Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/024: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 1.
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Großherzogtum_Hessen/Regierungsblatt_1882|023|25|025| | <noinclude>{{Großherzogtum_Hessen/Regierungsblatt_1882|023|25|025|korrigiert}}</noinclude> | ||
<br /> | |||
<center>'''Nr. 1.'''</center> | |||
<br /> | |||
{| | |||
|rowspan=11 |{{NE}}||rowspan=2 | ||valign="top" |a.|| von 15 Pfennig für die Zustellung eines Strafbefehls oder einer Ladung zur Hauptverhandlung nach Maßgabe der Artikel 10 und 11 des Gesetzes vom 10. Juni 1879, das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen betreffend, wobei die gleichzeitige Zustellung mehrerer Strafbefehle oder Strafanträge an einen Beschuldigten oder Haftverbindlichen als eine Zustellung gilt; | |||
|- | |||
|valign="top" |b.|| von 20 Pfennig für eine sonstige Zustellung in Forst- oder Feldrügesachen, oder in der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, oder in dem die öffentliche Klage vorbereitenden Verfahren, oder in der Voruntersuchung, oder in dem Verfahren bei der Strafvollstreckung. | |||
|- | |||
|valign="top" |3)||colspan=2 | Für Aufnahme von Wechselprotesten und für Aufnahme der im Artikel 358 des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden 1 Mark 50 Pfennig; mit Nachforschung (Artikel 91 Schlußsatz der allgemeinen Deutschen Wechselordnung) 2 Mark 50 Pfennig.<br />{{NE}}Für Präsentation eines Wechsels und Empfangnahme der Zahlung ohne Protesterhebung die gleiche Gebühr. | |||
|- | |||
|valign="top" |4)||colspan=2 | Für Vornahme von Siegelungen oder Entsiegelungen und für Wahrnehmung der Verrichtungen einer Urkundsperson in den Fällen der §§ 112 und 113 der K.-O. 1 Mark 50 Pfennig und, wenn das Geschäft länger als 1 Stunde dauert, für jede angefangene weitere Stunde 1 Mark. | |||
|- | |||
|valign="top" |5)||colspan=2 | Für Vornahme freiwilliger Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm oder Stock, von Holz auf dem Stamm die Gebühr des § 7 der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. | |||
|- | |||
|valign="top" |6)||colspan=2 | Für Vornahme der Zahlungsanerbieten (Artikel 1258 ff. c. c. Artikel 812 bis 814 c. d. p.): | |||
|- | |||
| ||valign="top" |a.|| Für das Zahlungsanerbieten selbst einschließlich der Aufforderung, der Hinterlegung beizuwohnen, 2 Mark 50 Pfennig. | |||
|- | |||
| ||valign="top" |b.|| Für die Hinterlegung nebst Protokoll darüber 3 Mark 50 Pfennig.<br />{{NE}}Für die zuzustellende Abschrift werden zu a. und b. neue Schreibgebühren vergütet. | |||
|- | |||
| ||valign="top" |c.|| Für alle weiteren Zustellungen die Gebühren der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. | |||
|- | |||
|valign="top" |7)||colspan=2 | Für Zustellung der Einsprüche gegen Eheschließungen (Artikel 66 und 176 c. c.) - für Urschrift und Abschrift zusammen - 2 Mark 50 Pfennig. | |||
|- | |||
|valign="top" |8)||colspan=2 | Für Errichtung von Protokollen über die Verweigerungen oder Verzögerungen von Ueberschreibungen, Einschreibungen oder Zeugnißertheilungen durch die Hypothekenbewahrer, | |||
|} |
Version vom 15. November 2015, 15:42 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
<<<Vorherige Seite [023] |
Nächste Seite>>> [025] |
Datei:Ghzglhess regbl 1882.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
a. | von 15 Pfennig für die Zustellung eines Strafbefehls oder einer Ladung zur Hauptverhandlung nach Maßgabe der Artikel 10 und 11 des Gesetzes vom 10. Juni 1879, das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen betreffend, wobei die gleichzeitige Zustellung mehrerer Strafbefehle oder Strafanträge an einen Beschuldigten oder Haftverbindlichen als eine Zustellung gilt; | ||
b. | von 20 Pfennig für eine sonstige Zustellung in Forst- oder Feldrügesachen, oder in der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, oder in dem die öffentliche Klage vorbereitenden Verfahren, oder in der Voruntersuchung, oder in dem Verfahren bei der Strafvollstreckung. | ||
3) | Für Aufnahme von Wechselprotesten und für Aufnahme der im Artikel 358 des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden 1 Mark 50 Pfennig; mit Nachforschung (Artikel 91 Schlußsatz der allgemeinen Deutschen Wechselordnung) 2 Mark 50 Pfennig. Für Präsentation eines Wechsels und Empfangnahme der Zahlung ohne Protesterhebung die gleiche Gebühr. | ||
4) | Für Vornahme von Siegelungen oder Entsiegelungen und für Wahrnehmung der Verrichtungen einer Urkundsperson in den Fällen der §§ 112 und 113 der K.-O. 1 Mark 50 Pfennig und, wenn das Geschäft länger als 1 Stunde dauert, für jede angefangene weitere Stunde 1 Mark. | ||
5) | Für Vornahme freiwilliger Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm oder Stock, von Holz auf dem Stamm die Gebühr des § 7 der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. | ||
6) | Für Vornahme der Zahlungsanerbieten (Artikel 1258 ff. c. c. Artikel 812 bis 814 c. d. p.): | ||
a. | Für das Zahlungsanerbieten selbst einschließlich der Aufforderung, der Hinterlegung beizuwohnen, 2 Mark 50 Pfennig. | ||
b. | Für die Hinterlegung nebst Protokoll darüber 3 Mark 50 Pfennig. Für die zuzustellende Abschrift werden zu a. und b. neue Schreibgebühren vergütet. | ||
c. | Für alle weiteren Zustellungen die Gebühren der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. | ||
7) | Für Zustellung der Einsprüche gegen Eheschließungen (Artikel 66 und 176 c. c.) - für Urschrift und Abschrift zusammen - 2 Mark 50 Pfennig. | ||
8) | Für Errichtung von Protokollen über die Verweigerungen oder Verzögerungen von Ueberschreibungen, Einschreibungen oder Zeugnißertheilungen durch die Hypothekenbewahrer, |