Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/020: Unterschied zwischen den Versionen

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|{{NE}} ||nur, wenn die Stiftungssumme 100 Gulden und darüber beträgt, von der einschlagenden Stelle der unterzeichneten obersten Staatsbehörde zum Behuf der landesherrlichen Erlaubnis zur Annahme und Acquisition des Vermögensstücks die Anzeige gemacht und weitere Verfügung erwartet werden soll
|{{NE}} ||nur, wenn die Stiftungssumme 100 Gulden und darüber beträgt, von der einschlagenden Stelle der unterzeichneten obersten Staatsbehörde zum Behuf der landesherrlichen Erlaubniß zur Annahme und Acquisition des Vermögensstücks die Anzeige gemacht und weitere Verfügung erwartet werden soll
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hierdurch auch auf die Provinz Rheinhessen auszudehnen, wornach sich also die einschlagenden Behörden dieser Provinz, welche von solchen Vermächtnissen und Geschenken an milde Stiftungen die Großherzogl. Regierung zu Mainz in Kenntniß zu setzen haben, und Letztere, welche. in den vorbezeichneten Fällen zur Einholung der Landesherrlichen Genehmigung anher zu berichten hat, bei gestifteten Capitalien jedoch, welche 100 fl. nicht erreichen, zur Acceptation ohne Berichts-Erstattung ermächtigt bleibt, gebührend achten werden. {{NE}}Darmstadt, den 31. Januar 1820.   
hierdurch auch auf die Provinz Rheinhessen auszudehnen, wornach sich also die einschlagenden Behörden dieser Provinz, welche von solchen Vermächtnissen und Geschenken an milde Stiftungen die Großherzogl. Regierung zu Mainz in Kenntniß zu setzen haben, und Letztere, welche. in den vorbezeichneten Fällen zur Einholung der Landesherrlichen Genehmigung anher zu berichten hat, bei gestifteten Capitalien jedoch, welche 100 fl. nicht erreichen, zur Acceptation ohne Berichts-Erstattung ermächtigt bleibt, gebührend achten werden. {{NE}}Darmstadt, den 31. Januar 1820.   

Aktuelle Version vom 6. Juni 2016, 12:12 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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       nur, wenn die Stiftungssumme 100 Gulden und darüber beträgt, von der einschlagenden Stelle der unterzeichneten obersten Staatsbehörde zum Behuf der landesherrlichen Erlaubniß zur Annahme und Acquisition des Vermögensstücks die Anzeige gemacht und weitere Verfügung erwartet werden soll

hierdurch auch auf die Provinz Rheinhessen auszudehnen, wornach sich also die einschlagenden Behörden dieser Provinz, welche von solchen Vermächtnissen und Geschenken an milde Stiftungen die Großherzogl. Regierung zu Mainz in Kenntniß zu setzen haben, und Letztere, welche. in den vorbezeichneten Fällen zur Einholung der Landesherrlichen Genehmigung anher zu berichten hat, bei gestifteten Capitalien jedoch, welche 100 fl. nicht erreichen, zur Acceptation ohne Berichts-Erstattung ermächtigt bleibt, gebührend achten werden.       Darmstadt, den 31. Januar 1820.

Aus Allerhöchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Wreden. Freiherr von Gruben.
Hoppé.



Verordnung über den Schluß der Jagd in der Provinz Rheinhessen.

      Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Schluß der Jagd dieses Jahr auf den fünfzehnten Februar festgesetzt ist.
      Sämmtliche Jagdberechtigte haben sich daher von diesem Zeitpunkte an, bis zur Wiedereröffnung der Jagd, der Ausübung derselben um so gewisser zu enthalten, als, im entgegengesetzten Falle, sie der Bestrafung als Jagdfrevler unterliegen.
      Ausgenommen von gegenwärtigem Verbote ist das Jagen auf Sumpf- und Wasservögel, so wie das Schießen anderer jagdbaren Thiere, in so fern Letzteres ohne die Mitnahme- eines Hundes geschieht, endlich auch das Erlegen von Raubthieren jeder Art.
      Die H. H. Bürgermeister, die Landdragoner, sämmtliche Forstbeamten, Wald- und Feld-Schützen haben über die genaue Befolgung gegenwärtiger Verfügung zu wachen, und die Zuwiderhandelnden der gesetzlichen Bestrafung zu überliefern.
      Mainz, den 24. Januar 1820.

Die Großherzoglich Hessische Regierung.
Freiherr von Lichtenberg.
Gesehen, Filser.

      Unterm 25ten Januar ist das Register zum Großherzoglichen Regierungsblatt des verflossenen Semesters ausgegeben worden.