Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/166: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Jeder Ausschuß hat alle, zur Bearbeitung der an ihn verwiesenen Gegenstände erforderlichen{{Druckfehler|erforderderlichen}} Erläuterungen zu sammeln, sich hierüber mit den betreffenden Mitgliedern des Geheimen Ministeriums oder den besonderen Commissären, auch mit dem betreffenden Ausschuß der andern Kammer (vorausgesetzt, daß der Gegenstand zur Berathung beider Kammern gebracht worden ist) zu benehmen, und, nach genauer Erwägung der Gründe für und wider, die Meinung aller Mitglieder des Ausschusses in den Vortrag an die Kammer aufzunehmen.<br />
{{NE}}Die Präsidenten der Kammer haben freien Zutritt zu den Sitzungen des Ausschusses.
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{{NE}}Die Kammer kann einen Vortrag des Ausschusses zur weiteren Ausarbeitung zurückweisen, und muß alsdann den Ausschuß mit 2 bis 4 Mitgliedern vermehren.
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Aktuelle Version vom 10. November 2014, 19:16 Uhr

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Artikel 15.

      Jeder Ausschuß hat alle, zur Bearbeitung der an ihn verwiesenen Gegenstände erforderlichen[GWR 1] Erläuterungen zu sammeln, sich hierüber mit den betreffenden Mitgliedern des Geheimen Ministeriums oder den besonderen Commissären, auch mit dem betreffenden Ausschuß der andern Kammer (vorausgesetzt, daß der Gegenstand zur Berathung beider Kammern gebracht worden ist) zu benehmen, und, nach genauer Erwägung der Gründe für und wider, die Meinung aller Mitglieder des Ausschusses in den Vortrag an die Kammer aufzunehmen.
      Die Präsidenten der Kammer haben freien Zutritt zu den Sitzungen des Ausschusses.

Artikel 16.

      Die Kammer kann einen Vortrag des Ausschusses zur weiteren Ausarbeitung zurückweisen, und muß alsdann den Ausschuß mit 2 bis 4 Mitgliedern vermehren.

Artikel 17.

      Die Berathung über den in der Kammer gehaltenen Vortrag eines Ausschusses kann erst 3 Tage nach dem Vortrag beginnen. Während dieser Zeit haben die Mitglieder, welche hierüber reden wollen, sich bei dem Secretariat einzuschreiben, und es dabei zu bemerken, ob sie für oder gegen, oder nur über den Antrag sprechen wollen.

Artikel 18.

      Der Präsident ruft die Redner auf, nach der Reihe ihrer Sitze, und so, daß sie zuerst über den Antrag, sodann abwechselnd für und wider reden.
      Der Präsident verweiset diejenigen zur Ordnung, die sich etwa Persönlichkeiten, unpassende und beleidigende Ausdrücke erlauben, oder von dem Berathungsgegenstand abweichen. Befolgt ein Redner nicht diese Verweisung zur Ordnung, so schließt der Präsident die Sitzung alsbald, und die Kammer darf in der nächsten Sitzung Mißbilligung, im Wiederholungsfalle zeitliche oder gänzliche Ausschließung aus dieser Ständeversammlung, erkennen.

Artikel 19.

      Nach Beendigung der Reden der eingeschriebenen Mitglieder dürfen alle Mitglieder nach der Reihe der Sitze, noch Bemerkungen vortragen, auch die Referenten und Unsere Commissäre noch einmal reden. Hierauf ist die Erörterung geschlossen, und die Abstimmung über die vorgelegten Fragen wird auf 3 Tage vertagt.

Artikel 20.

      Der Präsident entwirft über die abzustimmenden Gegenstände die Fragen also, daß die Abstimmungen mit Ja oder Nein erfolgen können, und den ganzen Gegenstand mit den etwa




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: erforderderlichen