Baden/Staatshandbuch 1880/319: Unterschied zwischen den Versionen

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Wahrung der Staatsinteressen an die Kreisversammlung abordnen. Die Sitzungen der Kreisversammlung sind öffentlich.
Wahrung der Staatsinteressen an die Kreisversammlung abordnen. Die Sitzungen der Kreisversammlung sind öffentlich.


{{NE}}Für den Vollzug der Beschlüsse der Kreisversammlung, für Verwaltung des Kreisvermögens und der Kreisanstalten, sowie überhaupt zur Wahrnehmung der Interessen des Kreises für die Zeit, in welcher die Kreisversammlung nicht tagt, besteht, soweit nicht Sonderausschüsse aufgestellt werden, ein von der Kreisversammlung gewählter ''Kreisausschuß von 5 Mitgliedern und 2 Ersatzmännern, welche Zahl aber von der Kreisversammlung mit Zustimmung der Regierung abweichend bestimmt werden kann. Der Kreisrechner wird von der Kreisversammlung ernannt.
{{NE}}Für den Vollzug der Beschlüsse der Kreisversammlung, für Verwaltung des Kreisvermögens und der Kreisanstalten, sowie überhaupt zur Wahrnehmung der Interessen des Kreises für die Zeit, in welcher die Kreisversammlung nicht tagt, besteht, soweit nicht Sonderausschüsse aufgestellt werden, ein von der Kreisversammlung gewählter ''Kreisausschuß'' von 5 Mitgliedern und 2 Ersatzmännern, welche Zahl aber von der Kreisversammlung mit Zustimmung der Regierung abweichend bestimmt werden kann. Der Kreisrechner wird von der Kreisversammlung ernannt.


{{NE}}Die Staatsregierung hat die Befugniß, gegen Kreisbeamte Verweise und nöthigensfalls die Entlassung zu verfügen.
{{NE}}Die Staatsregierung hat die Befugniß, gegen Kreisbeamte Verweise und nöthigensfalls die Entlassung zu verfügen.


{{NE}}''Wirkunngskreis'': Die Kreisverbände sind berechtigt, im Interesse des Kreises und seiner Bewohner
{{NE}}''Wirkunngskreis'': Die Kreisverbände sind berechtigt, im Interesse des Kreises und seiner Bewohner gemeinnützige Anstalten (insbesondere Straßen, Brücken, Kanäle, Sparkassen, Kreis-Schulanstalten, Werkhäuser, Waisenhäuser, Armenhäuser, Krankenhäuser, Rettungsanstalten, sonstige gemeinsame Anstalten zur Fürsorge für die Armen) zu gründen und zur Förderung der gemeinsamen Kultur, Wirthschaft und Wohltätigkeit die Gemeinden (durch Uebernahme seitheriger Gemeindelasten auf den Kreisverband) zu unterstützen, das Vermögen des Kreises zu verwalten, die Kreisanstalten zu leiten und zu überwachen, und die Mittel zu deren Unterhaltung aufzubringen.
 
A. Kreis ''Konstanz'' (1864,32 Q-Kilom. ohne Bodensee-Flache, 127545 Einw.) - umfaßt die Amtsbezirke:
 
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Aktuelle Version vom 28. September 2016, 17:30 Uhr

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Baden/Staatshandbuch 1880
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Wahrung der Staatsinteressen an die Kreisversammlung abordnen. Die Sitzungen der Kreisversammlung sind öffentlich.

      Für den Vollzug der Beschlüsse der Kreisversammlung, für Verwaltung des Kreisvermögens und der Kreisanstalten, sowie überhaupt zur Wahrnehmung der Interessen des Kreises für die Zeit, in welcher die Kreisversammlung nicht tagt, besteht, soweit nicht Sonderausschüsse aufgestellt werden, ein von der Kreisversammlung gewählter Kreisausschuß von 5 Mitgliedern und 2 Ersatzmännern, welche Zahl aber von der Kreisversammlung mit Zustimmung der Regierung abweichend bestimmt werden kann. Der Kreisrechner wird von der Kreisversammlung ernannt.

      Die Staatsregierung hat die Befugniß, gegen Kreisbeamte Verweise und nöthigensfalls die Entlassung zu verfügen.

      Wirkunngskreis: Die Kreisverbände sind berechtigt, im Interesse des Kreises und seiner Bewohner gemeinnützige Anstalten (insbesondere Straßen, Brücken, Kanäle, Sparkassen, Kreis-Schulanstalten, Werkhäuser, Waisenhäuser, Armenhäuser, Krankenhäuser, Rettungsanstalten, sonstige gemeinsame Anstalten zur Fürsorge für die Armen) zu gründen und zur Förderung der gemeinsamen Kultur, Wirthschaft und Wohltätigkeit die Gemeinden (durch Uebernahme seitheriger Gemeindelasten auf den Kreisverband) zu unterstützen, das Vermögen des Kreises zu verwalten, die Kreisanstalten zu leiten und zu überwachen, und die Mittel zu deren Unterhaltung aufzubringen.

A. Kreis Konstanz (1864,32 Q-Kilom. ohne Bodensee-Flache, 127545 Einw.) - umfaßt die Amtsbezirke:

Engen. Pfullendorf.
Konstanz. Stockach.
Meßkirch. Ueberlingen.
Sitz der Kreisverwaltung zu Konstanz.

B. Kreis Villingen (1066,46 Q-Kilom., 68,399 Einw.) - umfaßt die Amtsbezirke:

Donaueschingen. Villingen.
Triberg
Sitz der Kreisverwaltung zu Villingen.

C. Kreis Waldshut (1238,04 Q-Kilom., 80508 Einw.) - unfaßt die Amtsbezirke:

Bonndorf. St. Blasien.
Säckingen. Waldshut.
Sitz der Kreisverwaltung zu Waldshut.