Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/191: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 28.
Darmstadt, den 27. September 1887
Inhalt: Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Bäche und nicht ständig fließenden Gewässer betreffend.
Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes über die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend.
Vom 24. September 1887.
Zu Artikel 18.
Aichpfähle bei Wassertriebwerken.
§ 1.
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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br /> Regierungsblatt.<br />Nr. 28.'''<br />Darmstadt, den 27. September 1887</center> | |||
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<center>Inhalt: Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Bäche und nicht ständig fließenden Gewässer betreffend.</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Verordnung,}}<br />die Ausführung des Gesetzes über die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend.'''<br />Vom 24. September 1887.</center> | |||
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{{NE}}Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zur Ausführung des Gesetzes vom 30. Juli 1887, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend, hiermit verordnet, wie folgt: | |||
<center>Zu Artikel 18.<br />'''Aichpfähle bei Wassertriebwerken.'''<br />§ 1.</center> | |||
{{NE}}Bei Wassertriebwerken wird das höchste zulässige Maß der Wasserspannung (Normalstand) durch einen Aichpfahl festgestellt. Bei Errichtung neuer Triebwerke muß derselbe sofort gesetzt werden. | |||
<center>§ 2.</center> | |||
{{NE}}Wenn Veränderungen der im Artikel 117 des Polizeistrafgesetzes vom 30. Oktober 1855 bezeichneten Art an bestehenden Triebwerken vorgenommen werden, so sind die etwa vorhandenen Aichpfähle nach dem neuen Normalstand des Wassers zu ändern und, falls keine Aichpfähle vorhanden sind, Aichpfähle neu zu setzen. |
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Regierungsblatt.
Nr. 28.
Darmstadt, den 27. September 1887
die Ausführung des Gesetzes über die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend.
Vom 24. September 1887.
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zur Ausführung des Gesetzes vom 30. Juli 1887, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend, hiermit verordnet, wie folgt:
Aichpfähle bei Wassertriebwerken.
§ 1.
Bei Wassertriebwerken wird das höchste zulässige Maß der Wasserspannung (Normalstand) durch einen Aichpfahl festgestellt. Bei Errichtung neuer Triebwerke muß derselbe sofort gesetzt werden.
Wenn Veränderungen der im Artikel 117 des Polizeistrafgesetzes vom 30. Oktober 1855 bezeichneten Art an bestehenden Triebwerken vorgenommen werden, so sind die etwa vorhandenen Aichpfähle nach dem neuen Normalstand des Wassers zu ändern und, falls keine Aichpfähle vorhanden sind, Aichpfähle neu zu setzen.