Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/194: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 34.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Weber.
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::Hinterlegung des Strafbetrages auf diese Art der Bekanntmachung hinzuweisen, sowie über die gesetzlichen Rechtsmittel und die Folgen ihres Nichtgebrauches zu belehren."<br /> | |||
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<center>'''Großherzogliches Ministerium der Finanzen.'''<br /><br />{{Sperrschrift |Weber.}}</center> | |||
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Aktuelle Version vom 27. Februar 2016, 19:14 Uhr
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- Hinterlegung des Strafbetrages auf diese Art der Bekanntmachung hinzuweisen, sowie über die gesetzlichen Rechtsmittel und die Folgen ihres Nichtgebrauches zu belehren."
- Hinterlegung des Strafbetrages auf diese Art der Bekanntmachung hinzuweisen, sowie über die gesetzlichen Rechtsmittel und die Folgen ihres Nichtgebrauches zu belehren."
Der folgende, nunmehrige dritte Absatz erhält hiernach die Eingangsfassung:
- "Ist eine solche Hinterlegung nicht erfolgt, so kann in erheblicheren Fällen etc."
- "Ist eine solche Hinterlegung nicht erfolgt, so kann in erheblicheren Fällen etc."
Im Uebrigen bleibt der § 30 bestehen.
Darmstadt, den 18. September 1895.
Weber.
Hellwig.