Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/240: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}{{NE}}1.) in der Provinz {{Sperrschrift |Starkenburg}}:<br />
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{{NE}}Es hört mithin in diesen Standesherrschaften, den § §. 37. und 40. des Edicts gemäß, von dem 1ten Juni d. J. an, die Einwirkung der Hoheits-Regierungsbeamten, einschließlich der Hoheitsschultheißen auf. Wo Hoheitsschultheißen zugleich Steuererheber sind, hat diese Verfügung auf ihre Eigenschaft als Steuererheber keinen Einfluß.<br />
{{NE}}Außerdem werden zugleich folgende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht:<br />
{{NE}}{{NE}}1.) die in dem §. 70. bestimmte Aufnahme der Staatsdiener in standesherrlichen Bezirken in die Civil-Wittwen-Institute, findet vom 1. Juli d. J. an Statt, und zwar rücksichtlich der allgemeinen Civil-Diener-Wittwen-Casse für die Staatsdiener in den {{Sperrschrift |sämmtlichen}} standesherrlichen Bezirken des Großherzogthums.<br />
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{{NE}}{{NE}}3.) So lange die Fürst- und Gräflich-Isenburg`sche und Gräflich-Stolberg`sche Gesammt-Justiz-Canzley zu Büdingen mindestens aus 6 Mitgliedern, wie es jetzo der Fall ist, bestehet, ist die in dem §. 28. unter b.) erwähnte Gerichtsbarkeit in den, die Mitglieder der Canzlei persönlich betreffenden streitigen Rechtssachen, nicht dem Hofgericht der Provinz, sondern dieser Justiz-Canzlei selbst, übertragen.<br />
{{NE}}Darmstadt, den 20. May 1820.
<center>{{Sperrschrift |Auf besonderen allerhöchsten Befehl.}}<br />'''Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'''<br />{{Sperrschrift |von Grolman. Jaup. Hofmann.}}</center>
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<center>{{Sperrschrift |Die Versehung der Hoheitsregierungsgeschäfte im Solms-Braunfelsischen und Solms-Lichischen Standesbezirke - so wie im Freiherrlich von Wamboldischen Patrimonial-Gericht Hetschbach.}}</center>
{{NE}}Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Hoheitsregierungsgeschäfte der standesherrlichen Besitzungen der Herren Fürsten zu Solms-Braunfels und zu Solms-Lich dem Großherzoglichen Justiz-Amts-Verweser von Zangen zu Langgöns

Aktuelle Version vom 18. November 2014, 18:53 Uhr

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            1.) in der Provinz Starkenburg:
für den Herrn Fürsten zu Isenburg, für die Herrn Fürsten zu Löwenstein-Wertheim und für den Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg;
            2.) in der Provinz Oberhessen:
für den Herrn Fürsten zu Isenburg, für die Herrn Grafen zu Solms-Laubach, Solms-Rödelheim, Stolberg-Gedern, Stolberg-Ortenberg, Ysenburg-Büdingen, Ysenburg-Wächtersbach, Ysenburg-Meerholz, und von Schlitz genannt Görtz.
      Es hört mithin in diesen Standesherrschaften, den § §. 37. und 40. des Edicts gemäß, von dem 1ten Juni d. J. an, die Einwirkung der Hoheits-Regierungsbeamten, einschließlich der Hoheitsschultheißen auf. Wo Hoheitsschultheißen zugleich Steuererheber sind, hat diese Verfügung auf ihre Eigenschaft als Steuererheber keinen Einfluß.
      Außerdem werden zugleich folgende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
            1.) die in dem §. 70. bestimmte Aufnahme der Staatsdiener in standesherrlichen Bezirken in die Civil-Wittwen-Institute, findet vom 1. Juli d. J. an Statt, und zwar rücksichtlich der allgemeinen Civil-Diener-Wittwen-Casse für die Staatsdiener in den sämmtlichen standesherrlichen Bezirken des Großherzogthums.
            2.) Der für die standesherrlichen Justiz-Canzleien in den §§. 26-30. bestimmte Geschäftskreis tritt am 1. Juni in Ansehung sämmtlicher ihrem Gerichtssprengel untergebener Besitzungen ein.
            3.) So lange die Fürst- und Gräflich-Isenburg`sche und Gräflich-Stolberg`sche Gesammt-Justiz-Canzley zu Büdingen mindestens aus 6 Mitgliedern, wie es jetzo der Fall ist, bestehet, ist die in dem §. 28. unter b.) erwähnte Gerichtsbarkeit in den, die Mitglieder der Canzlei persönlich betreffenden streitigen Rechtssachen, nicht dem Hofgericht der Provinz, sondern dieser Justiz-Canzlei selbst, übertragen.
      Darmstadt, den 20. May 1820.

Auf besonderen allerhöchsten Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup. Hofmann.
Gladbach.



Die Versehung der Hoheitsregierungsgeschäfte im Solms-Braunfelsischen und Solms-Lichischen Standesbezirke - so wie im Freiherrlich von Wamboldischen Patrimonial-Gericht Hetschbach.

      Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Hoheitsregierungsgeschäfte der standesherrlichen Besitzungen der Herren Fürsten zu Solms-Braunfels und zu Solms-Lich dem Großherzoglichen Justiz-Amts-Verweser von Zangen zu Langgöns