Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/252: Unterschied zwischen den Versionen

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wenn in Gemäßheit der Bestimmung in Art. 6 eine Abstimmung unterblieben ist, der schriftlichen Erklärung - in dem einschlägigen Kreisblatt zur öffentlichen Kenntniß.<br />{{NE}}Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses sind binnen 14 Tagen, von der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Kreisblatt an gerechnet, mittelst schriftlicher Beschwerde bei der Landes-Kommission geltend zu machen.
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<center>III. {{Sperrschrift |Feldbereinigungsbehörden.}}<br />'''Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />{{Sperrschrift |Artikel 12.}}</center>
{{NE}}Unserem Ministerium des Innern und der Justiz steht die oberste Leitung der Feldbereinigungsangelegenheiten zu.<br />{{NE}}Dasselbe beschließt insbesondere:
{|
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<center>'''Landes-Kommission.'''<br />{{Sperrschrift |Zusammensetzung.}}<br />{{Sperrschrift |Artikel 13.}}</center>
{{NE}}Die obere Leitung der mit der Feldbereinigung verbundenen Geschäfte und die Entscheidung in den ihrer Zuständigkeit überwiesenen Fällen steht einer zu diesem Behufe zu bestellenden Landes-Kommission für Feldbereinigung zu.<br />{{NE}}Dieselbe besteht:
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| ||2)|| aus drei ständigen Mitgliedern,
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{{NE}}Der Vorsitzende und die ständigen Mitglieder werden von Uns ernannt. Von den drei nicht ständigen Mitgliedern wählt der Provinzialausschuß einer jeden Provinz auf die Dauer von sechs Jahren je ein Mitglied und einen Stellvertreter.<br />{{NE}}Der Landes-Kommission wird das erforderliche technische, Kalkulatur- und Büreaupersonal beigegeben.

Aktuelle Version vom 21. Oktober 2013, 19:38 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 34.



wenn in Gemäßheit der Bestimmung in Art. 6 eine Abstimmung unterblieben ist, der schriftlichen Erklärung - in dem einschlägigen Kreisblatt zur öffentlichen Kenntniß.
      Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses sind binnen 14 Tagen, von der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Kreisblatt an gerechnet, mittelst schriftlicher Beschwerde bei der Landes-Kommission geltend zu machen.

III. Feldbereinigungsbehörden.
Ministerium des Innern und der Justiz.
Artikel 12.

      Unserem Ministerium des Innern und der Justiz steht die oberste Leitung der Feldbereinigungsangelegenheiten zu.
      Dasselbe beschließt insbesondere:

a. auf Antrag der Landes-Kommission über die Regulirung von Gemarkungsgrenzen und die dazu erforderliche Zuziehung von Grundstücken einer angrenzenden Gemarkung (Art. 2 Abs. 3), wenn die Einwilligung der betheiligten Gemeindevorstände und Grundeigenthümer nicht erfolgt ist;
b. bei Theilung von Grundstücken über die Bildung kleinerer Parzellen, als sie nach Art. 41 zulässig sind;
c. in Betreff der Uebernahme von durch das Feldbereinigungsverfahren entstehenden Kosten auf die Staatskasse.



Landes-Kommission.
Zusammensetzung.
Artikel 13.

      Die obere Leitung der mit der Feldbereinigung verbundenen Geschäfte und die Entscheidung in den ihrer Zuständigkeit überwiesenen Fällen steht einer zu diesem Behufe zu bestellenden Landes-Kommission für Feldbereinigung zu.
      Dieselbe besteht:

1) aus einem Vorsitzenden,
2) aus drei ständigen Mitgliedern,
3) aus drei nicht ständigen Mitgliedern.

      Der Vorsitzende und die ständigen Mitglieder werden von Uns ernannt. Von den drei nicht ständigen Mitgliedern wählt der Provinzialausschuß einer jeden Provinz auf die Dauer von sechs Jahren je ein Mitglied und einen Stellvertreter.
      Der Landes-Kommission wird das erforderliche technische, Kalkulatur- und Büreaupersonal beigegeben.