Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/021: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Großherzoglich Hessisches <br />{{Sperrschrift |Regierungsblatt.}}<br />Nr. 7.'''</center>
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<center>Darmstadt, den 3. April 1895.</center>
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<center>{{Sperrschrift |Inhalt:}} Bekanntmachung, den Ausschlag der direkten Steuern für das Etatsjahr 1895/96 betreffend.</center>
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />den Ausschlag der direkten Steuern für das Etatsjahr 1895/96 betreffend.'''<br /><br />Vom 30. März 1895.</center>
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<center>§ 1.</center>
{{NE}}In Gemäßheit des Finanzgesetzes vom 26. Mai 1894 soll jährlich an direkten Steuern auf die Mark Gewerb- und Einkommensteuerkapital der Betrag von je Sechzehn Pfennig, auf die Mark Grundsteuerkapital der Betrag von Vierzehn Pfennig und auf die Mark Kapitalrentensteuerkapital der Betrag von Siebzehn Pfennig ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.<br />
<center>§ 2.</center>
{{NE}}Die Steuerkommissariate haben die einem jeden Bezirk zur Last fallenden Gewerb-, Grund-, Kapitalrenten- und Einkommensteuerbeträge nach Verhältniß der entsprechenden Normalsteuerkapitalien, unter Befolgung der hierüber bestehenden speziellen Vorschriften, auf die einzelnen Gemeinden und Steuerpflichtigen zu vertheilen.<br />
<center>§ 3.</center>
{{NE}}Die einzelnen Steuerpflichtigen werden durch die gewöhnlichen Steuerzettel von der Größe ihrer Schuldigkeit für je ein Ziel in Kenntniß gesetzt. Die Distriktseinnehmer sind

Aktuelle Version vom 29. Januar 2016, 09:16 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 7.


Darmstadt, den 3. April 1895.



Inhalt: Bekanntmachung, den Ausschlag der direkten Steuern für das Etatsjahr 1895/96 betreffend.



Bekanntmachung,
den Ausschlag der direkten Steuern für das Etatsjahr 1895/96 betreffend.


Vom 30. März 1895.


§ 1.

      In Gemäßheit des Finanzgesetzes vom 26. Mai 1894 soll jährlich an direkten Steuern auf die Mark Gewerb- und Einkommensteuerkapital der Betrag von je Sechzehn Pfennig, auf die Mark Grundsteuerkapital der Betrag von Vierzehn Pfennig und auf die Mark Kapitalrentensteuerkapital der Betrag von Siebzehn Pfennig ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.

§ 2.

      Die Steuerkommissariate haben die einem jeden Bezirk zur Last fallenden Gewerb-, Grund-, Kapitalrenten- und Einkommensteuerbeträge nach Verhältniß der entsprechenden Normalsteuerkapitalien, unter Befolgung der hierüber bestehenden speziellen Vorschriften, auf die einzelnen Gemeinden und Steuerpflichtigen zu vertheilen.

§ 3.

      Die einzelnen Steuerpflichtigen werden durch die gewöhnlichen Steuerzettel von der Größe ihrer Schuldigkeit für je ein Ziel in Kenntniß gesetzt. Die Distriktseinnehmer sind