Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/047: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 3.'''</center> | |||
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<center>§ 46.</center> | |||
{{NE}}Die im letzten Absatze des Art. 27 erwähnten Bestimmungen sind in § 13 der Verordnung vom 21. März 1857 enthalten, und können hiernach unter Umständen auch nicht entzündete Gebäude oder Gebäudetheile, durch welche die Fortpflanzung eines ausgebrochenen Brandes voraussichtlich erfolgen würde, niedergerissen oder zerstört werden.<br /> | |||
{{NE}}Es soll dies aber, wenn nicht die höchste Gefahr augenblickliches Handeln erfordert, nicht ohne Genehmigung des die Löschanstalten leitenden Beamten geschehen, welcher, soweit thunlich und nöthig, sich des Rathes Sachverständiger zu bedienen hat. | |||
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<center>{{Sperrschrift |Zu Artikel 28.}}<br />§ 47.</center> | |||
{{NE}}Die vorübergehende Benutzung eines Theiles einer Straße oder eines Platzes zur Niederlage von Baumaterialien, oder zur Aufstellung von baulichen Hülfsvorrichtungen, Baugerüsten etc., oder auch zur Ausführung von Bauten der in Art. 24 und § 41 bezeichneten Art, ist nur mit Erlaubniß der Localpolizeibehörde und unter den von dieser vorgeschriebenen Bedingungen zulässig, und darf dadurch der Wasserablauf in der Straße niemals gehemmt werden (vergleiche Art. 111 des Polizeistrafgesetzes und § 366.<sub<9</sub> des Reichsstrafgesetzbuchs}.<br /> | |||
{{NE}}Die Polizeibehörde wird je nach den Verkehrs-Verhältnissen die Breite bestimmen, bis zu welcher die Straße benutzt werden darf, und erforderlichen Falles die gehörige Einfriedigung des betreffenden Platzes durch einen sogenannten Bauzaun mit einwärtsschlagenden Thüren vorschreiben, unter Umständen die Erlaubniß auch nur auf beschränkte Zeit oder bis zur Vollendung bestimmter Bautheile ertheilen. Der Bauherr ist stets verpflichtet, sofort nach der Benutzung die Straße zu reinigen und in den früheren Stand herzustellen oder dies auf seine Kosten geschehen zu lassen, und muß auf Verlangen zur Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit leisten.<br /> | |||
{{NE}}In solchen Fällen hat sich die Localpolizeibehörde vor Ertheilung der Erlaubniß mit dem Straßen-Eigenthümer oder Unterhaltungspflichtigen (bei Staatsstraßen der Kreis-Baubehörde etc.) in Benehmen zu setzen und dafür zu sorgen, daß auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nach den Anordnungen der gedachten Behörden und eventuell unter deren Aufsicht erfolgt.<br /> | |||
{{NE}}Bei Nacht sind die in Absatz 1 gedachten, die freie Passage auf Straßen beeinträchtigenden beziehungsweise die Straßen einengenden Gegenstände und Vorrichtungen, namentlich auch die in die Straße vorspringenden Bauzäune und Baugerüste, gehörig zu beleuchten (vergleiche Art. 277 des Polizeistrafgesetzes und § 366,<sub>10</sub> des Reichsstrafgesetzbuchs). |
Version vom 18. November 2015, 05:45 Uhr
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Die im letzten Absatze des Art. 27 erwähnten Bestimmungen sind in § 13 der Verordnung vom 21. März 1857 enthalten, und können hiernach unter Umständen auch nicht entzündete Gebäude oder Gebäudetheile, durch welche die Fortpflanzung eines ausgebrochenen Brandes voraussichtlich erfolgen würde, niedergerissen oder zerstört werden.
Es soll dies aber, wenn nicht die höchste Gefahr augenblickliches Handeln erfordert, nicht ohne Genehmigung des die Löschanstalten leitenden Beamten geschehen, welcher, soweit thunlich und nöthig, sich des Rathes Sachverständiger zu bedienen hat.
§ 47.
Die vorübergehende Benutzung eines Theiles einer Straße oder eines Platzes zur Niederlage von Baumaterialien, oder zur Aufstellung von baulichen Hülfsvorrichtungen, Baugerüsten etc., oder auch zur Ausführung von Bauten der in Art. 24 und § 41 bezeichneten Art, ist nur mit Erlaubniß der Localpolizeibehörde und unter den von dieser vorgeschriebenen Bedingungen zulässig, und darf dadurch der Wasserablauf in der Straße niemals gehemmt werden (vergleiche Art. 111 des Polizeistrafgesetzes und § 366.<sub<9 des Reichsstrafgesetzbuchs}.
Die Polizeibehörde wird je nach den Verkehrs-Verhältnissen die Breite bestimmen, bis zu welcher die Straße benutzt werden darf, und erforderlichen Falles die gehörige Einfriedigung des betreffenden Platzes durch einen sogenannten Bauzaun mit einwärtsschlagenden Thüren vorschreiben, unter Umständen die Erlaubniß auch nur auf beschränkte Zeit oder bis zur Vollendung bestimmter Bautheile ertheilen. Der Bauherr ist stets verpflichtet, sofort nach der Benutzung die Straße zu reinigen und in den früheren Stand herzustellen oder dies auf seine Kosten geschehen zu lassen, und muß auf Verlangen zur Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit leisten.
In solchen Fällen hat sich die Localpolizeibehörde vor Ertheilung der Erlaubniß mit dem Straßen-Eigenthümer oder Unterhaltungspflichtigen (bei Staatsstraßen der Kreis-Baubehörde etc.) in Benehmen zu setzen und dafür zu sorgen, daß auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nach den Anordnungen der gedachten Behörden und eventuell unter deren Aufsicht erfolgt.
Bei Nacht sind die in Absatz 1 gedachten, die freie Passage auf Straßen beeinträchtigenden beziehungsweise die Straßen einengenden Gegenstände und Vorrichtungen, namentlich auch die in die Straße vorspringenden Bauzäune und Baugerüste, gehörig zu beleuchten (vergleiche Art. 277 des Polizeistrafgesetzes und § 366,10 des Reichsstrafgesetzbuchs).