Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/239: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 29.'''</center> | |||
<center>Darmstadt den 24. May 1820.</center> | |||
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|valign="top" |1)|| Die Wählbarkeit der Abgeordneten betreffend. - 2) die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherrn betreffend. - 3) Versehung der Hoheits-Regierungs-Geschäfte in einigen Standes-Bezirken und dem Patrimonial-Gericht Hetschbach. - 4) Steuer-Ausschlag. - 5) Dienst-Entlassung. - 6) Emeritirung und Dienstbestellungen. | |||
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<center>{{Sperrschrift |Die Wählbarkeit der Abgeordneten betreffend.}}</center> | |||
In der Nummer 25. des Regierungsblatts vom 3ten d. M. ist das Verzeichnis derjenigen Staatsbürger enthalten, welche vermöge ihrer Steuerverpflichtung und ihres Alters fähig sind, von den Wahlmännern der Wahlbezirke und der mit einem besonderen Wahlrecht begabten Städte, zu Landtags-Abgeordneten erwählt zu werden.<br /> | |||
{{NE}}Nachträglich wird hierdurch bekannt gemacht, daß der Weinhändler im Großen {{Sperrschrift |Georg Dael}} zu Mainz ebenfalls zu diesen Staatsbürgern gehört.<br /> | |||
{{NE}}Darmstadt den 19ten May 1820. | |||
<center>{{Sperrschrift |Aus allerhöchstem Auftrag.}}<br />'''Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'''<br />{{Sperrschrift |von Grolman. Jaup. Hofmann.}}</center> | |||
<div align="right">L. {{Sperrschrift |von Zangen.}}</div> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherrn betreffend.}}</center> | |||
{{NE}}Bei der Bekanntmachung des neuen Edicts über die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherrn vom 17ten Februar d. J. (in der Nr. 13. des Regierungsblatts) hat sich das Geheime Staats-Ministerium vorbehalten, über die spätestens am 1ten Juni d. J. beginnende Anwendung dieses Edicts in einer weiteren Bekanntmachung nach der allerhöchsten Absicht zu verfügen. Diesem gemäß wird, hiermit bestimmt, daß die völlige Ausführung und Anwendung dieses Edicts mit dem Anfang des kommenden Monats Juli einstweilen in Ansehung folgender Standesherrn und ihrer Besitzungen eintreten soll: |
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Regierungsblatt.
1) | Die Wählbarkeit der Abgeordneten betreffend. - 2) die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherrn betreffend. - 3) Versehung der Hoheits-Regierungs-Geschäfte in einigen Standes-Bezirken und dem Patrimonial-Gericht Hetschbach. - 4) Steuer-Ausschlag. - 5) Dienst-Entlassung. - 6) Emeritirung und Dienstbestellungen. |
In der Nummer 25. des Regierungsblatts vom 3ten d. M. ist das Verzeichnis derjenigen Staatsbürger enthalten, welche vermöge ihrer Steuerverpflichtung und ihres Alters fähig sind, von den Wahlmännern der Wahlbezirke und der mit einem besonderen Wahlrecht begabten Städte, zu Landtags-Abgeordneten erwählt zu werden.
Nachträglich wird hierdurch bekannt gemacht, daß der Weinhändler im Großen Georg Dael zu Mainz ebenfalls zu diesen Staatsbürgern gehört.
Darmstadt den 19ten May 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup. Hofmann.
Bei der Bekanntmachung des neuen Edicts über die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherrn vom 17ten Februar d. J. (in der Nr. 13. des Regierungsblatts) hat sich das Geheime Staats-Ministerium vorbehalten, über die spätestens am 1ten Juni d. J. beginnende Anwendung dieses Edicts in einer weiteren Bekanntmachung nach der allerhöchsten Absicht zu verfügen. Diesem gemäß wird, hiermit bestimmt, daß die völlige Ausführung und Anwendung dieses Edicts mit dem Anfang des kommenden Monats Juli einstweilen in Ansehung folgender Standesherrn und ihrer Besitzungen eintreten soll: