Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/014: Unterschied zwischen den Versionen
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über die dem appellatischen Theil geschehene Insinuation des Mittheilungsdecretes, von dem Appellanten binnen 42 Tagen {{Sperrschrift |bei Strafe der Desertion}}, übergeben werden; da aber diese Nothfrist bisher mehrmals vernachlässigt worden ist, so sieht man sich veranlaßt, sämmtlich Großherzogliche Hofgerichts- und Justiz-Canzley-Advocaten auf deren künftige genaue Einhaltung hierdurch aufmerksam zu machen. | |||
{{NE}}Darmstadt den 13. Januar 1820. | |||
<center>Großherzoglich Hessisches Ober-Appellations-Gericht daselbst.</center> | |||
<div align="right">Für die Ausfertigung.<br />{{Sperrschrift |Busch.}}</div> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Die Prärogative, Emolumente und Auszeichnungen der ehemaligen Landwehrofficiere betreffend.}}</center> | |||
{{NE}}Es ist zwar im §. 2. der Allerhöchsten Verordnung vom 20. November 1819 wegen Aufhebung der Landwehranstalt (Regierungsblatt Nr.25) ausgesprochen: daß alle mit den Landwehrchargen verbunden gewesene Prärogative, Emolumente und Auszeichnungen vom 1. Januar 1820 an aufhören sollen.<br /> | |||
{{NE}}Auf die über diesen Gegenstand vielfältig eingelaufenen Vorstellungen haben indessen Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, aus Höchstgnädigen Gesinnungen bewogen, und in Betracht, daß die Landwehrofficiers dem Dienste der Landwehr vorzüglich große Opfer gebracht haben, allergnädigst befohlen:<br /> | |||
{{NE}}1.) Daß den Landwehrofficiers die bevorzugten Kirchenstände belassen,<br /> | |||
{{NE}}2.) daß sie fernerhin mit dem Prädicat {{Sperrschrift |Sie}} angeredet,<br /> | |||
{{NE}}3.) daß sie auch fernerhin von allen Handfrohnden, von den Nachtwachen und von allen gemeinen Diensten mit dem Gewehre bei der demnächst zu organisirenden Polizeyanstalt, namentlich von Escortirung und Bewachung der Gefangenen - mit der Verbindlichkeit jedoch, die ihnen etwa übertragen werdenden Officiersstellen bei dieser Polizeyanstalt zu übernehmen - befreit bleiben sollen.<br /> | |||
{{NE}}Man bringt diese Allerhöchste Entschließung hiermit zur öffentlichen Kenntniß.<br /> | |||
{{NE}}Darmstade den 19. Januar 1820. | |||
<center>Großherzoglich Hessisches Oberkriegs-Colleg daselbst.<br />v. {{Sperrschrift |Weyhers. Scriba. Schenck.}}</center> | |||
<div align="right">vt. {{Sperrschrift |Merck.}}</div> |
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über die dem appellatischen Theil geschehene Insinuation des Mittheilungsdecretes, von dem Appellanten binnen 42 Tagen bei Strafe der Desertion, übergeben werden; da aber diese Nothfrist bisher mehrmals vernachlässigt worden ist, so sieht man sich veranlaßt, sämmtlich Großherzogliche Hofgerichts- und Justiz-Canzley-Advocaten auf deren künftige genaue Einhaltung hierdurch aufmerksam zu machen.
Darmstadt den 13. Januar 1820.
Busch.
Es ist zwar im §. 2. der Allerhöchsten Verordnung vom 20. November 1819 wegen Aufhebung der Landwehranstalt (Regierungsblatt Nr.25) ausgesprochen: daß alle mit den Landwehrchargen verbunden gewesene Prärogative, Emolumente und Auszeichnungen vom 1. Januar 1820 an aufhören sollen.
Auf die über diesen Gegenstand vielfältig eingelaufenen Vorstellungen haben indessen Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, aus Höchstgnädigen Gesinnungen bewogen, und in Betracht, daß die Landwehrofficiers dem Dienste der Landwehr vorzüglich große Opfer gebracht haben, allergnädigst befohlen:
1.) Daß den Landwehrofficiers die bevorzugten Kirchenstände belassen,
2.) daß sie fernerhin mit dem Prädicat Sie angeredet,
3.) daß sie auch fernerhin von allen Handfrohnden, von den Nachtwachen und von allen gemeinen Diensten mit dem Gewehre bei der demnächst zu organisirenden Polizeyanstalt, namentlich von Escortirung und Bewachung der Gefangenen - mit der Verbindlichkeit jedoch, die ihnen etwa übertragen werdenden Officiersstellen bei dieser Polizeyanstalt zu übernehmen - befreit bleiben sollen.
Man bringt diese Allerhöchste Entschließung hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Darmstade den 19. Januar 1820.
v. Weyhers. Scriba. Schenck.