Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/137: Unterschied zwischen den Versionen

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die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, zurückgezogen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise, auf deren Grund dasselbe ertheilt worden ist, dargethan wird, oder wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Ertheilung vorausgesetzt worden sind, klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten.
<center>§ 13.</center>
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Aktuelle Version vom 27. November 2015, 19:35 Uhr

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Nr. 15.


die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, zurückgezogen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise, auf deren Grund dasselbe ertheilt worden ist, dargethan wird, oder wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Ertheilung vorausgesetzt worden sind, klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten.

§ 13.

      Die Aufsicht über die Steuerleute und die nächste Untersuchung der von ihnen begangenen Pflichtverletzungen steht dem Großherzoglichen Hafencommissär zu Mainz zu. Bei demselben sind etwa zur Kenntniß der Ortspolizeibehörden gelangende Pflichtverletzungen nach Feststellung des Thatbestandes alsbald zur Anzeige zu bringen.

§ 14.

      Einer Pflichtverletzung macht sich der Steuermann schuldig, welcher

       1) die Führung eines Schiffes oder Floßes in trunkenem Zustande übernimmt oder sich während der Führung in diesen Zustand versetzt,
2) über die durch das Patent bestimmte Grenze seines Bezirks hinaus Schiffe oder

Floße führt,

3) einen höheren Lohn als den nach Vorschrift des § 7 festgesetzten in Anspruch nimmt,
4) die ihm angetragene Führung eines Schiffes oder Floßes ohne genügenden Grund ablehnt,
5) während der Fahrt oder vor Erreichung des Bestimmungsortes oder der Grenze seine Bezirks das von ihm geführte Schiff oder Floß verläßt,
6) die im § 11 vorgeschriebenen Besichtigungen unterläßt,
7) durch Drohung oder Beschimpfung oder durch andere unerlaubte Mittel seine Gewerbsgenossen von der Ausübung ihres Dienstes zurückzuhalten sucht.
§ 15.

      Die vorerwähnten Pflichtverletzungen werden auf Antrag des Großherzoglichen Hafencommissärs von der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen mit einer Disciplinarstrafe von 3 bis 10 Mark 5.svg, welche in Wiederholungsfällen auf 10 bis 30 Mark 5.svg erhöht werden kann, geahndet.
      Binnen vier Wochen vom Tage der Strafverkündigung an kann hiergegen Berufung an das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz eingelegt werden.