Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/507: Unterschied zwischen den Versionen

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Den Angehörigen der Provinz Oberhessen wird andurch zu ihrer Nachricht bekannt gemacht, daß das Landes-Kriegs-Commissariat die Großherzoglichen Ober-Einnehmereien andurch ermächtigt, die am 31ten December l. J. zahlbaren Kassescheine und Zinskoupons schon von jetzt an jedoch nur bei Bezahlung der Commissariats-Gelder an Zahlungsstatt anzunehmen.<br />
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Aktuelle Version vom 13. Dezember 2014, 18:59 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 55.
Darmstadt den 20. November 1820.


1) Die Beitreibung der Commissariats- Gelder vom zweiten Semester 1820 betr. - 2) Straf-Erkenntnisse.



Die Beitreibung der Commissariats-Gelder vom zweiten halben Jahre 1820, in specie die am 31ten December l. J. zahlbaren Kassenscheine und Zinskoupons betr.

Den Angehörigen der Provinz Oberhessen wird andurch zu ihrer Nachricht bekannt gemacht, daß das Landes-Kriegs-Commissariat die Großherzoglichen Ober-Einnehmereien andurch ermächtigt, die am 31ten December l. J. zahlbaren Kassescheine und Zinskoupons schon von jetzt an jedoch nur bei Bezahlung der Commissariats-Gelder an Zahlungsstatt anzunehmen.
      Gießen den 25ten October 1820.

Das Großherzogl. Hess. Landes-Kriegs-Com-
missariat der Provinz Oberhessen.
Freiherr von Münch.
vt. Muth.