Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/154: Unterschied zwischen den Versionen

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::mehr bezogen werden. Dagegen soll aber auch von den Standesherrn kein Zehnden mehr von künftigen Neubrüchen gefordert werden können. Der hergebrachte Wald-Markzehnden soll jedoch unter dem Novalzehnden nicht begriffen seyn.
<center>§. 58.</center>
{{NE}}Hinsichtlich dieser standesherrlichen Einkünfte ertheilen Wir folgende nähere Bestimmungen:<br />
{{NE}}Wenn in verfassungsmäßigem Wege allgemeine gesetzliche Anordnungen erfolgen, durch welche die, in vorstehendem §. verzeichneten nutzbaren Rechte und Gefälle der Standesherrn, zu Staats-Zwecken in Anspruch genommen, vermindert, ganz oder theilweise abgelößt, oder der Form nach verwandelt werden, so soll dies nach der, in §. 23. dieses Unseres Edictes enthaltenen Zusicherung, nicht anders als gegen gleichzeitige, vollständige Entschädigung der Standesherrn geschehen können. Alle übrigen, in den andern Abschnitten dieses Edicts, den grundgesetzlichen Bestimmungen der deutschen Bundesacte gemäß, näher bezeichneten sowohl persönlichen als wie die Ausübung der Justiz und Polizei umfassenden standesherrlichen Berechtigung, sind aber unter diejenigen zu rechnen, welche, ohne Einwilligung der Standesherrn, denselben, nach besagtem §. 23., selbst gegen Entschädigung, nicht entzogen werden können.
<center>§. 59.</center>
{{NE}}Alle diejenigen Abgaben, Berechtigungen und Auflagen, innerhalb der Standesherrschaften, welche den rechtlichen Character directer oder indirecter Steuern an sich tragen, sind Uns, als Landesherrn, zugefallen, und werden von Uns entweder fort erhoben, oder, insofern solche mit Unseren allgemeinen Steuergesetzen nicht verträglich sind, zur Gleichstellung der Unterthanen gänzlich aufgehoben.
<center>§. 60.</center>
{{NE}}Wenn Zweifel darüber entstehet: ob irgend ein Einkommen der Standesherrn von privatrechtlicher Natur und Folge einer gutsherrlichen Berechtigung sey, somit von Unseren Unterthanen neben ihren, den Staatscassen schuldigen directen und indirecten Steuern, an dieselben fortentrichtet werden müsse, oder, ob solches als eine, von den Unterthanen ihrem vormaligen Landesherrn geleistete Staatsabgabe anzusehen, und daher ohne die Standesherrn für ihren Verlust zu entschädigen, aufzuheben sey; so wollen Wir vorerst durch Unsere Staatsbehörden die Sache prüfen, und, mit Zuziehung der Standesherrn und der betheiligten Unterthanen eine gütliche Vermittlung versuchen lassen. Findet solche nicht statt, so soll für jeden einzelnen Fall dieser Art, zwischen den Standesherrn auf der einen, und den betheiligten Unterthanen auf der andern Seite, welchen letztern Wir nach Umständen Unsern Fiscal zur Assistenz beigeben lassen werden, vor der

Aktuelle Version vom 9. November 2014, 20:47 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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mehr bezogen werden. Dagegen soll aber auch von den Standesherrn kein Zehnden mehr von künftigen Neubrüchen gefordert werden können. Der hergebrachte Wald-Markzehnden soll jedoch unter dem Novalzehnden nicht begriffen seyn.
§. 58.

      Hinsichtlich dieser standesherrlichen Einkünfte ertheilen Wir folgende nähere Bestimmungen:
      Wenn in verfassungsmäßigem Wege allgemeine gesetzliche Anordnungen erfolgen, durch welche die, in vorstehendem §. verzeichneten nutzbaren Rechte und Gefälle der Standesherrn, zu Staats-Zwecken in Anspruch genommen, vermindert, ganz oder theilweise abgelößt, oder der Form nach verwandelt werden, so soll dies nach der, in §. 23. dieses Unseres Edictes enthaltenen Zusicherung, nicht anders als gegen gleichzeitige, vollständige Entschädigung der Standesherrn geschehen können. Alle übrigen, in den andern Abschnitten dieses Edicts, den grundgesetzlichen Bestimmungen der deutschen Bundesacte gemäß, näher bezeichneten sowohl persönlichen als wie die Ausübung der Justiz und Polizei umfassenden standesherrlichen Berechtigung, sind aber unter diejenigen zu rechnen, welche, ohne Einwilligung der Standesherrn, denselben, nach besagtem §. 23., selbst gegen Entschädigung, nicht entzogen werden können.

§. 59.

      Alle diejenigen Abgaben, Berechtigungen und Auflagen, innerhalb der Standesherrschaften, welche den rechtlichen Character directer oder indirecter Steuern an sich tragen, sind Uns, als Landesherrn, zugefallen, und werden von Uns entweder fort erhoben, oder, insofern solche mit Unseren allgemeinen Steuergesetzen nicht verträglich sind, zur Gleichstellung der Unterthanen gänzlich aufgehoben.

§. 60.

      Wenn Zweifel darüber entstehet: ob irgend ein Einkommen der Standesherrn von privatrechtlicher Natur und Folge einer gutsherrlichen Berechtigung sey, somit von Unseren Unterthanen neben ihren, den Staatscassen schuldigen directen und indirecten Steuern, an dieselben fortentrichtet werden müsse, oder, ob solches als eine, von den Unterthanen ihrem vormaligen Landesherrn geleistete Staatsabgabe anzusehen, und daher ohne die Standesherrn für ihren Verlust zu entschädigen, aufzuheben sey; so wollen Wir vorerst durch Unsere Staatsbehörden die Sache prüfen, und, mit Zuziehung der Standesherrn und der betheiligten Unterthanen eine gütliche Vermittlung versuchen lassen. Findet solche nicht statt, so soll für jeden einzelnen Fall dieser Art, zwischen den Standesherrn auf der einen, und den betheiligten Unterthanen auf der andern Seite, welchen letztern Wir nach Umständen Unsern Fiscal zur Assistenz beigeben lassen werden, vor der