Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/199: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 25.'''</center> | |||
<center>Darmstadt den 3. May 1820.</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Bekanntmachung, den bevorstehenden Landtag, insbesondere die Wahlen der Abgeordneten betreffend.}}</center> | |||
Von den Großherzoglichen Hofkammern dahier und zu Giesen, und der Großherzoglichen Regierung zu Mainz sind nunmehr die Verzeichnisse derjenigen Großherzoglichen Staatsbürger eingekommen, welche vermöge ihrer Steuerverpflichtung und ihres Alters fähig sind, von den Wahlmännern der Wahlbezirke, und der mit einem besonderen Wahlrechte begabten Städte, zu Landtags- Abgeordneten erwählt zu werden.<br /> | |||
{{NE}}Wir bringen daher zum Behufe des Wahlgeschäftes, die Namen dieser Staats-Bürger nachstehend zur öffentlichen Kenntniß, und fordern zugleich diejenigen Staats-Bürger, welche etwa noch, außer den Verzeichneten, nach ihrem Steuerbeitrage und Alter zu Abgeordneten wählbar, und in gegenwärtigem Verzeichnisse nicht enthalten seyn sollten, hierdurch auf, sich zur Verbesserung dieses Versehens ungesäumt an eine der Eingangs erwähnten Großherzoglichen Behörden zu wenden.<br /> | |||
{{NE}}Darmstadt, den 21sten April 1820. | |||
<center>'''Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'''<br />v. {{Sperrschrift |Grolman. Jaup. Hofmann.}}</center> | |||
<div align="right">{{Sperrschrift |Dörr.}}</div> |
Aktuelle Version vom 15. November 2014, 21:57 Uhr
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Regierungsblatt.
Von den Großherzoglichen Hofkammern dahier und zu Giesen, und der Großherzoglichen Regierung zu Mainz sind nunmehr die Verzeichnisse derjenigen Großherzoglichen Staatsbürger eingekommen, welche vermöge ihrer Steuerverpflichtung und ihres Alters fähig sind, von den Wahlmännern der Wahlbezirke, und der mit einem besonderen Wahlrechte begabten Städte, zu Landtags- Abgeordneten erwählt zu werden.
Wir bringen daher zum Behufe des Wahlgeschäftes, die Namen dieser Staats-Bürger nachstehend zur öffentlichen Kenntniß, und fordern zugleich diejenigen Staats-Bürger, welche etwa noch, außer den Verzeichneten, nach ihrem Steuerbeitrage und Alter zu Abgeordneten wählbar, und in gegenwärtigem Verzeichnisse nicht enthalten seyn sollten, hierdurch auf, sich zur Verbesserung dieses Versehens ungesäumt an eine der Eingangs erwähnten Großherzoglichen Behörden zu wenden.
Darmstadt, den 21sten April 1820.
v. Grolman. Jaup. Hofmann.