Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/313: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Die Controle der Ober-Einnehmereien, mit vorläufiger Ausnahme der Ober-Einnehmerey zu Höchst, worüber noch nähere Bestimmung erfolgen soll, ist vor der Hand den Regierungsbeamten an dem Wohnsitze der Obereinnehmer übertragen, und zum Controleur der Steuer-Einnahme bei der Großherzogl. General-Casse ist einstweilen der Großherzogliche Rechnungsrath Brenner dahier bestimmt worden. |
Aktuelle Version vom 25. November 2014, 19:48 Uhr
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Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben zu Obereinnehmern der directen Steuern, vom 1ten July d. J. an, gnädigst zu ernennen geruhet:
für den Bezirk Darmstadt, den Großherzogl. Rentamtmann Schleunig, bisher zu Stockstadt - für den Bezirk Bensheim, den Großherzogl. Rentamtmann Wiener daselbst; - für den Bezirk Höchst, den bisherigen Großherzogl. Hoheits-Renteibeamten Beck allda; -
für den Bezirk Gießen, den Großherzogl. Hoheits-Renteibeamten Hofmann, bisher zu Büdingen; - für den Bezirk Nidda, den Großherzogl. Rentamtmann, Rath Arnoldi allda; - für den Bezirk Romrod, den Großherzogl. Rentamtmann Stockhausen daselbst - für den Bezirk Gladenbach, den Großherzoglichen Rentamtmann Seippel allda, welche sämmtlich von der Domanial-Verwaltung, so weit sie in ihrem bisherigen Geschäftskreise lag, entbunden sind.
Die Controle der Ober-Einnehmereien, mit vorläufiger Ausnahme der Ober-Einnehmerey zu Höchst, worüber noch nähere Bestimmung erfolgen soll, ist vor der Hand den Regierungsbeamten an dem Wohnsitze der Obereinnehmer übertragen, und zum Controleur der Steuer-Einnahme bei der Großherzogl. General-Casse ist einstweilen der Großherzogliche Rechnungsrath Brenner dahier bestimmt worden.