Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster): Unterschied zwischen den Versionen

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In diesem Rechtsverhältnis stellte der Grund- oder Leibherr dem Eigenbehörigen vererbliches Land zur Bewirtschaftung zur Verfügung, während in jedem Fall der Hintersasse zu bestimmten persönlichen Leistungen verpflichtet war. Zu diesem persönlichen kam auch ein dingliches Rechtsverhältnis, wenn der Hintersasse für den Besitz eines eigenbehörigen Hofes die Verbindlichkeit auferlegt war, für den Erbnißbrauch des Hofes durch ihn und seine Erben nach Eigentumsrecht die althergebrachten oder vereinbarten Abgaben an den Leib- und Gutsherrn zu entrichten.
In diesem Rechtsverhältnis stellte der Grund- oder Leibherr dem Eigenbehörigen vererbliches Land zur Bewirtschaftung zur Verfügung, während in jedem Fall der Hintersasse zu bestimmten persönlichen Leistungen verpflichtet war. Zu diesem persönlichen kam auch ein dingliches Rechtsverhältnis, wenn der Hintersasse für den Besitz eines eigenbehörigen Hofes die Verbindlichkeit auferlegt war, für den Erbnießbrauch des Hofes durch ihn und seine Erben nach Eigentumsrecht die althergebrachten oder vereinbarten Abgaben an den Leib- und Gutsherrn zu entrichten.


Die Eigenbehörigkeit klebte mithin nicht dem Gute, sondern der Person an. Von daher konnte eine freie Person zunächst einen unbesetzten eigenbehörigen Hof zeitlich (bis zu 12 Jahren) für ein erhöhtes Pachtgeld anpachten und dann durchaus,  bei nachgwiesener Eignung, sich dem Gutsherrn eigen geben, um danach den eigenbehörigen Hof als eigenbehöriger Hintersasse zu modifizierten Altbedingungen weiter führen. Im Regelfall wurde ihm dann der alte Hofesname als neuer Hausname angeklebt.
Die Eigenbehörigkeit klebte mithin nicht dem Gute, sondern der Person an. Von daher konnte eine freie Person zunächst einen unbesetzten eigenbehörigen Hof zeitlich (bis zu 12 Jahren) für ein erhöhtes Pachtgeld anpachten und dann durchaus,  bei nachgwiesener Eignung, sich dem Gutsherrn eigen geben, um danach den eigenbehörigen Hof als eigenbehöriger Hintersasse zu modifizierten Altbedingungen weiter führen. Im Regelfall wurde ihm dann der alte Hofesname als neuer Hausname angeklebt.

Aktuelle Version vom 29. August 2015, 15:47 Uhr

Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Wirtschaft > Landwirtschaft > Fürstbistum Münster > Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)

Einleitung

Bevor am 10. Mai 1770 die Münsterische Eigentumsordnung erlassen wurde, galten wesentlich für die bäuerlichen Eigenhörigen im Hochstift Münster althergebrachte Rechtsgewohnheiten, die sog. Observanzen. Ihre Auslegung rief vielfach große Irrungen und "schwere Proceßen hervor", wie die Stände des Hochstifts beim Landesherrn klagten, "zumal auch die Landesgewohnheiten aber, worauf es fürnehmlich ankäme, teils überall nicht gleichförmig, teils auch an sich zweifelhaft und überhaupt durch einen dazu nötigen Beweiß in zureichender Maß selten zu bestimmen und ausfündig zu machen seien . . . ."

Ansatz zur Neuordnung

Der Kölner Kurfürst Maximilian Friedrich (1762-1784) beauftragte daher als Bischof von Münster wohl über seinen Minister Franz Freiherr von Fürstenberg den Vizekanzler und Geheimen Rat Mersmann, eine Eigentumsordnung auszuarbeiten. Diese wurde mit wenigen Änderungen am 10. Mai 1770 als Gesetz verkündet, das aber nur subsidiär gelten sollte, da neben der Eigentumsordnung fort auf die Gewohnheiten, wohlhergebrachte Gebräuche und Vereinbarungen der Gutsherren mit ihren Eigenbehörigen das Augenmerk hauptsächlich zu richten sei.

Eigenbehörigkeit

Zumindest bis 1770 gab es also je nach Grund- oder Lehnsherrn sehr unterschiedliche Regelungen der Rechtsverhältnisse des einzelnen Grundherren zu seinem Hintersassen. Es gliederte sich vom Grundsatz her in das Rechtsverhältnis des Hintersassen zu seinem

  • a) Grundherrn
  • b) Leibherrn,

welche zumindest zeiweilig nicht immer identisch waren.

In diesem Rechtsverhältnis stellte der Grund- oder Leibherr dem Eigenbehörigen vererbliches Land zur Bewirtschaftung zur Verfügung, während in jedem Fall der Hintersasse zu bestimmten persönlichen Leistungen verpflichtet war. Zu diesem persönlichen kam auch ein dingliches Rechtsverhältnis, wenn der Hintersasse für den Besitz eines eigenbehörigen Hofes die Verbindlichkeit auferlegt war, für den Erbnießbrauch des Hofes durch ihn und seine Erben nach Eigentumsrecht die althergebrachten oder vereinbarten Abgaben an den Leib- und Gutsherrn zu entrichten.

Die Eigenbehörigkeit klebte mithin nicht dem Gute, sondern der Person an. Von daher konnte eine freie Person zunächst einen unbesetzten eigenbehörigen Hof zeitlich (bis zu 12 Jahren) für ein erhöhtes Pachtgeld anpachten und dann durchaus, bei nachgwiesener Eignung, sich dem Gutsherrn eigen geben, um danach den eigenbehörigen Hof als eigenbehöriger Hintersasse zu modifizierten Altbedingungen weiter führen. Im Regelfall wurde ihm dann der alte Hofesname als neuer Hausname angeklebt.

Der frühere alte Hofesname wurde in den Grundherrenakten, auch bei Wechsel des Wehrfesten, im weitergeführt. Dies galt für Lagerbücher, Gewinn- und Versterbbücher, Register von Frei- und Wechselbriefen und auch bei Rechnungsbüchern. Für die Führung der Kirchenbücher galten übrigens keine Namensregeln, hier wurde von Fall zu Fall, auch bei ein und derselben Person, unterschiedlich gehandelt.

Diesen althergebrachten Zustand beschrieb denn auch der landesherrlichen Erlaß vom 10. 5. 1770 und unternahm damit den Versuch, den Begriff der Eigenbehörigkeit im Fürstbistum Münster allgemeinverbindlich zu beschreiben.

Hieraus ergibt sich dann, daß auch der Begriff eines „Eigenbehörigen Gutes“ nicht durch eine mit demselben etwa verbundene dingliche Eigenschaft, sondern nur durch die persönliche Eigenschaft des dasselbe besitzenden Wehrfesters, Hintersassen oder Aufsitzers und durch die Art und Weise, wie es diesem von dem Gutsherrn verliehen war, bestimmt wurde.

Eigenbehörigen-Gut

Ein Eigenbehörigen-Gut war ein mit eigenbehörigen Leuten nach Eigentumsrecht auf Dauer wirklich besetztes Gut. Inhaber solcher Güter hatten an ihren Gütern das Recht des Erbnießbrauchs nach Eigentumsrecht (Colonatsrecht). Sie hatten damit das Recht, das Gut gegen Entrichtung bestimmter bedungener, meist althergebrachter feststehender Abgaben und Dienste an den Gutsherrn zu benutzen und zu genießen. Darüber hinaus hatten die Eigenbehörigen auch die sonstigen, dem Eigenbehörigen Gut anlastenden "Onera" (z.B. Kirchenabgaben) zu leisten und Rechte in Anspruch zu nehmen. Nach ihrem Tode hatten eigenbehörige Aufsitzer (Hintersassen, Colonen) von Eigenbehörigen-Gütern das ureigene Recht, an einen Nachfolger aus der eigenen Nachkommenschaft des Geblütes zu vererben. Hier galt in den meisten Fällen in Westfalen das Recht der Erstgeburt, unabhängig vom Geschlecht.

Durch die Protokolle der regelmäßig stattfindenden Hofessprachen konnten die Erbfolgen und Erbansprüche im Geblüt eines Eigenbehörigen-Gutes über Generationen verfolgt werden. War jedoch das Geblüt des Besitzers ausgestorben, fiel das Gut dem Grundherrn anheim und es stand diesem frei, sein Gut ab da selbst zu nutzen, es mit anderen eigenbehörigen Colonen zu besetzen, es freien Personen ohne Leibeigentum in Pacht, Erbpacht oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung zu überlassen. Die Münstersche Eigentumsordnung gestattete ab 1770 die vertragsmäßige Verwandlung der Eigenbehörigen-Güter auch in Erbpachtgüter. Dies änderte sich erst mit der Besitzname des Landes durch die Franzosen und der Anwendung des „Code Napoleon“.

Besitzübergang

Trennte sich ein Grundbesitzer von seinem Eigenbehörigengut, blieb das Recht des Erbnießbrauchs nach Eigentumsrecht (Colonatsrecht) der Eigenbehörigen des Altbesitzers bestehen. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten wurde daher das Rechtsverhältnis des alten Leibherrn zum Hintersassen gemeinsam mit dem Grundbesitz an den neuen Grundherrn übertragen. War der Grund des Besitzübergangs ein Verkauf, wurden somit nach mittelalterlicher Formulierung Haus, Hof und aufsitzende Leute "verkauft". Ein Freikauf mit anschließender Eigengebung war nicht mehr notwendig und ersparte den Betroffenen unnötigen Aufwandt und Kosten.

Gesetzliche Grundlagen

10.05.1770 Egentumsordnung: Publikandum einer, auf den Antrag der Landstände, landesherrlich festgesetzten, in 4 Teile eingeteilten, fürstlich münster`schen Eigentumsordnung.

  • 1. Rechte von den persönlichen Rechten und Pflichten der Gutsherren und Leibeigenen
  • 2. von den Rechten der Gutsherren und Eigenbehörigen in Ansehung der Güter
  • 3. von zulässigen und verbotenen Kontrakten
  • 4. von der Art und Weise wie die Leibeigenschaft aufhört, auch von der Verwirkung des Gewinn- und Erbrechts und von den Eigengehörigen Rechts- und Prozessachen

Dazu Scotti, Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth über Gegenstände der Landeshoheit, Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege, welche vom Jahre 1359 bis zur französischen Militair-Occupation und zur Vereinigung mit Frankreich und dem Großherzogthume Berg in den Jahren 1806 und resp. 1811 ergangen sind

  • Bd. 1: Hochstift Münster, von 1359 bis 1762 (XI, 452 S.);
  • Bd. 2: Hochstift Münster, von 1763 bis 1802 (479 S.);
  • Bd. 3: Erbfürstenthum Münster und standesherrliche Gebiete Horstmar, Rhein

Weblibks

Beispiele

Beispiele für Lagerbuchaufschreibungen, Gewinn- und Versterbbüchern, Frei- und Wechselbrieferteilungen finden sich zum Beispiel bei Eigenbehörigen und Colonaten des Hauses Ostendorf in dem Halterner Ortsteil Holtwick und den Kirchspielen Lippramsdorf und Hamm-Bossendorf.

Bauernbefreiung

Nach der Auflösung des Hochstifts Münster durch den Reichsdeputationshauptschluß am 25.02.1803 wurde am 05.04. 1803 das Allgemeine Landrecht eingeführt, welches am unbefriedigenden Zustand der Rechtsverhältnisse im bäuerlichen Stand des nunmehrigen Erbfürstentums Münster nichts änderte. Die Münstersche Eigentumsordnung von 1770 hatte weiter Bestand.

Sozialreform

Im Jahre 18O6/07 verlor Preußen das frisch gebackene Erbfürstentum Münster und das ehemalige Fürstbistum Münster fiel teils an das Großherzogtum Berg, teils an Frankreich. Das war verbunden mit einer Intensivierung der sozialen Reformen nach französischem Vorbild. Am 12.Dezember 1808 erhielt durch Verordnung der "Code Napoleon" Rechtskraft. Freiheit und Rechtsgleichheit aller wurden proklamiert. Es erfolgte die Aufhebung der Leibeigenschaft (Eigenbehörigkeit) und des Colonatsrechts, Freikauf und bestimmte Dienste wurden ebenfalls aufgehoben. Es erfolgte die Eigentumsverleihung an die Colone und Erbpächter an ihren Höfen und Kotten. Am 11.09.1809 erfolgte die Aufhebung der Lehen und Lehensverhältnisse und nach dem Gesetz vom 13.09.1811 wurden nur noch Allodialgüter (freie Güter) zugelassen. Das volle Eigentum sollte fortan dem zustehen, der das Nutzungsrecht innehatte. Alle an den Gütern haftenden Natural-, Dienst- und Geldleistungen sollten als Grundrenten und -lasten behandelt werden.

Gegensätze

Zur Vorbereitung der Neuordnung im Bereich der Leibeigenschaft wurden um 1805 z. B. im Herzogtum Arenberg genaue Erhebungen durch die ordentlichen Gerichte durchgeführt. Befragt wurden sowohl die Eigenbehörigen als auch die Gutsherren. Diese "Tabellen mit Angaben über die jährliche Pacht, die Dienste, den Erbgewinn, den Sterbefall, die Holzungsrechte, den Viehbestand und den Hofesgrund der Güter privater Eigenbehöriger, erstattet sowohl von den Eigenbehörigen als auch vom Grundherrn", befinden sich im Staatsarchiv zu Münster, Herzogtum Arenberg B und sind nicht nur für den Familienforscher ein äußerst interessantes Dokument.

Äußerst aufschlußreich sind in der erwähnten "Tabelle" die Aufzeichnungen über die einzelnen Höfe. Da sowohl die Eigenbehörigen als auch die Grundherren befragt wurden, geben diese Aufzeichnungen nicht nur sachliche Inhalte wieder, sondern verraten gleichzeitig das damalige Tauziehen zwischen den Eigenhörigen einerseits und den Grundherren andererseits, die angesichts der bevorstehenden Reform noch retten wollten, was zu retten war. In den "weiteren Bemerkungen" am Schluß der Dokumente müssen sogar die "geheiligten Bücher und göttlichen Vorschriften des Alten und Neuen Bundes" herhalten, um den status quo der Eigenbehörigkeit zu rechtfertigen. Andererseits verraten die Dokumente aber auch, daß die Grundherren hierzulande durchaus nicht alle Rechte bis zum Letzten ausschöpften, die sie den Eigenbehörigen gegenüber besaßen.

Preußisches Allgemeines Landrecht

Nach der Schlacht bei Leipzig 1813 nahm Preußen von Münster Besitz. Endgültig zugesprochen wurde es ihm auf dem Wiener Kongreß. Am 09.09.1814 wurde das Allgemeine Landrecht eingeführt.

Preußische Befreiungsvariante

Die preußische Regierung hob die französischen Befreiungsgesetze wieder auf und ersetzte sie ab 1820 durch andere in Preußen vorher bereits gültige Gesetze, die bedeutend ungünstiger waren. Abgaben und Verpflichtungen sollten abgelöst werden durch einmalige Zahlungen oder Landzuweisungen. Dieser Vorgang zog sich noch lange hin. Ab 1850 wurde er den Bauern erleichtert durch die Gründung einer Rentenbank. Erst in der zweiten Hälfte des 19.Jahrhunderts wurden alle Bauern nach und nach volle Herren ihres Besitzes. Auch dazu gibt es in den Archiven eine Vielzahl erhaltener Unterlagen.

Bibliografie

  • Angerman, Gertrud: Das letzte Jahrhundert westfälischer Eigenbehörigkeit im Urteile der Zeitgenossen, in: 54. Jahresbericht Ravensberg 1947
  • Bruns, Alfred: Varlarer Frei- u. Wechselbriefe 1329-1803 in „Westf. Quellen u. Archivverzeichnisse“ Bd. 1, Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Münster, 1977) (609 Frei- u. Wechselbriefe)
  • Hirschfelder, Heinrich: Herrschaftsordnung und Bauerntum im Hochstift Osnabrück im 16. und 17. Jahrhundert (Osnabrücker Geschichtsquellen und Forschungen 16. Osnabrück 1971) — Hirschfelder weist Freikäufe seit 1331 nach
  • Hövel, Ernst: Freibriefe aus dem Stadtarchiv Münster, in: Beitrr. z.Westfäl.Familienforsch. 1.1938 S. 88 - 92 = enthält 66 Freibriefe von 1495 an ohne Index.
  • Koechling, Ludwig: Frei-, Geburts- und Wechselbriefe aus dem Archiv der evangelischen Kirchengemeinde Herbede an der Ruhr, in: Beitrr. z. Westfäl. Familienforsch.2.1939 S. 75 - 78 = enthält 26 Urkunden 1573 — 1666 ohne Index.
  • Kohl, Wilhelm: Frei-, Wechsel- und Verzichtbriefe des Reichshofes Elmenhorst 1591 —1812, in: Beitrr. z. Westfäl. Familienforsch. 2.1939 S. 79 - 97 = enthält 240 Urkunden ohne Index.
  • Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster . . . ergangen sind. Münster 1842
  • Scharpwinkel, Klaus: Die westfälischen Eigentumsordnungen des 17. und 18. Jahrhunderts. Diss.jur.Göttingen 1965
  • Schröder, August: Westfälische Freibriefe, in: Beitrr. z. Westfäl. Familienforsch. 8.1949 S. 2 - 17 = enthält 207 Freibriefe des Hauses Westerwinkel vom 16. Jh. an, alphabetisch geordnet, mit einer Einleitung.
  • Wüllner, Wolfgang: Zivilrecht und Zivilrechtspflege in den westlichen Teilen Westfalens am Ende des 18. Jahrhunderts. Dissjur.Münster 1962. (Veröff.Histor.Komm.Westfalens 22,9. Münster 1964)

Weblinks