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<center>'''Nr. 34.'''</center> | |||
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Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei dem zuständigen Gerichte berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Bereinigungsverfahren berücksichtigt werden können. | |||
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<center>'''Gelände für gemeinschaftliche Anlagen.'''<br />{{Sperrschrift |Artikel}} 20.</center> | |||
{{NE}}Diejenige Fläche, welche für gemeinschaftliche Anlage nöthig wird, ist von der Masse der betheiligten Grundstücke zu entnehmen, wogegen die einzuziehenden Wege, Gräben und dergleichen zur Masse fallen. Ergibt sich hierbei ein Ueberschuß, so sind Massengrundstücke zu bilden, welche zur Bestreitung der Kosten zu verwerthen sind. Ein etwaiger Mehrbedarf ist von sämmtlichen betheiligten Grundeigenthümern nach dem Werthverhältnisse, in welchem sie an der Masse theilnehmen, zu decken. | |||
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<center>'''Abschätzung und Bildung der Ersatzgrundstücke.'''<br />{{Sperrschrift |Artikel}} 21.</center> | |||
{{NE}}Zum Zwecke der Bereinigung ist der Grund und Boden innerhalb des Bereinigungsbezirks nach seinem Werthe abzuschätzen, und es sind die Grundstücke eines Besitzers durch andere, jenen in ihrer Güte gleiche oder nahestehende Grundstücke, unter Berücksichtigung der Lage und der Kulturart derselben und desjenigen besonderen Werthes, welchen die abgetretene Fläche hatte, zu ersetzen. Verschiedenheiten in der Güte der dem Umtausche unterworfenen Grundstücke sind hierbei durch eine entsprechende Veränderung des Flächengehaltes so auszugleichen, daß der Gesammtwerth der Ersatzstücke, unter Anrechnung des Abzugs für gemeinschaftliche Anlagen und für Massegrundstücke, dem des früheren Besitzes möglichst gleichkommt. Jedem selbstständigen Grundstücke ist eine zur freien Bewirthschaftung ausreichende Zugänglichkeit zu geben.<br />{{NE}}Diejenigen Dienstbarkeiten und Lasten, welche in Folge der Bereinigung erlöschen, sind bei Abschätzung der belasteten Grundstücke mit zu berücksichtigen und kommen bei Berechnung des den bisherigen Eigenthümern aus der Masse gebührenden Ersatzes in Abzug.<br />{{NE}}Es ist gegebenen Falles dahin zu wirken, daß in einer jeden einzelnen Abtheilung eine Ausgleichung der Ansprüche in Grund und Boden stattfindet. Grundstücke unter der Minimalgröße dürfen aber nur gebildet werden, wenn der Gesammtflächengehalt aller Grundstücke eines Besitzers in einer Kulturart innerhalb des ganzen Bereinigungsbezirks die Minimalgröße nicht erreicht.<br />{{NE}}Kleine, nicht zu vermeidende Werthunterschiede sind in Geld auszugleichen. |
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Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei dem zuständigen Gerichte berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Bereinigungsverfahren berücksichtigt werden können.
Artikel 20.
Diejenige Fläche, welche für gemeinschaftliche Anlage nöthig wird, ist von der Masse der betheiligten Grundstücke zu entnehmen, wogegen die einzuziehenden Wege, Gräben und dergleichen zur Masse fallen. Ergibt sich hierbei ein Ueberschuß, so sind Massengrundstücke zu bilden, welche zur Bestreitung der Kosten zu verwerthen sind. Ein etwaiger Mehrbedarf ist von sämmtlichen betheiligten Grundeigenthümern nach dem Werthverhältnisse, in welchem sie an der Masse theilnehmen, zu decken.
Artikel 21.
Zum Zwecke der Bereinigung ist der Grund und Boden innerhalb des Bereinigungsbezirks nach seinem Werthe abzuschätzen, und es sind die Grundstücke eines Besitzers durch andere, jenen in ihrer Güte gleiche oder nahestehende Grundstücke, unter Berücksichtigung der Lage und der Kulturart derselben und desjenigen besonderen Werthes, welchen die abgetretene Fläche hatte, zu ersetzen. Verschiedenheiten in der Güte der dem Umtausche unterworfenen Grundstücke sind hierbei durch eine entsprechende Veränderung des Flächengehaltes so auszugleichen, daß der Gesammtwerth der Ersatzstücke, unter Anrechnung des Abzugs für gemeinschaftliche Anlagen und für Massegrundstücke, dem des früheren Besitzes möglichst gleichkommt. Jedem selbstständigen Grundstücke ist eine zur freien Bewirthschaftung ausreichende Zugänglichkeit zu geben.
Diejenigen Dienstbarkeiten und Lasten, welche in Folge der Bereinigung erlöschen, sind bei Abschätzung der belasteten Grundstücke mit zu berücksichtigen und kommen bei Berechnung des den bisherigen Eigenthümern aus der Masse gebührenden Ersatzes in Abzug.
Es ist gegebenen Falles dahin zu wirken, daß in einer jeden einzelnen Abtheilung eine Ausgleichung der Ansprüche in Grund und Boden stattfindet. Grundstücke unter der Minimalgröße dürfen aber nur gebildet werden, wenn der Gesammtflächengehalt aller Grundstücke eines Besitzers in einer Kulturart innerhalb des ganzen Bereinigungsbezirks die Minimalgröße nicht erreicht.
Kleine, nicht zu vermeidende Werthunterschiede sind in Geld auszugleichen.