Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/363: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center>
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<center>Darmstadt den 11. August 1820.</center>
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<center>{{Sperrschrift |'''Instruction'''}}<br />{{Sperrschrift |für die Untereinnehmer der directen Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.}}<br /><br />I. {{Sperrschrift |Allgemeine Bestimmungen.}}<br /><br />§. 1.</center>
Die Steuer-Einnehmer haben sich sowohl bei der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen, als in ihrem Privatleben, stets anständig und untadelhaft zu betragen, und alles zu vermeiden, was ihrem Ruf Nachtheil bringen kann. Das Ansehen, in welchem sie stehen, und die Achtung, welche sie genießen, wird ihnen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zur wesentlichen Unterstützung gereichen; und sie haben sich daher, um so eifriger zu bemühen, sich die allgemeine Zufriedenheit mit ihrem Benehmen zu erwerben.
<center>§. 2.</center>
{{NE}}Bier- Branntwein- Wein- oder Gastwirthschaft zu treiben, ist den Steuer-Einnehmern bei Vermeidung der Dienst-Entlassung untersagt.
<center>§. 3.</center>
{{NE}}Die Steuer-Einnehmer sind verbunden im Umfange ihres Erhebungs-Distrikts, und an dem Orte zu wohnen, der ihnen von der Ober-Steuer-Behörde angewiesen wird. Ohne deren ausdrückliche Genehmigung dürfen sie ihren Wohnort nicht verändern.
<center>§. 4.</center>
{{NE}}Die Steuer-Einnehmer dürfen sich, mit spezieller Erlaubniß des Ober-Einnehmers, nur drey Tage, aber nicht länger, aus ihrem Erhebungs-Distrikte entfernen, und haben von der erlangten Reise-Erlaubnis jedesmal dem Ortsvorstande ihres Wohnorts Anzeige zu machen. Auf schriftliches Gutachten des Ober-Einnehmers kann ihnen jedoch von der Ober-Steuer-Behörde ein Urlaub auf längere Zeit ertheilt werden. Auch davon haben sie dem Ortsvorstande die Anzeige zu machen, und das Urlaubs-Decret vorzuzeigen.

Aktuelle Version vom 28. November 2014, 19:53 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 42.
Darmstadt den 11. August 1820.



Instruction
für die Untereinnehmer der directen Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

I. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1.

Die Steuer-Einnehmer haben sich sowohl bei der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen, als in ihrem Privatleben, stets anständig und untadelhaft zu betragen, und alles zu vermeiden, was ihrem Ruf Nachtheil bringen kann. Das Ansehen, in welchem sie stehen, und die Achtung, welche sie genießen, wird ihnen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zur wesentlichen Unterstützung gereichen; und sie haben sich daher, um so eifriger zu bemühen, sich die allgemeine Zufriedenheit mit ihrem Benehmen zu erwerben.

§. 2.

      Bier- Branntwein- Wein- oder Gastwirthschaft zu treiben, ist den Steuer-Einnehmern bei Vermeidung der Dienst-Entlassung untersagt.

§. 3.

      Die Steuer-Einnehmer sind verbunden im Umfange ihres Erhebungs-Distrikts, und an dem Orte zu wohnen, der ihnen von der Ober-Steuer-Behörde angewiesen wird. Ohne deren ausdrückliche Genehmigung dürfen sie ihren Wohnort nicht verändern.

§. 4.

      Die Steuer-Einnehmer dürfen sich, mit spezieller Erlaubniß des Ober-Einnehmers, nur drey Tage, aber nicht länger, aus ihrem Erhebungs-Distrikte entfernen, und haben von der erlangten Reise-Erlaubnis jedesmal dem Ortsvorstande ihres Wohnorts Anzeige zu machen. Auf schriftliches Gutachten des Ober-Einnehmers kann ihnen jedoch von der Ober-Steuer-Behörde ein Urlaub auf längere Zeit ertheilt werden. Auch davon haben sie dem Ortsvorstande die Anzeige zu machen, und das Urlaubs-Decret vorzuzeigen.