Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/037: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 8.'''</center>
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<center>Art. 16.</center>
{{NE}}Die nach Art. 9 auszugebenden Landescultur-Renten-Obligationen, auf denen die Garantie des Staats ausdrücklich zu bemerken ist, werden in Stücken zu 2000, 1000, 500 und 200 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] emittirt. Sie werden mit 4 pCt. in halbjährigen Raten verzinst und werden die Coupons bei allen Staatskassen eingelöst.<br />
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{{NE}}Solange eine Kündigung nicht eintritt, hat sie den dem Betrag der alljährlich eingehenden Kapitalrückzahlung entsprechenden Betrag von Obligationen dem Verkehr zu entziehen.<br /><br />
<center>Art. 17.</center>
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(L. S.)
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Aktuelle Version vom 12. März 2015, 04:17 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 8.


Art. 16.

      Die nach Art. 9 auszugebenden Landescultur-Renten-Obligationen, auf denen die Garantie des Staats ausdrücklich zu bemerken ist, werden in Stücken zu 2000, 1000, 500 und 200 Mark 5.svg emittirt. Sie werden mit 4 pCt. in halbjährigen Raten verzinst und werden die Coupons bei allen Staatskassen eingelöst.
      Diese Obligationen sind für den Gläubiger unkündbar, die Hauptstaatskasse hat dagegen das Recht halbjähriger Kündigung eines beliebigen Theils derselben.
      Solange eine Kündigung nicht eintritt, hat sie den dem Betrag der alljährlich eingehenden Kapitalrückzahlung entsprechenden Betrag von Obligationen dem Verkehr zu entziehen.

Art. 17.

      Ueber die Ergebnisse der Verwaltung der Landescultur-Rentenkasse wird Unseren Ständen nach Ablauf einer jeden Finanzperiode Rechenschaft abgelegt.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 20. März 1880.
(L. S.)

LUDWIG.
v. Starck. Schleiermacher.