Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/492: Unterschied zwischen den Versionen
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|width=40px | ||ist. Tritt jedoch nach vorstehender Bestimmung der Fall ein, daß diese Gebühr ganz oder zum Theil nicht zu entrichten ist, so hat sie der Steuereinnehmer an den Debenten zurückzuvergüten.<br /> | |||
{{NE}}Ist endlich ein Steuerpflichtiger aus Versehen des Einnehmers in die Ausstandsliste gesetzt, und dem zufolge der Pfändungsbefehl ausgefertigt worden, so fallen die Pfändungsgebühren dem Einnehmer als Strafe seiner Nachlässigkeit zur Last. | |||
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| ||<center>§. 46.</center> | |||
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|valign="top" |<br /><center>Muster<br />Nro. 2.</center>||{{NE}}Ueber die vollzogene Pfändung ist von dem Obersteuerboten ein Protokoll nach dem Muster Nro. 2, in welchem auch die Kosten zu verzeichnen sind, aufzusetzen, und dasselbe innerhalb 24 Stunden nach vollzogener Pfändung dem Ortsvorstand vorzulegen, der es mit der Bemerkung, ob und was er wegen des Kostenansatzes zu erinnern habe, zu unterschreiben hat, nachdem ihm von dem Obersteuerboten eine Abschrift zugestellt worden ist. Verlangt der Gepfändete Abschrift des Pfändungsprotokolls, so ist ihm solche innerhalb 24 Stunden, nachdem sie verlangt worden, zu ertheilen. | |||
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| ||<center>§. 47.</center> | |||
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| ||{{NE}}Kommen bei dem Vollzuge der Pfändung besondere Umstände vor, welche das Muster des Pfändungsprotokolls nicht enthält, wie z. B. die in den §§. 32, 36, 37, 41 bemerkten Fälle; so versteht es sich von selbst, daß dieselben in dem Pfändungsprotokoll gehörig angegeben werden müssen. | |||
Kann aber zum Vollzuge der Pfändung gar nicht geschritten werden, weil die in den §§. 28, 31 und 37 bemerkten Fälle eintreten, so muß der Obersteuerbote, wenn die Vorschriften | |||
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|width=40px | ||der §§. 80 bis 87 keine Anwendung finden, darüber ein eigenes zweckmäßiges Protokoll abfassen, und solches gleichfalls vom Ortsvorstande unterschreiben lassen, um sich damit bei dem Obereinnehmer über die unterbliebene Vollstreckung des Pfändungsbefehles, und des etwaigen nach §. 45 statt findenden halben Gebühren-Ansatzes auszuweisen. | |||
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| ||<center>§. 48.</center> | |||
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| ||{{NE}}Nachdem die Pfändung vollzogen ist, hat der Obersteuerbote die Pfändungsprotokolle, oder wenn es nicht zur Pfändung gekommen ist, die darüber aufgenommenen besonderen Protokolle, beide von dem Ortsvorstande unterschrieben, dem Obereinnehmer zuzustellen, der sie, und insbesondere auch die Kostenansätze prüft, die angesetzten Kosten erforderlichen Falls ermäßigt, und sodann die Anweisung ertheilt, daß solche von dem Untereinnehmer gegen Quittung des Obersteuerboten vorgelegt, und von den betreffenden Schuldnern bei der nächsten Zahlung gegen Quittung wieder eingezogen werden. Hierauf erhält der Obersteuerbote die eingereichten Protokolle zurück, um so weit es nöthig ist, zum Verkaufe der Pfänder zu schreiten, oder nach den sonstigen Anweisungen des Obereinnehmers zu verfahren. | |||
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Aktuelle Version vom 12. Dezember 2014, 19:59 Uhr
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ist. Tritt jedoch nach vorstehender Bestimmung der Fall ein, daß diese Gebühr ganz oder zum Theil nicht zu entrichten ist, so hat sie der Steuereinnehmer an den Debenten zurückzuvergüten. Ist endlich ein Steuerpflichtiger aus Versehen des Einnehmers in die Ausstandsliste gesetzt, und dem zufolge der Pfändungsbefehl ausgefertigt worden, so fallen die Pfändungsgebühren dem Einnehmer als Strafe seiner Nachlässigkeit zur Last. | |
Nro. 2. |
Ueber die vollzogene Pfändung ist von dem Obersteuerboten ein Protokoll nach dem Muster Nro. 2, in welchem auch die Kosten zu verzeichnen sind, aufzusetzen, und dasselbe innerhalb 24 Stunden nach vollzogener Pfändung dem Ortsvorstand vorzulegen, der es mit der Bemerkung, ob und was er wegen des Kostenansatzes zu erinnern habe, zu unterschreiben hat, nachdem ihm von dem Obersteuerboten eine Abschrift zugestellt worden ist. Verlangt der Gepfändete Abschrift des Pfändungsprotokolls, so ist ihm solche innerhalb 24 Stunden, nachdem sie verlangt worden, zu ertheilen. |
Kommen bei dem Vollzuge der Pfändung besondere Umstände vor, welche das Muster des Pfändungsprotokolls nicht enthält, wie z. B. die in den §§. 32, 36, 37, 41 bemerkten Fälle; so versteht es sich von selbst, daß dieselben in dem Pfändungsprotokoll gehörig angegeben werden müssen.
Kann aber zum Vollzuge der Pfändung gar nicht geschritten werden, weil die in den §§. 28, 31 und 37 bemerkten Fälle eintreten, so muß der Obersteuerbote, wenn die Vorschriften |
der §§. 80 bis 87 keine Anwendung finden, darüber ein eigenes zweckmäßiges Protokoll abfassen, und solches gleichfalls vom Ortsvorstande unterschreiben lassen, um sich damit bei dem Obereinnehmer über die unterbliebene Vollstreckung des Pfändungsbefehles, und des etwaigen nach §. 45 statt findenden halben Gebühren-Ansatzes auszuweisen. | |
Nachdem die Pfändung vollzogen ist, hat der Obersteuerbote die Pfändungsprotokolle, oder wenn es nicht zur Pfändung gekommen ist, die darüber aufgenommenen besonderen Protokolle, beide von dem Ortsvorstande unterschrieben, dem Obereinnehmer zuzustellen, der sie, und insbesondere auch die Kostenansätze prüft, die angesetzten Kosten erforderlichen Falls ermäßigt, und sodann die Anweisung ertheilt, daß solche von dem Untereinnehmer gegen Quittung des Obersteuerboten vorgelegt, und von den betreffenden Schuldnern bei der nächsten Zahlung gegen Quittung wieder eingezogen werden. Hierauf erhält der Obersteuerbote die eingereichten Protokolle zurück, um so weit es nöthig ist, zum Verkaufe der Pfänder zu schreiten, oder nach den sonstigen Anweisungen des Obereinnehmers zu verfahren. |