Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/129: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''{{Sperrschrift |Großherzoglich Hessisches<br />Regierungsblatt.}}'''</center> | |||
<center>'''Nr. 13.'''</center> | |||
<center>Darmstadt, den 12. Juli 1882.</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Inhalt:}} Verordnung, die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtskostenrevisoren betreffend.</center> | |||
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<center>'''{{Sperrschrift |Verordnung}},<br />die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtskostenrevisoren{{Druckfehler |Gerichtkostenreviroren}} betreffend.'''</center> | |||
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{{NE}}Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst zu verordnen geruht: | |||
<center>§ 1.</center> | |||
{{NE}}Die Gerichtskostenrevisoren werden bei der Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichts angestellt. | |||
<center>§ 2.</center> | |||
{{NE}}Die Dienstaufsicht über die Gerichtskostenrevisoren wird von dem Oberstaatsanwalt ausgeübt.<br /> | |||
{{NE}}Die Gerichtskostenrevisoren haben jedoch auch die Aufträge der Gerichtspräsidenten bezüglich der Revision der Verwaltung der Materialienvorräthe bei den Collegialgerichten zu erledigen. | |||
<center>§ 3.</center> | |||
{{NE}}Der zweite Gerichtskostenrevisor ist dem ersten Gerichtskostenrevisor untergeordnet und hat den dienstlichen Weisungen derselben vorbehältlich der näheren Anordnungen des Oberstaatsanwalts nachzukommen.<br /> | |||
{{NE}}Der zweite Revisor ist zugleich Gehülfe des Oberstaatsanwalts. | |||
{{ReferencesGWR}} |
Aktuelle Version vom 27. November 2015, 05:04 Uhr
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Regierungsblatt.
die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtskostenrevisoren[GWR 1] betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst zu verordnen geruht:
Die Gerichtskostenrevisoren werden bei der Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichts angestellt.
Die Dienstaufsicht über die Gerichtskostenrevisoren wird von dem Oberstaatsanwalt ausgeübt.
Die Gerichtskostenrevisoren haben jedoch auch die Aufträge der Gerichtspräsidenten bezüglich der Revision der Verwaltung der Materialienvorräthe bei den Collegialgerichten zu erledigen.
Der zweite Gerichtskostenrevisor ist dem ersten Gerichtskostenrevisor untergeordnet und hat den dienstlichen Weisungen derselben vorbehältlich der näheren Anordnungen des Oberstaatsanwalts nachzukommen.
Der zweite Revisor ist zugleich Gehülfe des Oberstaatsanwalts.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ Druckfehler in Textvorlage: Gerichtkostenreviroren