Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/013: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center> | |||
<center>'''Nr. 3.'''</center> | |||
<center>Darmstadt den 28. Januar 1820.</center> | |||
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|valign="top" |1)|| Belobung. - 2) Gemeiner Bescheid. - 3) Prärogative der ehemaligen Landwehr-Officiere. - 4) Steuer-Ausschläge. - 5) Adelsbestätigung. | |||
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<center>{{Sperrschrift |Dankbare Anerkennung einer edlen That.}}</center> | |||
{{NE}}Bei dem jüngsten hohen Stande des Rheins wurde die Rudelsheimer Schleuse durch die Gewalt des Wassers weggerissen, und dieses Ereigniß würde einen großen Theil der umliegenden Gegend unvermeidlich den oft so traurigen Folgen einer Überschwemmung überliefert haben, wenn es nicht einem muthvollen Manne, dem Herrn {{Sperrschrift |Bär}} in Oppenheim, der sogleich, ohne die Gefahr zu achten, an die Verderben drohende Stelle eilte, - durch die größten Anstrengungen und die schleunigsten und zweckmäßigsten Gegenanstalten gelungen wäre, den völligen Durchbruch zu hindern.<br /> | |||
{{NE}}Auf diese Weise wurde durch einen braven Bürger des Staates, welcher in dem Gefühle, das jede gute, nützliche That begleitet, bereits seinen schönsten Lohn gefunden hat, eine ganze Gegend vor den nahen Schrecknissen und Gefahren einer Wassersnoth bewahrt, und zugleich ein so schönes Beispiel ächten Bürgersinnes und wahren Muthes gegeben, daß man demselben mit Vergnügen diese öffentliche Bekanntmachung und dankbare Anerkennung widmet. | |||
{{NE}}Darmstadt den 14. Januar 1820. | |||
<center>Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats -Ministerium.<br />{{Sperrschrift |von Grolman. von Kopp.}}</center> | |||
<div align="right">{{Sperrschrift |Dörr.}}</div> | |||
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<center>Gemeiner Bescheid Großherzoglich Hessischen Ober-Appellations-Gerichts<br />{{Sperrschrift |Die Frist zu Vorlegung der Bescheinigung über die geschehene Insinuation der Mittheilungsdecrete, wenn Appellations-Processe erkannt worden sind, betreffend.}}</center> | |||
{{NE}}Nach §. 36 der allerhöchsten provisorischen Justizverordnung vom 5. August 1804 soll, wenn von diesem obersten Gericht Appellations-Processe erkannt worden sind, das Document |
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Regierungsblatt.
1) | Belobung. - 2) Gemeiner Bescheid. - 3) Prärogative der ehemaligen Landwehr-Officiere. - 4) Steuer-Ausschläge. - 5) Adelsbestätigung. |
Bei dem jüngsten hohen Stande des Rheins wurde die Rudelsheimer Schleuse durch die Gewalt des Wassers weggerissen, und dieses Ereigniß würde einen großen Theil der umliegenden Gegend unvermeidlich den oft so traurigen Folgen einer Überschwemmung überliefert haben, wenn es nicht einem muthvollen Manne, dem Herrn Bär in Oppenheim, der sogleich, ohne die Gefahr zu achten, an die Verderben drohende Stelle eilte, - durch die größten Anstrengungen und die schleunigsten und zweckmäßigsten Gegenanstalten gelungen wäre, den völligen Durchbruch zu hindern.
Auf diese Weise wurde durch einen braven Bürger des Staates, welcher in dem Gefühle, das jede gute, nützliche That begleitet, bereits seinen schönsten Lohn gefunden hat, eine ganze Gegend vor den nahen Schrecknissen und Gefahren einer Wassersnoth bewahrt, und zugleich ein so schönes Beispiel ächten Bürgersinnes und wahren Muthes gegeben, daß man demselben mit Vergnügen diese öffentliche Bekanntmachung und dankbare Anerkennung widmet.
Darmstadt den 14. Januar 1820.
von Grolman. von Kopp.
Die Frist zu Vorlegung der Bescheinigung über die geschehene Insinuation der Mittheilungsdecrete, wenn Appellations-Processe erkannt worden sind, betreffend.
Nach §. 36 der allerhöchsten provisorischen Justizverordnung vom 5. August 1804 soll, wenn von diesem obersten Gericht Appellations-Processe erkannt worden sind, das Document