Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/085: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 12. Februar 2016, 19:44 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 15.


Darmstadt, den 11. Juni 1895.



Inhalt: 1) Gesetz, die Städteordnung für das Großherzogthum Hessen betreffend. - 2) Gesetz, die Abänderung des Gesetzes vom 23. April 1875, die religiösen Orden und ordensähnlichen Kongregationen betreffend. - 3) Gesetz, den Ersatz des Wildschadens betreffend.



Gesetz,
die Städteordnung für das Großherzogthum Hessen betreffend.


Vom 1. Juni 1895.



ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

Einziger Artikel.


      Der Artikel 13 der Städteordnung vom 13. Juni 1874 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
      Stimmfähig sind:

       1) alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger,
       2) alle männlichen Einwohner,. welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und welche seit zwei Jahren ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde erworben haben,

jedoch unter der Voraussetzung, daß sie zur Zeit der Wahl 25 Jahre alt und vom 1. April