Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/328: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>Die kleine Stube und daselbst</center> | |||
{{NE}}Eine Thüre mit Globen, Banden und einem verdeckten schwarzgefeilten Schloß.<br /> | |||
{{NE}}Drey Fenster mit Lohrer runden Scheiben, wie oben.<br /> | |||
{{NE}}Ein tannener Fußboden.<br /> | |||
<center>Die Küche.</center> | |||
{{NE}}Eine Thüre, wie oben mit Globen, Banden, und verdecktem schwarzgefeiltem Schloß.<br /> | |||
{{NE}}Ein Feuerherd mit einer grosen eisernen Platte.<br /> | |||
{{NE}}Zwey Fenster mit Heilbronner runden Scheiben.<br /> | |||
{{NE}}Ein Wasserstein.<br /> | |||
{{NE}}Der Fußboden ist mit Backsteinen belegt, und hier und da schadhaft.<br /> | |||
{{NE}}Aus der untern Etage in dem Hausehren gehet in<br /> | |||
<center>das obere Stockwerk.</center> | |||
{{NE}}Eine Treppe mit einem tannenen Geländer u. s. f.<br /> | |||
<center>Der Keller unterm Haus</center> | |||
ist gewölbt ……….. Schuh lang ……….. Schuh breit, 1. verdoppelte Thüre mit 2. Flügeln, Globen und Banden, 1. Schloß und Schlüssel.<br /> | |||
{{NE}}Eine Treppe von gehauenen Steinen.<br /> | |||
{{NE}}''Nota'': Die Scheuer, Stall- und andere Gebäude, Ziehbrunnen u. s. f. sind mit gleicher Genauigkeit ins Inventarium zu bringen.<br /> | |||
{{NE}}Daß nun alles vorbeschriebenermasen angetroffen, und übernommen worden, solches bezeugen Wir durch Unsere Unterschriften, ''ut supra''.<br /> | |||
{{NE}}N.. N. Name dessen, der das Inventarium übergeben,<br /> | |||
{{NE}}N. N. Namen dessen, welcher dasselbe übernommen hat.<br /> | |||
<center>Das Schulhaus zu N.<br /><br />u. s. w.</center> | |||
unter nachstehenden Abänderungen, Erläuterungen und Zusätzen, nicht nur in Unsern althessischen Landen von neuem einzuschärfen, und zur genauesten Befolgung bekannt zu machen, sondern auch auf alle Uns seitdem zugefallene, sowohl evangelische als katholische Landestheile der beiden diesseits Rheinischen Provinzen Starkenburg und Oberhessen auszudehnen, und hiermit zur gesetzlichen Richtschnur festzusetzen: | |||
<center>I.</center> | |||
{{NE}}Die in den §. §. 3. und 4. der geistlichen Bauordnung vom 18. November 1779. enthaltene Vorschriften werden hiermit aufgehoben, und mithin die in Gemäßheit dieser §. §. von dem Geistlichen an seinen Inspector, und von diesem und dem Großherzoglichen Beamten an die einschlägigen Kirchen- und Schulrath-Collegien oder Consistorien, vor Martini jeden Jahres zu erstattende bisherige Bauberichte hierdurch abgestellt.<br /> | |||
{{NE}}Dagegen haben sich die Großherzogl. Beamte, Inspectoren und Landdechante, über den Zustand der geistlichen Gebäude in ihren Amtsbezirken, Inspektoraten, und Decanaten von Zeit zu Zeit zu vergewissern, und so oft etwas zu bauen oder zu repariren nöthig seyn wird, darüber, und zwar, {{Sperrschrift |nachdem sie sich zuvor von der Nothwendigkeit selbst überzeugt haben}}, an die ihnen vorgesetzte Kirchen- und Schulraths-Collegien oder Consistorien zu berichten, und nur in denjenigen Fällen, in welchen die neue Erbauung eines geistlichen Gebäudes, oder eine bedeutende Haupt- und Grund-Reparatur an einem solchen in ihren Amts- Inspectorats- und Decanats-Bezirken erforderlich seyn sollte, diesen Bericht, - da sie dergleichen Baulichkeiten in der Regel lange vorher wissen können, - sechs Wochen |
Aktuelle Version vom 26. November 2014, 20:05 Uhr
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Eine Thüre mit Globen, Banden und einem verdeckten schwarzgefeilten Schloß.
Drey Fenster mit Lohrer runden Scheiben, wie oben.
Ein tannener Fußboden.
Eine Thüre, wie oben mit Globen, Banden, und verdecktem schwarzgefeiltem Schloß.
Ein Feuerherd mit einer grosen eisernen Platte.
Zwey Fenster mit Heilbronner runden Scheiben.
Ein Wasserstein.
Der Fußboden ist mit Backsteinen belegt, und hier und da schadhaft.
Aus der untern Etage in dem Hausehren gehet in
Eine Treppe mit einem tannenen Geländer u. s. f.
ist gewölbt ……….. Schuh lang ……….. Schuh breit, 1. verdoppelte Thüre mit 2. Flügeln, Globen und Banden, 1. Schloß und Schlüssel.
Eine Treppe von gehauenen Steinen.
Nota: Die Scheuer, Stall- und andere Gebäude, Ziehbrunnen u. s. f. sind mit gleicher Genauigkeit ins Inventarium zu bringen.
Daß nun alles vorbeschriebenermasen angetroffen, und übernommen worden, solches bezeugen Wir durch Unsere Unterschriften, ut supra.
N.. N. Name dessen, der das Inventarium übergeben,
N. N. Namen dessen, welcher dasselbe übernommen hat.
u. s. w.
unter nachstehenden Abänderungen, Erläuterungen und Zusätzen, nicht nur in Unsern althessischen Landen von neuem einzuschärfen, und zur genauesten Befolgung bekannt zu machen, sondern auch auf alle Uns seitdem zugefallene, sowohl evangelische als katholische Landestheile der beiden diesseits Rheinischen Provinzen Starkenburg und Oberhessen auszudehnen, und hiermit zur gesetzlichen Richtschnur festzusetzen:
Die in den §. §. 3. und 4. der geistlichen Bauordnung vom 18. November 1779. enthaltene Vorschriften werden hiermit aufgehoben, und mithin die in Gemäßheit dieser §. §. von dem Geistlichen an seinen Inspector, und von diesem und dem Großherzoglichen Beamten an die einschlägigen Kirchen- und Schulrath-Collegien oder Consistorien, vor Martini jeden Jahres zu erstattende bisherige Bauberichte hierdurch abgestellt.
Dagegen haben sich die Großherzogl. Beamte, Inspectoren und Landdechante, über den Zustand der geistlichen Gebäude in ihren Amtsbezirken, Inspektoraten, und Decanaten von Zeit zu Zeit zu vergewissern, und so oft etwas zu bauen oder zu repariren nöthig seyn wird, darüber, und zwar, nachdem sie sich zuvor von der Nothwendigkeit selbst überzeugt haben, an die ihnen vorgesetzte Kirchen- und Schulraths-Collegien oder Consistorien zu berichten, und nur in denjenigen Fällen, in welchen die neue Erbauung eines geistlichen Gebäudes, oder eine bedeutende Haupt- und Grund-Reparatur an einem solchen in ihren Amts- Inspectorats- und Decanats-Bezirken erforderlich seyn sollte, diesen Bericht, - da sie dergleichen Baulichkeiten in der Regel lange vorher wissen können, - sechs Wochen