Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/197: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''{{Sperrschrift |Großherzoglich Hessisches<br />Regierungsblatt.}}'''</center> | |||
<center>'''Nr. 25.'''</center> | |||
<center>Darmstadt, den 16. December 1882.</center> | |||
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|valign="top" |{{Sperrschrift |Inhalt:}}||Verordnung, die Belebung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend. | |||
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<center>'''{{Sperrschrift |Verordnung,}}<br /> die Belebung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend.'''</center> | |||
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{{NE}}Zur Ausführung der mittelst Bekanntmachung vom 25. September l. J. - Reg.-Bl. Nr. 21 - veröffentlichten Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern wird verordnet, was folgt: | |||
<center>§ 1.</center> | |||
{{NE}}Die in dem beigefügten Verzeichniß unter Spalte 1 aufgeführten Subaltern- und Unterbeamtenstellen sind nach Maßgabe der §§ 3-6 der von dem Bundesrath beschlossenen Grundsätze den Militäranwärtern vorbehalten.<br /> | |||
{{NE}}Stellen, zu deren Erlangung der Nachweis einer bestandenen Prüfung erforderlich ist, sind mit * bezeichnet. Bezüglich derjenigen Stellen, bei welchen nach §5 4 und 5 der Grundsätze die Besetzung durch Militäranwärter nur zur Hälfte oder in einem anderen Verhältniß erfolgen kann, enthält Spalte 2 die betreffenden Angaben. |
Aktuelle Version vom 11. Dezember 2015, 21:41 Uhr
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Regierungsblatt.
Inhalt: | Verordnung, die Belebung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend. |
die Belebung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend.
Zur Ausführung der mittelst Bekanntmachung vom 25. September l. J. - Reg.-Bl. Nr. 21 - veröffentlichten Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern wird verordnet, was folgt:
Die in dem beigefügten Verzeichniß unter Spalte 1 aufgeführten Subaltern- und Unterbeamtenstellen sind nach Maßgabe der §§ 3-6 der von dem Bundesrath beschlossenen Grundsätze den Militäranwärtern vorbehalten.
Stellen, zu deren Erlangung der Nachweis einer bestandenen Prüfung erforderlich ist, sind mit * bezeichnet. Bezüglich derjenigen Stellen, bei welchen nach §5 4 und 5 der Grundsätze die Besetzung durch Militäranwärter nur zur Hälfte oder in einem anderen Verhältniß erfolgen kann, enthält Spalte 2 die betreffenden Angaben.