Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/343: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 31.
(automatisch angelegt) |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{ | <noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880|342|344|344|korrigiert}}</noinclude> | ||
<br /> | |||
<center>'''Nr. 31.'''</center> | |||
<br /><br /> | |||
{| | |||
|{{NE}}|| ||{{NE}}Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungs-Ordres an dieselben zu veranlassen oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen, daß sie Näheres über Ort und Stunde der Gestellung durch das sie kontrolirende Landwehr-Bezirks-Kommando erfahren werden. | |||
|- | |||
|colspan=3 |§ 82. <sub>4</sub> ist zu streichen und dafür zu setzen: | |||
|- | |||
| || ||{{NE}}Wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige Kriegsministerium in Gemeinschaft mit der obersten Civil-Verwaltungsbehörde des Heimathsbezirks des Reklamirten genehmigt werden.<br />{{NE}}N. z. R. M. G. Art. II § 53. | |||
|- | |||
|colspan=3 |§ 83. <sub>1</sub> ist zu streichen vor Beginn des militärpflichtigen Alters". | |||
|- | |||
|colspan=3 |§ 83. <sub>4</sub> ist zu streichen, dafür ist zu setzen: | |||
|- | |||
|{{NE}}||valign="top" |4.|| Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, beziehungsweise innerhalb der Gültigkeitsdauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben gemacht hat, muß - sofern er schon militärpflichtig ist, - bis zur Beendigung des Aushebungsgeschäfts, und sofern er überzählig bleibt, bis zum 1. Februar n. J. zur Disposition der Ober-Ersatz-Kommission verbleiben; es sei denn, daß diese selbst auf Antrag eines Truppen- oder Marinetheils die Genehmigung zur Ertheilung des Meldescheins giebt.<br />{{NE}}N. z. R. M. G. Art. II § 10. | |||
|- | |||
|colspan=3 |§ 86. <sub>2</sub> ist im Alinea 1 hinter "erreicht" einzuschalten: | |||
|- | |||
|colspan=2 | ||"das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet". | |||
|} | |||
{| | |||
|colspan=3 |§ 94. <sub>3</sub> ist zuzusetzen: | |||
|- | |||
|{{NE}}|| ||{{NE}}Die Truppen der Feld-Artillerie und des Trains sind in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, zur Annahme Einjährig-Freiwilliger nur insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird.<br />{{NE}}N. z. R. M. G. Art. II § 14. | |||
|- | |||
|colspan=3 |'''Schema 3''' ist das zweite und dritte Alinea zu streichen und dafür zu setzen: | |||
|- | |||
| ||valign="top" |1.|| Inhaber tritt mit der Aushändigung dieses Scheines in die Kontrole der {{Sperrschrift |....}} Landwehr-Kompagnie des Landwehr-Bezirks-Kommandos {{Sperrschrift |............}}<br />{{NE}}Er ist verpflichtet, sich innerhalb 8 Tage nach erfolgter Aushändigung dieses Scheines bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel in {{Sperrschrift |..........}} anzumelden. | |||
|- | |||
| ||valign="top" |2.|| Jede Wohnungsveränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat er dem Bezirks-Feldwebel innerhalb 14 Tage anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufenthalts in einen andern Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß er sich vor dem Verziehen beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab- und spätestens nach 14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes anmelden.<br />{{NE}}Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes oder der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden. | |||
|- | |||
| ||valign="top" |3.|| Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Compagnie, welche bei der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve die Kontrole zu übernehmen hatte. | |||
|} |
Aktuelle Version vom 2. Mai 2015, 04:53 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
<<<Vorherige Seite [342] |
Nächste Seite>>> [344] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungs-Ordres an dieselben zu veranlassen oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen, daß sie Näheres über Ort und Stunde der Gestellung durch das sie kontrolirende Landwehr-Bezirks-Kommando erfahren werden. | ||
§ 82. 4 ist zu streichen und dafür zu setzen: | ||
Wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige Kriegsministerium in Gemeinschaft mit der obersten Civil-Verwaltungsbehörde des Heimathsbezirks des Reklamirten genehmigt werden. N. z. R. M. G. Art. II § 53. | ||
§ 83. 1 ist zu streichen vor Beginn des militärpflichtigen Alters". | ||
§ 83. 4 ist zu streichen, dafür ist zu setzen: | ||
4. | Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, beziehungsweise innerhalb der Gültigkeitsdauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben gemacht hat, muß - sofern er schon militärpflichtig ist, - bis zur Beendigung des Aushebungsgeschäfts, und sofern er überzählig bleibt, bis zum 1. Februar n. J. zur Disposition der Ober-Ersatz-Kommission verbleiben; es sei denn, daß diese selbst auf Antrag eines Truppen- oder Marinetheils die Genehmigung zur Ertheilung des Meldescheins giebt. N. z. R. M. G. Art. II § 10. | |
§ 86. 2 ist im Alinea 1 hinter "erreicht" einzuschalten: | ||
"das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet". |
§ 94. 3 ist zuzusetzen: | ||
Die Truppen der Feld-Artillerie und des Trains sind in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, zur Annahme Einjährig-Freiwilliger nur insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird. N. z. R. M. G. Art. II § 14. | ||
Schema 3 ist das zweite und dritte Alinea zu streichen und dafür zu setzen: | ||
1. | Inhaber tritt mit der Aushändigung dieses Scheines in die Kontrole der .... Landwehr-Kompagnie des Landwehr-Bezirks-Kommandos ............ Er ist verpflichtet, sich innerhalb 8 Tage nach erfolgter Aushändigung dieses Scheines bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel in .......... anzumelden. | |
2. | Jede Wohnungsveränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat er dem Bezirks-Feldwebel innerhalb 14 Tage anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufenthalts in einen andern Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß er sich vor dem Verziehen beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab- und spätestens nach 14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes anmelden. Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes oder der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden. | |
3. | Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Compagnie, welche bei der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve die Kontrole zu übernehmen hatte. |