Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/191: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887|190|192|192|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887|190|192|192|korrigiert}}</noinclude>
<br /><br />
<center>'''Großherzoglich Hessisches<br /> Regierungsblatt.<br />Nr. 28.'''<br />Darmstadt, den 27. September 1887</center>
<br />
<center>Inhalt: Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Bäche und nicht ständig fließenden Gewässer betreffend.</center>
<br /><br />
<center>{{Sperrschrift |'''Verordnung,}}<br />die Ausführung des Gesetzes über die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend.'''<br />Vom 24. September 1887.</center>
<br /><br />
{{NE}}Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zur Ausführung des Gesetzes vom 30. Juli 1887, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend, hiermit verordnet, wie folgt:
<center>Zu Artikel 18.<br />'''Aichpfähle bei Wassertriebwerken.'''<br />§ 1.</center>
{{NE}}Bei Wassertriebwerken wird das höchste zulässige Maß der Wasserspannung (Normalstand) durch einen Aichpfahl festgestellt. Bei Errichtung neuer Triebwerke muß derselbe sofort gesetzt werden.
<center>§ 2.</center>
{{NE}}Wenn Veränderungen der im Artikel 117 des Polizeistrafgesetzes vom 30. Oktober 1855 bezeichneten Art an bestehenden Triebwerken vorgenommen werden, so sind die etwa vorhandenen Aichpfähle nach dem neuen Normalstand des Wassers zu ändern und, falls keine Aichpfähle vorhanden sind, Aichpfähle neu zu setzen.

Aktuelle Version vom 6. Oktober 2013, 18:51 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[190]
Nächste Seite>>>
[192]
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.




Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 28.

Darmstadt, den 27. September 1887


Inhalt: Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Bäche und nicht ständig fließenden Gewässer betreffend.



Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes über die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend.

Vom 24. September 1887.



      Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zur Ausführung des Gesetzes vom 30. Juli 1887, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend, hiermit verordnet, wie folgt:

Zu Artikel 18.
Aichpfähle bei Wassertriebwerken.
§ 1.

      Bei Wassertriebwerken wird das höchste zulässige Maß der Wasserspannung (Normalstand) durch einen Aichpfahl festgestellt. Bei Errichtung neuer Triebwerke muß derselbe sofort gesetzt werden.

§ 2.

      Wenn Veränderungen der im Artikel 117 des Polizeistrafgesetzes vom 30. Oktober 1855 bezeichneten Art an bestehenden Triebwerken vorgenommen werden, so sind die etwa vorhandenen Aichpfähle nach dem neuen Normalstand des Wassers zu ändern und, falls keine Aichpfähle vorhanden sind, Aichpfähle neu zu setzen.