Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/177: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 28.
Artikel 3.
Artikel 4.
ERNST LUDWIG.
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{{NE}}Der Artikel 3 des obenbezeichneten Gesetzes vom 15. November 1890 erhält folgenden Nachtrag:<br /> | |||
::{{NE}}"Zur Bestreitung der Kosten, welche durch die Untersuchung und Prüfung von in Vorlage gebrachten oder noch weiter in Vorlage kommenden Nebenbahn-Projekten, ferner durch die staatliche Aufsicht über die Herstellung der an Unternehmer konzessionirten oder noch zu konzessionirenden Nebenbahnen und endlich durch die auf Anordnung Unserer Regierung vorzunehmende Untersuchung, Projektirung und Veranschlagung solcher Nebenbahnlinien entstehen werden, welche gesetzlich noch nicht festgelegt sind, wird Unserer Regierung ferner ein weiterer Kredit von 100 000 Mark zur Verfügung gestellt." | |||
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{{NE}}Die Bestimmungen der übrigen Artikel des Gesetzes vom 15. November 1890 finden auf diesen Nachtrag gleichmäßige Anwendung.<br /><br /> | |||
{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.<br /><br /> | |||
{{NE}}{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt}}, den 28. August 1895.<br /><br /> | |||
(L. S.) | |||
<center>'''ERNST LUDWIG.'''</center> | |||
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Aktuelle Version vom 25. Februar 2016, 04:05 Uhr
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Der Artikel 3 des obenbezeichneten Gesetzes vom 15. November 1890 erhält folgenden Nachtrag:
- "Zur Bestreitung der Kosten, welche durch die Untersuchung und Prüfung von in Vorlage gebrachten oder noch weiter in Vorlage kommenden Nebenbahn-Projekten, ferner durch die staatliche Aufsicht über die Herstellung der an Unternehmer konzessionirten oder noch zu konzessionirenden Nebenbahnen und endlich durch die auf Anordnung Unserer Regierung vorzunehmende Untersuchung, Projektirung und Veranschlagung solcher Nebenbahnlinien entstehen werden, welche gesetzlich noch nicht festgelegt sind, wird Unserer Regierung ferner ein weiterer Kredit von 100 000 Mark zur Verfügung gestellt."
Die Bestimmungen der übrigen Artikel des Gesetzes vom 15. November 1890 finden auf diesen Nachtrag gleichmäßige Anwendung.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 28. August 1895.
(L. S.)
Weber.