Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/152: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 21. Februar 2016, 12:25 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 22.


      Uebertretungen werden bei den Beamten im Disziplinarweg bestraft, bei den übrigen Kommissionsmitgliedern aber mit einer gerichtlich zu erkennenden Strafe bis zu 300 Mark und dem Verlust der Eigenschaft als Kommissionsmitglied geahndet.
      Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt.
      Die Strafverfolgung verjährt in einem Jahr, die Strafvollstreckung in zwei Jahren.

Artikel 37.

      Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Großherzogthum steht Unserem Ministerium der Finanzen zu.

Artikel 38.

      Die Besteuerung nach gegenwärtigem, bei der Veranlagung für 1896/97 erstmalig zur Anwendung kommenden Gesetz, tritt vom 1. April 1896 an in Wirkung.

Artikel 39.

      Unser Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.