Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/167: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. November 2014, 19:38 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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berathenen Modificationen erschöpfen, welche letzteren bei den von Uns ausgehenden Anträgen nur als Wünsche der Stände vorgetragen werden können.

Artikel 21.

      Zu jedem gültigen Beschluß gehört die Abstimmung von 2/3 der auf dem Landtage erschienenen Mitglieder und Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der Regierung; bei andern Gegenständen die Meinung für die bestehende Einrichtung, und bei Beschwerden gegen Einzelne die ihnen günstigere Ansicht.
      Die Abstimmung geschieht ohne alle weitere Erörterung, und in Abwesenheit der Mitglieder des Geheimen-Ministeriums und Unserer Commissäre. Jedes Mitglied stimmt, aufgerufen nach der Reihe der Sitze, durch Ja oder Nein, zuletzt die Sekretäre, der zweite und der erste Präsident. Die Sekretäre bemerken das Resultat der Abstimmung, und der Präsident spricht am Ende den Beschluß der Kammer aus.

Artikel 22.

      Jede Kammer hat mit der andern Kammer keine Berathungen zu pflegen, sondern nur ihre verfassungsmäßig gefaßten Beschlüsse derselben mitzutheilen.

Artikel 23.

      Die Mittheilungen beider Kammern unter sich geschehen durch Schreiben, unterzeichnet von dem Präsidenten und den Sekretären.

Artikel 24.

      Die der Staatsregierung vorzulegenden Beschlüsse der Ständeversammlung werden von dem Präsidenten und den Sekretären beider Kammern unterschrieben, und von diesen, mit Zuziehung von zwei durch den Präsidenten bestimmten Mitgliedern jeder Kammer, Uns oder einem dazu besonders Bevollmächtigten überreicht. Außerdem können Deputationen an Uns nur nach eingeholter Erlaubniß Statt finden.

Artikel 25.

      Die Stände haben mit keiner Behörde, außer dem Geheimen Ministerium und Unseren Commissären in Benehmen zu treten.

Artikel 26.

      Die nicht durch ihre Geburt berechtigten Mitglieder der Ständeversammlung, welche nicht an dem Orte derselben wohnen, erhalten, auf Begehren, aus der Staats-Kasse sowohl