Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/139: Unterschied zwischen den Versionen
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|rowspan=3 |{{NE}}|| ||Bergwerks- und anderen industriellen oder Handelsunternehmungen, insbesondere auch der Aktiengesellschaften. | |||
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|valign="top" |3)|| Die Erträge sonstiger verzinslicher Kapitalforderungen, insbesondere aus Darlehen, Kaufschillingen, Ablösungsbeträgen, Sparkasseguthaben, Dienst- und anderen Kautionen, Hinterlegungsgeldern, sowie die Erträge aus verzinslich gewordenen Zins- und anderen Ausständen. | |||
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|valign="top" |4)|| Die Zinsen, welche in Folge des Besitzes von Lotterie-Anlehensloosen, verzinslichen wie unverzinslichen, bezogen werden, ferner solche, welche in unverzinslichen Kaufschillingszielen, discontirten Wechseln, Schatzscheinen und in anderen unverzinslichen Kapitalforderungen einbegriffen sind. | |||
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{{NE}}Dividenden und Zinsen von Aktien der im Großherzogthum gewerbsteuerpflichtigen industriellen und Handelsunternehmungen bleiben bei der Kapitalrentensteuer außer Betracht. | |||
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<center>{{Sperrschrift |Artikel 3.}}</center> | |||
{{NE}}Landesangehörige - Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, und Gesellschaften einbegriffen - sind, wenn sie im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Großherzogthum haben, mit dem ganzen Betrag ihres nach Artikel 2 steuerbaren Zinsenbezugs der Kapitalrentensteuer unterworfen, ohne Rücksicht darauf, ob das gedachte Einkommen von im Inlande, im übrigen Reichsgebiete oder im Auslande angelegten Kapitalien herstammt.<br /> | |||
{{NE}}Dem Großherzoglichen Staatsverbande nicht angehörige Personen unterliegen dieser Steuer nur dann, wenn sie im Großherzogthum wohnen und daselbst eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung ausüben oder ausgeübt haben. | |||
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<center>{{Sperrschrift |Artikel 4.}}</center> | |||
{{NE}}Ehegatten, welche zusammen leben, werden bei der Besteuerung als eine Person angesehen, desgleichen Eltern mit den in ihrer Haushaltung lebenden unverheiratheten Kindern, sofern letztere nicht in anderer Weise als durch Beihülfe in dem Geschäft der Eltern selbständigen Erwerb haben.<br /> | |||
{{NE}}Verheirathete Personen, welche mit ihren Kindern, Eltern oder Schwiegereltern in gemeinschaftlichem Haushalt leben, werden mit letzteren nur dann als eine Person angesehen, wenn der eine Theil aus Mangel an Mitteln zur Führung eines eigenen Haushaltes in die Haushaltung des andern Theiles aufgenommen worden ist.<br /> | |||
{{NE}}Bei der Steuerveranlagung des Haushaltungsvorstandes wird seinem Einkommen an Kapitalzinsen das besondere Kapitalrenteneinkommen zugerechnet, welches Angehörige seiner Haushaltung, die nach vorstehenden Bestimmungen. mit ihm als eine Person angesehen werden, beziehen. |
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Bergwerks- und anderen industriellen oder Handelsunternehmungen, insbesondere auch der Aktiengesellschaften. | ||
3) | Die Erträge sonstiger verzinslicher Kapitalforderungen, insbesondere aus Darlehen, Kaufschillingen, Ablösungsbeträgen, Sparkasseguthaben, Dienst- und anderen Kautionen, Hinterlegungsgeldern, sowie die Erträge aus verzinslich gewordenen Zins- und anderen Ausständen. | |
4) | Die Zinsen, welche in Folge des Besitzes von Lotterie-Anlehensloosen, verzinslichen wie unverzinslichen, bezogen werden, ferner solche, welche in unverzinslichen Kaufschillingszielen, discontirten Wechseln, Schatzscheinen und in anderen unverzinslichen Kapitalforderungen einbegriffen sind. |
Dividenden und Zinsen von Aktien der im Großherzogthum gewerbsteuerpflichtigen industriellen und Handelsunternehmungen bleiben bei der Kapitalrentensteuer außer Betracht.
Landesangehörige - Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, und Gesellschaften einbegriffen - sind, wenn sie im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Großherzogthum haben, mit dem ganzen Betrag ihres nach Artikel 2 steuerbaren Zinsenbezugs der Kapitalrentensteuer unterworfen, ohne Rücksicht darauf, ob das gedachte Einkommen von im Inlande, im übrigen Reichsgebiete oder im Auslande angelegten Kapitalien herstammt.
Dem Großherzoglichen Staatsverbande nicht angehörige Personen unterliegen dieser Steuer nur dann, wenn sie im Großherzogthum wohnen und daselbst eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung ausüben oder ausgeübt haben.
Ehegatten, welche zusammen leben, werden bei der Besteuerung als eine Person angesehen, desgleichen Eltern mit den in ihrer Haushaltung lebenden unverheiratheten Kindern, sofern letztere nicht in anderer Weise als durch Beihülfe in dem Geschäft der Eltern selbständigen Erwerb haben.
Verheirathete Personen, welche mit ihren Kindern, Eltern oder Schwiegereltern in gemeinschaftlichem Haushalt leben, werden mit letzteren nur dann als eine Person angesehen, wenn der eine Theil aus Mangel an Mitteln zur Führung eines eigenen Haushaltes in die Haushaltung des andern Theiles aufgenommen worden ist.
Bei der Steuerveranlagung des Haushaltungsvorstandes wird seinem Einkommen an Kapitalzinsen das besondere Kapitalrenteneinkommen zugerechnet, welches Angehörige seiner Haushaltung, die nach vorstehenden Bestimmungen. mit ihm als eine Person angesehen werden, beziehen.