Gerichtsverhältnisse in Wolbeck um 1570: Unterschied zwischen den Versionen

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=== [[Gerichtsverhältnisse in Wolbeck um 1570]]===
=== [[Gerichtsverhältnisse in Wolbeck um 1570]]===
* Bericht des  Stadtrichters von Wolbeck  über  die zeitlichen Gerichtsverhältnisse  in Wolbeck.   
Bericht (undatiert) des  Stadtrichters von Wolbeck  über  die zeitlichen Gerichtsverhältnisse  in Wolbeck.   
          
          
*  Zum Anfang  antwortete  der  Richter,  dass  in [[Wolbeck]]  unter dem Rathause  bürgerlich verhandelt  und  angeklagte  wird,  was aber  das  [[Peinliche  Gericht]]  anbelangt,  der  [[Freistuhl]]  auf  der Hoenwarde,  an dem man  peinlich  zu verhandeln pflegt,  vor dem [[Amt Wolbeck (historisch)|Amtshause  zu Wolbeck]]  ist.
*  Zum Anfang  antwortete  der  Richter,  dass  in [[Wolbeck]]  unter dem Rathause  bürgerlich verhandelt  und  angeklagte  wird,  was aber  das  [[Peinliche  Gericht]]  anbelangt,  der  [[Freistuhl]]  auf  der Hoenwarde,  an dem man  peinlich  zu verhandeln pflegt,  vor dem [[Amt Wolbeck (historisch)|Amtshause  zu Wolbeck]]  ist.


*  Zum zweiten  sagt  der Richter,  dass  in  seinem Amtsbezirk kein [[Holzgericht]]  und  [[Hofgericht]] (niedere Gerichtsbarkeit)  ist,  sondern nur  ein  [[Gogericht]],  das  jährlich zweimal gehalten wird,  dazu  auch die [[Pfahlbürger|"Pael"bauern]] im Kirchspiel  [[Albersloh]]  gehören und  allda  ihre [[Wroge]]  anbringen.
*  Zum zweiten  sagt  der Richter,  dass  in  seinem Amtsbezirk kein [[Holzgericht]]  und  [[Hofgericht (Grundherrschaft)|Hofgericht]] (niedere Gerichtsbarkeit)  ist,  sondern nur  ein  [[Gogericht]],  das  jährlich zweimal gehalten wird,  dazu  auch die [[Pfahlbürger|"Pael"bauern]] im Kirchspiel  [[Albersloh]]  gehören und  allda  ihre [[Wroge]]  anbringen.


* Zum dritten  sagt  der  Richter,  dass  die beiden  Gerichte
* Zum dritten  sagt  der  Richter,  dass  die beiden  Gerichte
** das  bürgerliche  Gericht  binnen der  Stadt  und   
** das  bürgerliche  Gericht  binnen der  Stadt  und   
** das  peinliche Halsgericht  auf  der  Hoenwarde seinem gnädigen Landfürsten und  Herrn von Münster  gehören.
** das  [[Halsgerich|peinliche Halsgericht]] auf  der  Hoenwarde seinem gnädigen Landfürsten und  Herrn von Münster  gehören.


*  Zum vierten  sagt  der  Richter,   
*  Zum vierten  sagt  der  Richter,   
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* Zum neunten  sagt  der  Richter,  dass  das  Gericht  zu Wolbeck unter  dem Rathause  gehalten wird,  dass  zum  [[Gericht  Wolbeck]] kein [[Kirchspiel]]  gehöre  ausser  [[Wolbeck]]  und  den [[Pfahlbürger|Paelbauern]] und den Westerbauern,  nämlich  Schulte  Weddendorpp,  Dyrick  the Weddendorp,  Eschmann,  Kerkendorp  und  Broelmann,  im [[Kirchspiel]]  [[Alverskirchen]]  gesessen;  die  Kirchspielskirche [[Albersloh]]  aber  ist  ein  halbes Meilchen von [[Wolbeck]]  gelegen und  gehört nicht an das  Gericht  dort.
* Zum neunten  sagt  der  Richter,  dass  das  Gericht  zu Wolbeck unter  dem Rathause  gehalten wird,  dass  zum  [[Gericht  Wolbeck]] kein [[Kirchspiel]]  gehöre  ausser  [[Wolbeck]]  und  den [[Pfahlbürger|Paelbauern]] und den Westerbauern,  nämlich  Schulte  Weddendorpp,  Dyrick  the Weddendorp,  Eschmann,  Kerkendorp  und  Broelmann,  im [[Kirchspiel]]  [[Alverskirchen]]  gesessen;  die  Kirchspielskirche [[Albersloh]]  aber  ist  ein  halbes Meilchen von [[Wolbeck]]  gelegen und  gehört nicht an das  Gericht  dort.


*  Zum zehnten sagt der Richter,  dass  er  (Gott  Lob)  selbst schreiben und  lesen könne,  und  neben anderen verständigen und geschickten Männern die  gemeinhin anfallenden Parteisachen zur Entscheidung  selbst  anhört,  und  diese  Sachen neben den Verständigen vertreten helfe  und  "verschreie",  auch das  Gericht  in  eigener  Person besitze und  bekleide.
*  Zum zehnten sagt der Richter,  '''dass  er  (Gott  Lob)  selbst schreiben und  lesen könne''',  und  neben anderen verständigen und geschickten Männern die  gemeinhin anfallenden Parteisachen zur Entscheidung  selbst  anhört,  und  diese  Sachen neben den Verständigen vertreten helfe  und  "verschreie",  auch das  Gericht  in  eigener  Person besitze und  bekleide.


*  Zum elften  sagt  der  Richter,  er  sei,  ohne  sich zu rühmen, frei,  echt  und  recht von ehelichen Eltern,  auch  ein Bürgerkind  aus  Düsseldorf  geboren,  und  (Gottlob)  aller  Dinge "unverläumdet".
*  Zum elften  sagt  der  Richter,  er  sei,  ohne  sich zu rühmen, frei,  echt  und  recht von ehelichen Eltern,  auch  ein Bürgerkind  aus  Düsseldorf  geboren,  und  (Gottlob)  aller  Dinge "unverläumdet".
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* Auf  den zwölften Artikel  antwortet  der  Richter,  dass  er von dea Richteramt  garnichts  mehr  hat  als  allein das "Entsetzt"gelt,  das  15  Pfennige  beträgt,  wenn gemeine Sachen vorkommen,  und  sechs  Pfennige  von  jedem Urteil.
* Auf  den zwölften Artikel  antwortet  der  Richter,  dass  er von dea Richteramt  garnichts  mehr  hat  als  allein das "Entsetzt"gelt,  das  15  Pfennige  beträgt,  wenn gemeine Sachen vorkommen,  und  sechs  Pfennige  von  jedem Urteil.


*  Den  dreizehnten Artikel  anlangend  sagt  der  Richter,  dass, wenn unter  dem Rathaus  zu Wolbeck bürgerlich verhandelt  zu werden pflegte,  alsdann  die  beiden Bürgermeister  mit  Namen Gerhardt  Ackolck und  Claes  Kralle  und  noch zwei,  nämlich Johann Heggemann und  Simon Huyssbrandt  als  Beisitzer des  Gerichts  dabei  sind,  auf  dass das  Gericht  zu  Recht  bekleidet  und  besetzt werde.  Wenn man aber  peinlich zu verhandeln pflegte,  seien  dabei  des  gnädigen  Herrn Fürsten und  Herrn von Münster  Amtsleute  zu Wolbeck  neben den Freischöffen aus Wolbeck,  nämlich  Gerhardt  Ackolck,  Johann Heggemann,  Simon Huysbrandt,    Claess  Kralle,  Herman  Huyssbrandt,  Pauwel  Schwerbroich  und  Henrich  Schenckell,  auf dass das  peinliche  Halsgericht  zu Recht  besetzt  und  bekleidet  werde.  Vor  dasselbe  peinliche  Halsgericht  gehören auch die Kirchspiele  [[Sendenhorst]],  [[Albersloh]],  [[Drensteinfurt]],  [[Rinkerode|Rynckenrott]],  [[Hoetmar|Hoitmar]]  und  [[Wolbeck]],  die  alle  an das  peinliche  Halsgericht  beschieden werden.  Demnach sind  dabei  auch  fünf  Stuhlfreie  als  Urteilsweiser,  nämlich:  Berndt  ter  Straiten binnen [[Sendenhorst]],  Lendermann und  Hoen,  beide  im [[Kirchspiel]]  [[Herbern]],  Nyssman im [[Kirchspiel]]  [[Sendenhorst]],  Wyggermann  im [[Kirchspiel]]  [[Ascheberg]] gesessen. <ref name="Oppenheim">'''Quelle:''' Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)</ref>
*  Den  dreizehnten Artikel  anlangend  sagt  der  Richter,  dass, wenn unter  dem Rathaus  zu Wolbeck bürgerlich verhandelt  zu werden pflegte,  alsdann  die  beiden Bürgermeister  mit  Namen Gerhardt  Ackolck und  Claes  Kralle  und  noch zwei,  nämlich Johann Heggemann und  Simon Huyssbrandt  als  Beisitzer des  Gerichts  dabei  sind,  auf  dass das  Gericht  zu  Recht  bekleidet  und  besetzt werde.  Wenn man aber  peinlich zu verhandeln pflegte,  seien  dabei  des  gnädigen  Herrn Fürsten und  Herrn von Münster  Amtsleute  zu Wolbeck  neben den [[Freigericht|Freischöffen]] aus Wolbeck,  nämlich  Gerhardt  Ackolck,  Johann Heggemann,  Simon Huysbrandt,    Claess  Kralle,  Herman  Huyssbrandt,  Pauwel  Schwerbroich  und  Henrich  Schenckell,  auf dass das  peinliche  Halsgericht  zu Recht  besetzt  und  bekleidet  werde.  Vor  dasselbe  peinliche  Halsgericht  gehören auch die Kirchspiele  [[Sendenhorst]],  [[Albersloh]],  [[Drensteinfurt]],  [[Rinkerode|Rynckenrott]],  [[Hoetmar|Hoitmar]]  und  [[Wolbeck]],  die  alle  an das  peinliche  Halsgericht  beschieden werden.  Demnach sind  dabei  auch  fünf  Stuhlfreie  als  Urteilsweiser,  nämlich:  Berndt  ter  Straiten binnen [[Sendenhorst]],  Lendermann und  Hoen,  beide  im [[Kirchspiel]]  [[Herbern]],  Nyssman im [[Kirchspiel]]  [[Sendenhorst]],  Wyggermann  im [[Kirchspiel]]  [[Ascheberg]] gesessen. <ref name="Oppenheim">'''Quelle:''' Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)</ref>
 
====Zeitliche Beamte in Wolbeck====
* 1543 Johan Akolck, Richter zu Wolbeck, Clawesz Kotter, Bürgermeister zu Wolbeck, Frederyck Meyg, Schreiber, Gerdt van Münster und Dyrick Frydach, Frone zu Wolbeck
* 1548/1550 Johan Akolck, Richter zu Wolbeck des Bischofs Franz von Münster
* 1569 Gerhardt Akolck und Simon Huisbrandt, Provisoren und Kirchengeschworene zu Wolbeck
* 1574 / 1579 Tylman Scholle, geschworener Richter zu Wolbeck 
* 1574 Johan Schade, [[J.U.D.|Lic. jur.]]
* 1574 Tylman Ryck, Vogt zu Wolbeck
* 1579 Bernt Ackolck und Tonnis Gronninck, Kirchenprovisoren von Wolbeck
* 1585 Berndt Akolck und Dietherich Swerbrock, Bürgermeister der Stadt Wolbeck
* 1589 Bernhart Akolck und Dirick Schwerbrock, Bürgermeister der Stadt Wolbeck
* 1589 Gerhart Akolck und Johan Volbert  Kirchenvorsteher (Tempelierer) zu Wolbeck,
 
====Erwähnte Namen von Bürgerfamilien====
* 1548 Symon Huysbrandt und Elze thom Santwege, seine Gattin, Bürger der Stadt Wolbeck
* 1556 Johan Huysbrandt, Bürger in Wolbeck und Einwohner der Stadt Münster


====Fußnoten====
====Fußnoten====

Aktuelle Version vom 16. April 2016, 17:13 Uhr

Historische Hierarchie

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Zeitschiene vor 1803

Gerichtsverhältnisse in Wolbeck um 1570

Bericht (undatiert) des Stadtrichters von Wolbeck über die zeitlichen Gerichtsverhältnisse in Wolbeck.

  • Zum dritten sagt der Richter, dass die beiden Gerichte
    • das bürgerliche Gericht binnen der Stadt und
    • das peinliche Halsgericht auf der Hoenwarde seinem gnädigen Landfürsten und Herrn von Münster gehören.
  • Zum vierten sagt der Richter,
    • dass das bürgerliche Gericht unter dem Rathause binnen Wolbeck,
    • das peinliche Gericht aber auf der Hoenwarde gehalten wird, in nächster Nähe des Platzes, an dem die Übeltäter gerechtfertigt werden.
  • Zum fünften sagt der Richter, dass das peinliche Halsgericht auf der "wyden hayden" (weiten Heide) abgehalten wird, mag`s auf's bequemste abgehalten werden zu Wolbeck, weil die Gefangenen von dem Hause Wolbeck gefänglich gebracht und eingezogen werden.
  • Zum sechsten sagt der Richter, dass kein Kirchspiel mehr in das Gericht Wolbeck gehört als allein die Stadt und das Kirchspiel Wolbeck, die Paelbauerschaft und die fünf Westerbauern.
  • Zum siebensten sagt der Richter, dass er in Wolbeck seßhaft sei, und dass das Richterant garnicht soviel aufbringe, davon man den Schreiber halten könne. Was aber das Gericht anbelangt, so schreibe er selber. Was die "vortrefflichsten" Geschäfte anlangt, dazu fordere er einen geschickten Gesellen, um solche zu schreiben.
  • Zum neunten sagt der Richter, dass das Gericht zu Wolbeck unter dem Rathause gehalten wird, dass zum Gericht Wolbeck kein Kirchspiel gehöre ausser Wolbeck und den Paelbauern und den Westerbauern, nämlich Schulte Weddendorpp, Dyrick the Weddendorp, Eschmann, Kerkendorp und Broelmann, im Kirchspiel Alverskirchen gesessen; die Kirchspielskirche Albersloh aber ist ein halbes Meilchen von Wolbeck gelegen und gehört nicht an das Gericht dort.
  • Zum zehnten sagt der Richter, dass er (Gott Lob) selbst schreiben und lesen könne, und neben anderen verständigen und geschickten Männern die gemeinhin anfallenden Parteisachen zur Entscheidung selbst anhört, und diese Sachen neben den Verständigen vertreten helfe und "verschreie", auch das Gericht in eigener Person besitze und bekleide.
  • Zum elften sagt der Richter, er sei, ohne sich zu rühmen, frei, echt und recht von ehelichen Eltern, auch ein Bürgerkind aus Düsseldorf geboren, und (Gottlob) aller Dinge "unverläumdet".
  • Auf den zwölften Artikel antwortet der Richter, dass er von dea Richteramt garnichts mehr hat als allein das "Entsetzt"gelt, das 15 Pfennige beträgt, wenn gemeine Sachen vorkommen, und sechs Pfennige von jedem Urteil.
  • Den dreizehnten Artikel anlangend sagt der Richter, dass, wenn unter dem Rathaus zu Wolbeck bürgerlich verhandelt zu werden pflegte, alsdann die beiden Bürgermeister mit Namen Gerhardt Ackolck und Claes Kralle und noch zwei, nämlich Johann Heggemann und Simon Huyssbrandt als Beisitzer des Gerichts dabei sind, auf dass das Gericht zu Recht bekleidet und besetzt werde. Wenn man aber peinlich zu verhandeln pflegte, seien dabei des gnädigen Herrn Fürsten und Herrn von Münster Amtsleute zu Wolbeck neben den Freischöffen aus Wolbeck, nämlich Gerhardt Ackolck, Johann Heggemann, Simon Huysbrandt, Claess Kralle, Herman Huyssbrandt, Pauwel Schwerbroich und Henrich Schenckell, auf dass das peinliche Halsgericht zu Recht besetzt und bekleidet werde. Vor dasselbe peinliche Halsgericht gehören auch die Kirchspiele Sendenhorst, Albersloh, Drensteinfurt, Rynckenrott, Hoitmar und Wolbeck, die alle an das peinliche Halsgericht beschieden werden. Demnach sind dabei auch fünf Stuhlfreie als Urteilsweiser, nämlich: Berndt ter Straiten binnen Sendenhorst, Lendermann und Hoen, beide im Kirchspiel Herbern, Nyssman im Kirchspiel Sendenhorst, Wyggermann im Kirchspiel Ascheberg gesessen. [1]

Zeitliche Beamte in Wolbeck

  • 1543 Johan Akolck, Richter zu Wolbeck, Clawesz Kotter, Bürgermeister zu Wolbeck, Frederyck Meyg, Schreiber, Gerdt van Münster und Dyrick Frydach, Frone zu Wolbeck
  • 1548/1550 Johan Akolck, Richter zu Wolbeck des Bischofs Franz von Münster
  • 1569 Gerhardt Akolck und Simon Huisbrandt, Provisoren und Kirchengeschworene zu Wolbeck
  • 1574 / 1579 Tylman Scholle, geschworener Richter zu Wolbeck
  • 1574 Johan Schade, Lic. jur.
  • 1574 Tylman Ryck, Vogt zu Wolbeck
  • 1579 Bernt Ackolck und Tonnis Gronninck, Kirchenprovisoren von Wolbeck
  • 1585 Berndt Akolck und Dietherich Swerbrock, Bürgermeister der Stadt Wolbeck
  • 1589 Bernhart Akolck und Dirick Schwerbrock, Bürgermeister der Stadt Wolbeck
  • 1589 Gerhart Akolck und Johan Volbert Kirchenvorsteher (Tempelierer) zu Wolbeck,

Erwähnte Namen von Bürgerfamilien

  • 1548 Symon Huysbrandt und Elze thom Santwege, seine Gattin, Bürger der Stadt Wolbeck
  • 1556 Johan Huysbrandt, Bürger in Wolbeck und Einwohner der Stadt Münster

Fußnoten

  1. Quelle: Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)

Bibliografie

Archiv

Weblinks

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