Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/043: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 15. März 2015, 19:43 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 10.
Darmstadt den 15. April 1880.


Inhalt: Bekanntmachung, die Besteuerung des Tabacks betreffend.



Bekanntmachung,
die Besteuerung des Tabacks betreffend.

      Der nachstehende, in dem Nachtrag zu Nr. 13 des Centralblatts für das Deutsche Reich veröffentliche Erlaß des Reichskanzlers wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

      Darmstadt, den 5. April 1880.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Schleiermacher.
Ewald.

Bekanntmachung,
betreffend die Besteuerung des Tabacks.

Vom 25. März 1880.

      Der Bundesrath hat zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) die nachfolgenden Vorschriften erlassen:

§ 1.
      Die in den §§ 3 und 24 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen der mit Taback bepflanzten Grundstücke sind nach Anleitung des Musters a auszufertigen und innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Frist der Steuerhebestelle des Bezirks zu übergeben (§ 26).
Muster a.