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'''Formular 21,''' zu § 22, I. der Instruction vom 15. Juni 1880. | |||
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<center>'''{{Sperrschrift |Controle}}'''<br />über die<br />Naturalien-Einnahme aus den Waldungen der Gemeinde<br />{{Sperrschrift |............}}<br /><br />enthaltend:</center> | |||
{{NE}}1) die Abzählungscontrole des Holzes,<br /> | |||
{{NE}}2) das Controlverzeichniß der überwiesenen Nebennutzungen. | |||
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{{NE}}{{Sperrschrift |Bemerkung}}: Dieser Umschlag ist bestimmt, die für jede Gemeinde besonders auf einige Jahre angelegte Naturalcontrole der Großherzoglichen Oberförsterei zu enthalten, und bleibt bei deren Acten. Nach Vollziehung des Abschlusses für jedes Jahr fertigt die Großherzogliche Oberförsterei daraus die Auszüge und Abschrift der dieses Jahr betreffenden Einträge nach Nr. 1 des § 23. Nach Ausfüllung dieses Hefts wird ein zweites in derselben Weise angelegt u. s. f. |
Aktuelle Version vom 18. März 2015, 20:20 Uhr
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Formular 21, zu § 22, I. der Instruction vom 15. Juni 1880.
Forst . . . . . . . | Oberförsterei . . . . . . |
über die
Naturalien-Einnahme aus den Waldungen der Gemeinde
............
enthaltend:
1) die Abzählungscontrole des Holzes,
2) das Controlverzeichniß der überwiesenen Nebennutzungen.
Großherzoglicher Oberförsterei ...........
angefangen den .. .. ten .. .. .. .. .. .. .. 18 .. ..
geschlossen den .. .. ten .. .. .. .. .. .. .. 18 .. ..
Bemerkung: Dieser Umschlag ist bestimmt, die für jede Gemeinde besonders auf einige Jahre angelegte Naturalcontrole der Großherzoglichen Oberförsterei zu enthalten, und bleibt bei deren Acten. Nach Vollziehung des Abschlusses für jedes Jahr fertigt die Großherzogliche Oberförsterei daraus die Auszüge und Abschrift der dieses Jahr betreffenden Einträge nach Nr. 1 des § 23. Nach Ausfüllung dieses Hefts wird ein zweites in derselben Weise angelegt u. s. f.