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{{NE}}Erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde für begründet, so kann er die Angelegenheit zur anderweiten Entscheidung an die Landeskommission zurückgeben oder selbst die Steuerfestsetzung berichtigen. Im ersteren Falle sind die von ihm über die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften gegebenen Weisungen zu befolgen. | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel}} 34.</center> | |||
{{NE}}Die Erhebung der Kosten und die Erstattung der baaren Auslagen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgt nach den Vorschriften der Artikel 70, 71 und beziehungsweise 113 der Kreis- und Provinzialordnung vom 12. Juni 1874 mit der Maßgabe, daß der erhobene Aversionalbetrag zur Staatskasse vereinnahmt wird. | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel}} 35.</center> | |||
{{NE}}Soweit in den vorausgehenden drei Artikeln keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, regelt sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshofe nach Maßgabe der Gesetze, das oberste Verwaltungsgericht betreffend vom 11. Januar 1875 und vom 16. April 1879.<br /> | |||
{{NE}}Ueber Beschwerden, welche das Verfahren des Vorsitzenden der Landeskommission aus Anlaß der nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes eingereichten Beschwerden betreffen, beschließt gleichfalls der Verwaltungsgerichtshof. | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel}} 36.</center> | |||
{{NE}}Die bei dem Veranlagungsgeschäft betheiligten Vorsitzenden der Kommissionen und sonstigen Beamten sind kraft des von ihnen geleisteten Diensteides zur Geheimhaltung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, welche bei diesem Geschäft zu ihrer Kenntniß gelangen, sowie des Inhalts der Kommissionsverhandlungen, verpflichtet. Die Mitglieder der Kommissionen haben diese Geheimhaltung, sowie die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten dem Vorsitzenden mittelst Handschlags an Eidesstatt zu geloben.<br /> | |||
{{NE}}Uebertretungen werden bei den Beamten im Disziplinarweg bestraft, bei den übrigen Kommissionsmitgliedern mit einer gerichtlich zu erkennenden Strafe bis zu 300 Mark und dem Verlust der Eigenschaft als Kommissionsmitglied geahndet.<br /> | |||
{{NE}}Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt.<br /> | |||
{{NE}}Die Strafverfolgung verjährt in einem Jahr, die Strafvollstreckung in zwei Jahren. | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel}} 37.</center> | |||
{{NE}}Die Mitglieder der Veranlagungskommissionen und der Landeskommission erhalten bei Geschäften außerhalb ihres Wohnorts den Verhältnissen angemessene Vergütungen für Reisekosten und Tagegelder. | |||
<center>{{Sperrschrift |Artikel}} 38.</center> | |||
{{NE}}Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Großherzogthum steht Unserem Finanzministerium zu. |
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Erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde für begründet, so kann er die Angelegenheit zur anderweiten Entscheidung an die Landeskommission zurückgeben oder selbst die Steuerfestsetzung berichtigen. Im ersteren Falle sind die von ihm über die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften gegebenen Weisungen zu befolgen.
Die Erhebung der Kosten und die Erstattung der baaren Auslagen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgt nach den Vorschriften der Artikel 70, 71 und beziehungsweise 113 der Kreis- und Provinzialordnung vom 12. Juni 1874 mit der Maßgabe, daß der erhobene Aversionalbetrag zur Staatskasse vereinnahmt wird.
Soweit in den vorausgehenden drei Artikeln keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, regelt sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshofe nach Maßgabe der Gesetze, das oberste Verwaltungsgericht betreffend vom 11. Januar 1875 und vom 16. April 1879.
Ueber Beschwerden, welche das Verfahren des Vorsitzenden der Landeskommission aus Anlaß der nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes eingereichten Beschwerden betreffen, beschließt gleichfalls der Verwaltungsgerichtshof.
Die bei dem Veranlagungsgeschäft betheiligten Vorsitzenden der Kommissionen und sonstigen Beamten sind kraft des von ihnen geleisteten Diensteides zur Geheimhaltung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, welche bei diesem Geschäft zu ihrer Kenntniß gelangen, sowie des Inhalts der Kommissionsverhandlungen, verpflichtet. Die Mitglieder der Kommissionen haben diese Geheimhaltung, sowie die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten dem Vorsitzenden mittelst Handschlags an Eidesstatt zu geloben.
Uebertretungen werden bei den Beamten im Disziplinarweg bestraft, bei den übrigen Kommissionsmitgliedern mit einer gerichtlich zu erkennenden Strafe bis zu 300 Mark und dem Verlust der Eigenschaft als Kommissionsmitglied geahndet.
Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt.
Die Strafverfolgung verjährt in einem Jahr, die Strafvollstreckung in zwei Jahren.
Die Mitglieder der Veranlagungskommissionen und der Landeskommission erhalten bei Geschäften außerhalb ihres Wohnorts den Verhältnissen angemessene Vergütungen für Reisekosten und Tagegelder.
Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Großherzogthum steht Unserem Finanzministerium zu.