Kölmer: Unterschied zwischen den Versionen
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Siedler, die nach kulmischem Recht eingestuft wurden, hießen Köllmer oder Cölmer. Ihre Besitzungen wurden „köllmisch“ genannt. Aus den Köllmern ging später die Schicht der Gutsherren hervor. Das köllmische Recht war besser als das [[Magdeburg|magdeburgische]] und gestattete die männliche und weibliche Erbfolge. Einheimische [[Prußen]] und zugewanderte [[Zemaiten|Szameiten]],[[Litauer]] und [[Polen]] wurden nach dem preußischen Recht eingestuft, dass nur die männliche Erbfolge zuließ. Diese wurden "Libertini" oder "Freibauern" genannt kamen auch aus dem Adel. Sie wurden später den Köllmern gleichgestellt. | Siedler, die nach kulmischem Recht eingestuft wurden, hießen Köllmer oder Cölmer. Ihre Besitzungen wurden „köllmisch“ genannt. Aus den Köllmern ging später die Schicht der Gutsherren hervor. Das köllmische Recht war besser als das [[Magdeburg|magdeburgische]] und gestattete die männliche und weibliche Erbfolge. Einheimische [[Prußen]] und zugewanderte [[Zemaiten|Szameiten]], [[Litauer]] und [[Polen]] wurden nach dem preußischen Recht eingestuft, dass nur die männliche Erbfolge zuließ. Diese wurden "Libertini" oder "Freibauern" genannt kamen auch aus dem Adel. Sie wurden später den Köllmern gleichgestellt. | ||
Die Köllmer sind also freie Siedler, die über ihre Hufen, die sie besitzen frei disponieren und selbige veräußern können, außer dass sie die gewöhnlichen Contributionen, auch gemäß ihren Verschreibungen Ritterdienste und einige andere Lasten entrichten müssen. Sie gehörten nicht zu den Bauern, sondern waren Gutsbesitzer und bildeten gewissermaßen eine Körperschaft mit der Ritterschaft und dem Adel. | Die Köllmer sind also freie Siedler, die über ihre Hufen, die sie besitzen frei disponieren und selbige veräußern können, außer dass sie die gewöhnlichen Contributionen, auch gemäß ihren Verschreibungen Ritterdienste und einige andere Lasten entrichten müssen. Sie gehörten nicht zu den Bauern, sondern waren Gutsbesitzer und bildeten gewissermaßen eine Körperschaft mit der Ritterschaft und dem Adel. |
Version vom 2. Oktober 2014, 13:37 Uhr
Berufsbezeichnung
Ost- und Westpreußen
Der Begriff „köllmisch“ bezieht sich auf die Stadt Kulm: Kulmische Handfeste heißt die 1233 erlassene Verfassung des Ordenslandes Preußen, durch die Rechte und Freiheiten der neuen Gemeinden gesichert wurden. Grundlage war das Magdeburgische Stadtrecht. Der Orden behielt die Monopole auf Salz, Gold, Silber, See, Bernstein, Jagd und Fischerei.
Das kulmische Recht galt überall außer in großen Städten wie Elbing, Braunsberg, Frauenburg, Memel, wo lübisches Recht nach der Stadt Lübeck galt.
Siedler, die nach kulmischem Recht eingestuft wurden, hießen Köllmer oder Cölmer. Ihre Besitzungen wurden „köllmisch“ genannt. Aus den Köllmern ging später die Schicht der Gutsherren hervor. Das köllmische Recht war besser als das magdeburgische und gestattete die männliche und weibliche Erbfolge. Einheimische Prußen und zugewanderte Szameiten, Litauer und Polen wurden nach dem preußischen Recht eingestuft, dass nur die männliche Erbfolge zuließ. Diese wurden "Libertini" oder "Freibauern" genannt kamen auch aus dem Adel. Sie wurden später den Köllmern gleichgestellt.
Die Köllmer sind also freie Siedler, die über ihre Hufen, die sie besitzen frei disponieren und selbige veräußern können, außer dass sie die gewöhnlichen Contributionen, auch gemäß ihren Verschreibungen Ritterdienste und einige andere Lasten entrichten müssen. Sie gehörten nicht zu den Bauern, sondern waren Gutsbesitzer und bildeten gewissermaßen eine Körperschaft mit der Ritterschaft und dem Adel.
Andere Namen
Bedeutung
- Freie Grundbesitzer, die der Orden zu Kölmischem (Kulmischem) Recht angesiedelt hat. Kölmisches Recht verpflichtet zum Reiterdienst bei Verteidigung des Landes, geringfügiger Abgabe an Geld, Wachs und Pfluggetreide; es gewährt große Freiheiten: Vererbung des Gutes an Söhne und Töchter. Verkauf mit Vorwissen des Ordens, Befreiung von allem Scharwerk, oft auch die Privilegien der Fischerei, mittleren und minderen Jagd, Brauerei und dgl. Große kölmische Güter, denen die volle Gerichtsbarkeit verliehen war, sind später Rittergüter geworden. In der Nachordenszeit und bis auf Friedrich d. Gr. entstehen neue K., denen statt des Kriegsdienstes ein Zins auferlegt wird. Das Landrecht von 1685 bewertet den kölmischen Besitz als volles Eigentum. So bilden die K. einen angesehenen Stand, weit über den Bauern stehend; sie sind auch in Landtagen vertreten. Oft heißen die K. die "Kölmischen Freien" im Gegensatz zu den Preußischen und Magdeburgischen Freien.
Weitere Schreibweisen
Quelle
- Staßewski, Kurt von, Stein, Robert Hrsg.: Was waren unsere Vorfahren?, Amts-, Berufs- und Standesbezeichnungen aus Altpreußen, Königsberg 19938, Verein für Familienforschung in Ost- und Westpreußen Hamburg 1991
- ↑ Sembritzki, Johannes u. Bittens, Arthur: Geschichte des Kreises Heydekrug, Memel 1920