Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/146: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesem Lokale in den Händen der Behörde bleiben.<br /> | |||
{{NE}}Auf Kriegspulvermagazine in Festungen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. | |||
<center>§ 30.</center> | |||
{{NE}}Die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte, sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im § 31 gegebenen Vorschriften. | |||
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<center>'''B. Andere Sprengstoffe.'''<br /><br />§ 31.</center> | |||
{{NE}}Die in § 2 aufgeführten explosiven Stoffe dürfen nur an der Herstellungsstätte, Dynamit und Nitrocellulose außer an der Herstellungsstätte nur an denjenigen Orten, wo diese Stoffe behufs eines gewerblichen Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder in besonderen Magazinen aufbewahrt werden.<br /> | |||
{{NE}}Für die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte sind die bei Ertheilung der Concession - § 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 - vorgeschriebenen Bedingungen, in Ermangelung solcher Vorschriften die Weisungen der Polizeibehörde zu beachten.<br /> | |||
{{NE}}Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte, sowie die besonderen Magazine bedürfen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu ertheilenden Vorschriften einzurichten.<br /> | |||
{{NE}}Bei den Niederlagen der Militärverwaltung concurrirt in derselben Weise, wie bei ihren Pulvermagazinen, die Militärbehörde (§ 29).<br /> | |||
{{NE}}Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu dem Magazin in den Händen der Behörde bleiben. | |||
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<center>'''IV. Strafbestimmung.'''<br /><br />§ 32.</center> | |||
{{NE}}Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bestraft. | |||
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<center>'''V. Schlußbestimmung.'''<br /><br />§ 33.</center> | |||
{{NE}}Die Vorschriften über militärische, von Militärpersonen begleitete Transporte explosiver Stoffe, sowie die Vorschriften über die Behandlung der mit explosiven Stoffen beladenen Schiffe an den Häfen, dann die internationalen Verabredungen über den Verkehr mit Sprengstoffen bleiben unberührt. |
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Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesem Lokale in den Händen der Behörde bleiben.
Auf Kriegspulvermagazine in Festungen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
Die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte, sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im § 31 gegebenen Vorschriften.
§ 31.
Die in § 2 aufgeführten explosiven Stoffe dürfen nur an der Herstellungsstätte, Dynamit und Nitrocellulose außer an der Herstellungsstätte nur an denjenigen Orten, wo diese Stoffe behufs eines gewerblichen Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder in besonderen Magazinen aufbewahrt werden.
Für die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte sind die bei Ertheilung der Concession - § 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 - vorgeschriebenen Bedingungen, in Ermangelung solcher Vorschriften die Weisungen der Polizeibehörde zu beachten.
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte, sowie die besonderen Magazine bedürfen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu ertheilenden Vorschriften einzurichten.
Bei den Niederlagen der Militärverwaltung concurrirt in derselben Weise, wie bei ihren Pulvermagazinen, die Militärbehörde (§ 29).
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu dem Magazin in den Händen der Behörde bleiben.
§ 32.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bestraft.
§ 33.
Die Vorschriften über militärische, von Militärpersonen begleitete Transporte explosiver Stoffe, sowie die Vorschriften über die Behandlung der mit explosiven Stoffen beladenen Schiffe an den Häfen, dann die internationalen Verabredungen über den Verkehr mit Sprengstoffen bleiben unberührt.