Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/186: Unterschied zwischen den Versionen
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:"daß von allen im Laufe des Jahrs 1814. statt gehabten und bis dahin verheimlichten Mutationen von Immobilien, in sofern davon bis zum 1ten März dieses Jahres bei den einschlägigen Rentämtern die freiwillige Anzeige gemacht werden würde - nur die einfache Gebühr erhoben werden solle."<br /> | |||
{{NE}}In vielfältigen seitdem sowohl von Ortsvorständen als von betheiligten Partikularen bei der Großherzoglichen Regierung zu Mainz eingegebenen Vorstellungen, ist immittelst darum nachgesucht worden, daß obiger Verfügung noch eine weitere Ausdehnung auf die früheren und folgenden Jahre gegeben werden möge.<br /> | |||
{{NE}}Da nun die von den Vorstellenden zur Unterstützung ihres Gesuchs angeführten, so wie noch andere obwaltende für die sollicitirte Maasregel sprechenden Gründe, der Berücksichtigung werth befunden worden sind; so haben des Großherzogs Königliche Hoheit, auf Allerhöchstdenenselben erstatteten unterthänigsten Vortrag, gnädigst zu genehmigen und zu verordnen geruhet:<br /> | |||
:daß der in der Bekanntmachung vom 7ten Dezember vorigen Jahrs nur hinsichtlich der verschwiegenen Mutationen vom Jahr 1814. ausgesprochene Straferlaß, auch auf alle noch nicht declarirten Mutationen, welche sowohl vor als von 1814 an bis Ende des letztvergangenen Jahrs 1819. Statt gehabt, unter der ausdrücklichen Bedingung ausgedehnt werden soll, daß die Betheiligten ihre desfallsigen Declarationen und Anzeigen noch vor dem 1ten July d. J. bei den einschlägigen Rentämtern zu machen, und die einfache gesetzliche Einregistrirungs-Gebühr daselbst zu entrichten haben.<br /> | |||
{{NE}}{{NE}}Auch ist ferner verordnet worden:<br /> | |||
:daß, wenn in Bezug auf die in obigem Termine zur Einregistrirung vorzubringenden älteren Acten, eine Stempelstrafe verwirkt wäre, von der Anforderung dieser Strafe abstrahirt werden soll. | |||
Vorstehende Allerhöchste Verfügungen werden mit dem Zusatze hiermit bekannt gemacht, daß die Großherzogliche Regierung zu Mainz beauftragt ist, unmittelbar nach Verlauf der zur Vorlage der Mutations-Acten, oder in Ermangelung solcher Acten zur desfallsigen mündlichen Declaration anberaumten peremtorischen Frist, alle verschwiegen gebliebenen Mutationen amtlich ausmitteln und unnachsichtlich zur gesetzlichen Strafe ziehen zu lassen.<br /> | |||
{{NE}}Darmstadt den 8ten April 1820. | |||
<center>{{Sperrschrift |Auf besonderen Allerhöchsten Befehl.}}<br />'''Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'''<br />v. {{Sperrschrift |Grolman.}} v. {{Sperrschrift |Kopp.}} {{Sperrschrift |Hofmann.}}</center> | |||
<div align="right">{{Sperrschrift |Rothe.}}</div> |
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- "daß von allen im Laufe des Jahrs 1814. statt gehabten und bis dahin verheimlichten Mutationen von Immobilien, in sofern davon bis zum 1ten März dieses Jahres bei den einschlägigen Rentämtern die freiwillige Anzeige gemacht werden würde - nur die einfache Gebühr erhoben werden solle."
In vielfältigen seitdem sowohl von Ortsvorständen als von betheiligten Partikularen bei der Großherzoglichen Regierung zu Mainz eingegebenen Vorstellungen, ist immittelst darum nachgesucht worden, daß obiger Verfügung noch eine weitere Ausdehnung auf die früheren und folgenden Jahre gegeben werden möge.
Da nun die von den Vorstellenden zur Unterstützung ihres Gesuchs angeführten, so wie noch andere obwaltende für die sollicitirte Maasregel sprechenden Gründe, der Berücksichtigung werth befunden worden sind; so haben des Großherzogs Königliche Hoheit, auf Allerhöchstdenenselben erstatteten unterthänigsten Vortrag, gnädigst zu genehmigen und zu verordnen geruhet:
- daß der in der Bekanntmachung vom 7ten Dezember vorigen Jahrs nur hinsichtlich der verschwiegenen Mutationen vom Jahr 1814. ausgesprochene Straferlaß, auch auf alle noch nicht declarirten Mutationen, welche sowohl vor als von 1814 an bis Ende des letztvergangenen Jahrs 1819. Statt gehabt, unter der ausdrücklichen Bedingung ausgedehnt werden soll, daß die Betheiligten ihre desfallsigen Declarationen und Anzeigen noch vor dem 1ten July d. J. bei den einschlägigen Rentämtern zu machen, und die einfache gesetzliche Einregistrirungs-Gebühr daselbst zu entrichten haben.
Auch ist ferner verordnet worden:
- daß, wenn in Bezug auf die in obigem Termine zur Einregistrirung vorzubringenden älteren Acten, eine Stempelstrafe verwirkt wäre, von der Anforderung dieser Strafe abstrahirt werden soll.
Vorstehende Allerhöchste Verfügungen werden mit dem Zusatze hiermit bekannt gemacht, daß die Großherzogliche Regierung zu Mainz beauftragt ist, unmittelbar nach Verlauf der zur Vorlage der Mutations-Acten, oder in Ermangelung solcher Acten zur desfallsigen mündlichen Declaration anberaumten peremtorischen Frist, alle verschwiegen gebliebenen Mutationen amtlich ausmitteln und unnachsichtlich zur gesetzlichen Strafe ziehen zu lassen.
Darmstadt den 8ten April 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. v. Kopp. Hofmann.