Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/067: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 13.
Darmstadt, den 5. Mai 1880.
Inhalt: Gesetz, die Disciplinarverhältnisse der nicht richterlichen Staatsbeamten betreffend.
Gesetz
die Disciplinarverhältnisse der nicht richterlichen Staatsbeamten betreffend.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
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{{Sperrschrift |LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein}} etc. etc.<br /> | |||
{{NE}}Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: | |||
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<center>'''Abschnitt I.'''<br />{{Sperrschrift |Allgemeine Bestimmungen.}}<br />Artikel 1.</center> | |||
{{NE}}Nichtrichterlicher Staatsbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist Jeder, der im Civilstaatsdienst eine Anstellung, sei es unwiderruflich oder auf Widerruf, von dem Großherzog oder in dessen Namen von der Regierung erlangt hat und nicht als Richter dem Gesetz vom 31. Mai 1879, die Rechtsverhältnisse der Richter betreffend, unterliegt.<br /> | |||
{{NE}}Bezüglich der Notare in Rheinhessen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 1879, das Notariat in der Provinz Rheinhessen betreffend, maßgebend. |
Aktuelle Version vom 13. März 2015, 18:59 Uhr
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Regierungsblatt.
die Disciplinarverhältnisse der nicht richterlichen Staatsbeamten betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Nichtrichterlicher Staatsbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist Jeder, der im Civilstaatsdienst eine Anstellung, sei es unwiderruflich oder auf Widerruf, von dem Großherzog oder in dessen Namen von der Regierung erlangt hat und nicht als Richter dem Gesetz vom 31. Mai 1879, die Rechtsverhältnisse der Richter betreffend, unterliegt.
Bezüglich der Notare in Rheinhessen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 1879, das Notariat in der Provinz Rheinhessen betreffend, maßgebend.