Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/338: Unterschied zwischen den Versionen

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|colspan=3 |{{NE}}In dem in Nr. 29 des Reg.-BI. von 1879 publicirten Abdruck des Gesetzes vom 14. Juni 1879, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staats betr., sind folgende Fehler zu berichtigen:
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|{{NE}}||colspan=2 |1) Auf ''pag.'' 472 ist in der ersten Zeile des Art. 2 zu lesen:
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|colspan=3 |an dieser Stelle zu streichen, dagegen dem Schlußworte des Artikels "Finanzperiode" einzufügen.
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Aktuelle Version vom 29. April 2015, 19:08 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 30.



Berichtigung.
      In dem in Nr. 29 des Reg.-BI. von 1879 publicirten Abdruck des Gesetzes vom 14. Juni 1879, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staats betr., sind folgende Fehler zu berichtigen:
       1) Auf pag. 472 ist in der ersten Zeile des Art. 2 zu lesen:
       "Die von den Ständen für eine Finanzperiode bewilligten etc."
       2) Auf pag. 477 sind in Art. 21 Zeile 2 die Worte:
              "spätestens zu Beginn der zweitfolgenden Finanzperiode"
an dieser Stelle zu streichen, dagegen dem Schlußworte des Artikels "Finanzperiode" einzufügen.