Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/009: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>{{Sperrschrift |Den Umlauf von durchlöcherten Münzen, und deren Annahme bei den öffentlichen Cassen betr.}}</center>
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Durch  die Bekanntmachung vom 27ten September d. J. ist das Publikum, zur Abwendung von Nachttheilen, vor der Annahme von durchlöcherten Kronenthalern, - die sich im Umlauf zeigten, gewarnt, den sämmtlichen Kassenbeamten des Großherzogthums aber solche ausdrücklich untersagt worden. Seitdem finden sich häufig auch mehrere andere Münzsorten im Umlaufe, welche durchlöchert, und dadurch zu leicht geworden sind. Es wird daher jene Warnung an das Publikum, und dieses Verbot an die Cassenbeamten, nunmehr auf alle und jede durchlöcherte Münzsorten, hiermit ausgedehnt.
Durch  die Bekanntmachung vom 27ten September d. J. ist das Publikum, zur Abwendung von Nachttheilen, vor der Annahme von durchlöcherten Kronenthalern, - die sich im Umlauf zeigten, gewarnt, den sämmtlichen Kassenbeamten des Grosherzogthums aber solche ausdrücklich untersagt worden. Seitdem finden sich häufig auch mehrere andere Münzsorten im Umlaufe, welche durchlöchert, und dadurch zu leicht geworden sind. Es wird daher jene Warnung an das Publikum, und dieses Verbot an die Cassenbeamten, nunmehr auf alle und jede durchlöcherte Münzsorten, hiermit ausgedehnt.
{{NE}}Darmstadt den 27ten December 1819.
{{NE}}Darmstadt den 27ten December 1819.
<center>'''Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'''<br />v. {{Sperrschrift |Grolman.}}  v. {{Sperrschrift |Kopp. Hofman.}}</center>
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<center>{{Sperrschrift |Die Bestrafung von Dienstvergehen der Großherzoglichen Schultheißen, welche zugleich Steuererheber sind betr.}}</center>
<center>{{Sperrschrift |Die Bestrafung von Dienstvergehen der Großherzoglichen Schultheißen, welche zugleich Steuererheber sind betr.}}</center>
{{NE}}Es sind Zweifel darüber entstanden, ob diejenigen Großherzoglichen Schultheißen, welche zugleich Steuererheber sind, wegen der in der letzen Eigenschaft von ihnen begangenen Dienstvergehen, nach der Strenge der gesetzlichen Bestimmungen, welche wegen Bestrafung von Dienstvergehen der Verwalter von öffentlichen Geldern bestehen, auch dann bestraft werden können, wenn sie in der Eigenschaft als Steuererheber nicht besonders in Pflichten genommen sind.
{{NE}}Es sind Zweifel darüber entstanden, ob diejenigen Großherzoglichen Schultheißen, welche zugleich Steuererheber sind, wegen der in der letzten Eigenschaft von ihnen begangenen Dienstvergehen, nach der Strenge der gesetzlichen Bestimmungen, welche wegen Bestrafung von Dienstvergehen der Verwalter von öffentlichen Geldern bestehen, auch dann bestraft werden können, wenn sie in der Eigenschaft als Steuererheber nicht besonders in Pflichten genommen sind.

Aktuelle Version vom 2. Juni 2016, 09:22 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 2.
Darmstadt den 24. Januar 1820.


1) Den Umlauf durchlöcherter Münzen - 2) Bestrafung von Dienstvergehen der Schultheißen, welche zugleich Steuererheber sind - 3) Collateralgelder-Freiheit des Armen-Instituts zu Darmstadt betr. - 4) Ausschläge der Communalbedürfnisse in einigen Orten der Provinz Oberhessen. - 5) Dienstbestellungen und Charakter-Ertheilung.



Den Umlauf von durchlöcherten Münzen, und deren Annahme bei den öffentlichen Cassen betr.

Durch die Bekanntmachung vom 27ten September d. J. ist das Publikum, zur Abwendung von Nachttheilen, vor der Annahme von durchlöcherten Kronenthalern, - die sich im Umlauf zeigten, gewarnt, den sämmtlichen Kassenbeamten des Grosherzogthums aber solche ausdrücklich untersagt worden. Seitdem finden sich häufig auch mehrere andere Münzsorten im Umlaufe, welche durchlöchert, und dadurch zu leicht geworden sind. Es wird daher jene Warnung an das Publikum, und dieses Verbot an die Cassenbeamten, nunmehr auf alle und jede durchlöcherte Münzsorten, hiermit ausgedehnt.       Darmstadt den 27ten December 1819.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. v. Kopp. Hofman.
Rothe.



Die Bestrafung von Dienstvergehen der Großherzoglichen Schultheißen, welche zugleich Steuererheber sind betr.

      Es sind Zweifel darüber entstanden, ob diejenigen Großherzoglichen Schultheißen, welche zugleich Steuererheber sind, wegen der in der letzten Eigenschaft von ihnen begangenen Dienstvergehen, nach der Strenge der gesetzlichen Bestimmungen, welche wegen Bestrafung von Dienstvergehen der Verwalter von öffentlichen Geldern bestehen, auch dann bestraft werden können, wenn sie in der Eigenschaft als Steuererheber nicht besonders in Pflichten genommen sind.