Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/219: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 31.
Darmstadt, den 6. Oktober 1887
Inhalt: Bekanntmachung, die bahnpolizeilichen Bestimmungen für die Nebenbahn Mannheim-Weinheim betreffend.
Bekanntmachung,
die bahnpolizeilichen Bestimmungen für die Nebenbahn Mannheim-Weinheim betreffend.
Vom 28. September 1887.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
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Regierungsblatt.
Nr. 31.
Darmstadt, den 6. Oktober 1887
die bahnpolizeilichen Bestimmungen für die Nebenbahn Mannheim-Weinheim betreffend.
Vom 28. September 1887.
Die bahnpolizeilichen Bestimmungen für die Nebenbahnen im Großherzogthum - Bekanntmachung vom 15. November 1886, Regierungsblatt Seite 176 - finden auch auf den Betrieb der auf hessischem Gebiet gelegenen Strecke der Nebenbahn Mannheim-Weinheim unter folgenden Abänderungen Anwendung:
1) | das Rauchen ist in der dritten Klasse gestattet, in der zweiten Klasse nur unter Zustimmung sämmtlicher Mitreisenden. (§ 8.) | |
2) | der Reisende, welcher ohne gültiges Fahrbillet betroffen wird, hat für die ganze von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zug zurückgelegte |
Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von zwei Mark zu entrichten. (§ 10.) |
Darmstadt, den 28. September 1887.
Finger.
Best.