Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/020: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 4.'''</center> | |||
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Floßordnung für den Main vom 28. Mai 1852 (Reg.-Blatt 1852 Nr. 35), nebst den Nachtragsbestimmungen vom 21. April 1854 (Reg.-Blatt Nr. 16) und 14. November 1866 (Reg.-Blatt Nr. 52), treten für die Großherzoglich Hessische Mainstrecke unterhalb Frankfurt außer Wirksamkeit.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 4. Februar 1887. | |||
<center>Aus Allerhöchstem Auftrag<br />'''Großherzogliches Staatsministerium.'''<br />{{Sperrschrift |Finger}}.</center> | |||
<div align="right"> Breidert.</div> | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Polizei-Ordnung}}<br />für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Main unterhalb der alten Brücke zwischen Frankfurt und Sachsenhausen.'''<br /><br />'''I. Allgemeine Bestimmungen.'''<br />§ 1.<br />{{Sperrschrift |Anwendung der für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Rhein geltenden polizeilichen Vorschriften.}}</center> | |||
{{NE}}Die auf Grund des Artikels 32 der revidirten Rheinschifffahrts-Akte von den Uferregierungen für die Schifffahrt und Flößerei auf der Rheinstrecke, in welche der Main einmündet, gemeinsam erlassenen polizeilichen Vorschriften haben auch auf dem Main unterhalb der alten Brücke zwischen Frankfurt und Sachsenhausen Geltung, soweit nicht die gegenwärtige Polizei-Ordnung Anderes bestimmt.<br /><br /> | |||
<center>§ 2.<br />{{Sperrschrift |Bezeichnung der Schiffe.}}</center> | |||
{{NE}}An jedem Schiff von 15 Tonnen oder mehr Tragfähigkeit ist dessen Name und Heimathsort in deutlicher Schrift mit Buchstaben von mindestens 15 cm Höhe in weißer Farbe auf dunkelem Grunde zu bezeichnen. Der Besitzer oder Schiffsführer hat für die Instandhaltung dieser Bezeichnung Sorge zu tragen. |
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Floßordnung für den Main vom 28. Mai 1852 (Reg.-Blatt 1852 Nr. 35), nebst den Nachtragsbestimmungen vom 21. April 1854 (Reg.-Blatt Nr. 16) und 14. November 1866 (Reg.-Blatt Nr. 52), treten für die Großherzoglich Hessische Mainstrecke unterhalb Frankfurt außer Wirksamkeit.
Darmstadt, den 4. Februar 1887.
Großherzogliches Staatsministerium.
Finger.
für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Main unterhalb der alten Brücke zwischen Frankfurt und Sachsenhausen.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Anwendung der für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Rhein geltenden polizeilichen Vorschriften.
Die auf Grund des Artikels 32 der revidirten Rheinschifffahrts-Akte von den Uferregierungen für die Schifffahrt und Flößerei auf der Rheinstrecke, in welche der Main einmündet, gemeinsam erlassenen polizeilichen Vorschriften haben auch auf dem Main unterhalb der alten Brücke zwischen Frankfurt und Sachsenhausen Geltung, soweit nicht die gegenwärtige Polizei-Ordnung Anderes bestimmt.
Bezeichnung der Schiffe.
An jedem Schiff von 15 Tonnen oder mehr Tragfähigkeit ist dessen Name und Heimathsort in deutlicher Schrift mit Buchstaben von mindestens 15 cm Höhe in weißer Farbe auf dunkelem Grunde zu bezeichnen. Der Besitzer oder Schiffsführer hat für die Instandhaltung dieser Bezeichnung Sorge zu tragen.