Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/533: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Man bat sich mit den Bestellungen und der Einsendung der Gelder {{Sperrschrift |(welche ganz frei nebst Beilegung des Einschreibgeldes von 4}} kr. {{Sperrschrift |bei Postsendungen}} erfolgen muß,) lediglich an unterzeichnete Expedition zu wenden. Nur die Abbonnenten in der {{Sperrschrift |Stadt}} Giessen und deren Umgebungen, welche die Exemplare durch {{Sperrschrift |Botengelegenheiten}} von dort beziehen können, wenden sich an das löbliche Postamt daselbst.<br /> | |||
{{NE}}Sämmtliche Bestellungen müssen nothwendig im Laufe des ersten Monats eines jeden Semesters gemacht werden, wenn anders die resp. Besteller auf vollständige Exemplare nicht verzichten. Alle Zahlungen müssen in Conventionsmünze geleistet und zur Ausgleichung kann nur inländische Scheidemünze angenommen werden.<br /> | |||
{{NE}}Angeblich ausgebliebene Blätter werden nur dann gratis nachgeliefert, wenn die Anzeige mit umgehender Post geschiehet, und vom betreffenden Postamt bestätigt wird.<br /> | |||
{{NE}}Darmstadt, den 1. Dezember 1820. | |||
<center>{{Sperrschrift |Großherzogl. Hessische Zeitungs-Expedition.}}</center> |
Aktuelle Version vom 14. Dezember 2014, 17:50 Uhr
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Man bat sich mit den Bestellungen und der Einsendung der Gelder (welche ganz frei nebst Beilegung des Einschreibgeldes von 4 kr. bei Postsendungen erfolgen muß,) lediglich an unterzeichnete Expedition zu wenden. Nur die Abbonnenten in der Stadt Giessen und deren Umgebungen, welche die Exemplare durch Botengelegenheiten von dort beziehen können, wenden sich an das löbliche Postamt daselbst.
Sämmtliche Bestellungen müssen nothwendig im Laufe des ersten Monats eines jeden Semesters gemacht werden, wenn anders die resp. Besteller auf vollständige Exemplare nicht verzichten. Alle Zahlungen müssen in Conventionsmünze geleistet und zur Ausgleichung kann nur inländische Scheidemünze angenommen werden.
Angeblich ausgebliebene Blätter werden nur dann gratis nachgeliefert, wenn die Anzeige mit umgehender Post geschiehet, und vom betreffenden Postamt bestätigt wird.
Darmstadt, den 1. Dezember 1820.