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{{NE}}Der Rekurs steht in allen Fällen sowohl den Betheiligten, als dem Vorsitzenden des Provinzialausschusses, Letzterem im öffentlichen Interesse, zu und muß binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen nach erfolgter Zustellung der Entscheidung bei dem Provinzialausschusse angezeigt und gerechtfertigt werden.<br /> | |||
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{{NE}}Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an das Ministerium des Innern und der Justiz statt, welches in kollegialischer Berathung über dieselbe zu erkennen hat.<br />{{NE}}Ferner kann die fachliche Zentralbehörde einen Kommissär nach Artikel 63 ernennen und die Erlaubniß zu Vorarbeiten nach Artikel 57 und 74 ertheilen. | |||
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<center>{{Sperrschrift |Artikel 148.}}</center> | |||
{{NE}}Erstreckt sich eines der in Artikel 139 bezeichneten Unternehmen, worüber die Entscheidung der Kompetenz des Kreisausschusses zugewiesen ist, über die Grenzen eines Kreises hinaus, so geht die Entscheidung nach Anhörung der Kreisausschüsse der Kreise, in welchen sich das Unternehmen befindet, in erster Instanz auf den Provinzialausschuß, in zweiter Instanz auf das oberste Verwaltungsgericht, bezw. das Ministerium des Innern und der Justiz über. |
Aktuelle Version vom 6. Oktober 2013, 18:03 Uhr
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Der Rekurs steht in allen Fällen sowohl den Betheiligten, als dem Vorsitzenden des Provinzialausschusses, Letzterem im öffentlichen Interesse, zu und muß binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen nach erfolgter Zustellung der Entscheidung bei dem Provinzialausschusse angezeigt und gerechtfertigt werden.
Die fachliche Zentralbehörde hat zu entscheiden:
1) | über die Genehmigung der Wassernutzung, die Einsprachen Dritter, den Zwang zum Beitritt zu Bewässerungs- und Entwässerungs-Unternehmungen, den Plan des Unternehmens und die Vertheilung der Kosten nach Artikel 67; | |
2) | über die Abtretung von Grundstücken statt Kostenzahlung nach Artikel 69. |
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an das Ministerium des Innern und der Justiz statt, welches in kollegialischer Berathung über dieselbe zu erkennen hat.
Ferner kann die fachliche Zentralbehörde einen Kommissär nach Artikel 63 ernennen und die Erlaubniß zu Vorarbeiten nach Artikel 57 und 74 ertheilen.
Das Ministerium des Innern und der Justiz ist zuständig:
1) | zur Gestattung von Vorarbeiten zur Zwangsenteignung des Wassers etc. (Artikel 31); | |
2) | zur Genehmigung der Statuten der Genossenschaft (Artikel 37 und 77); | |
3) | zur Aufsicht über die Genossenschaft in höchster Instanz (Artikel 40), zur Verfügung und Genehmigung der Auflösung der Genossenschaft (Artikel 48 und 49); |
4) | zur Ernennung eines Kommissärs bei Bildung von Verbänden für Gemeinden behufs Instandhaltung der Bäche, wenn die Gemeinden verschiedenen Verwaltungsbezirken
angehören (Artikel 97); | |
5) | zur Genehmigung der Regulirung von Bächen (Artikel 104 und 116) und zur Genehmigung des Planes für Regulirungen (Artikel 130); | |
6) | zu Entscheidungen nach Artikel 140 und 141. |
Erstreckt sich eines der in Artikel 139 bezeichneten Unternehmen, worüber die Entscheidung der Kompetenz des Kreisausschusses zugewiesen ist, über die Grenzen eines Kreises hinaus, so geht die Entscheidung nach Anhörung der Kreisausschüsse der Kreise, in welchen sich das Unternehmen befindet, in erster Instanz auf den Provinzialausschuß, in zweiter Instanz auf das oberste Verwaltungsgericht, bezw. das Ministerium des Innern und der Justiz über.