Württemberg/Staatshandbuch 1936/VIII: Unterschied zwischen den Versionen

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sind die Wohnplätze, die den Namen der Markung führen, als Hauptwohnplätze der Markung in halbfetter Nonpareille-Schrift ['''''Aalen, Hirschhof''''' usw] aufgeführt; die zugehörigen, d. h. die in der gleichen Markung liegenden Wohnplätze werden nach dem Hauptwohnplatz der Markung, gleichfalls in alphabetischer Ordnung, in einfacher Nonpareille-Schrift [''Aalwirtshaus''] aufgezählt.
{{NE}}2. Den Namen der Gemeinden oder der besonders benannten Wohnplätze ist eine der folgenden topographischen Bezeichnungen beigefügt:
: a) ''Oberamtsstadt''(OA.Stadt), Stadt (siehe b) mit Sitz des Oberamts;
: b) ''Stadt'', Wohnplatz mit Stadtrecht und Marktgerechtigkeit;
: c) ''Stadtteil'', Teil einer Stadt(siehe b) in unmittelbarem oder ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit dem Ortskern;
: d) ''Ortsteil'', Teil einer ländlichen Gemeinde in unmittelbarer oder ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit dem Ortskern;
: e) ''Vorstadt'', Teil einer Stadt (siehe b) ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit dem Stadtkern, und mit überwiegend städtischem Siedlungscharakter;
: f) ''Vorort'', Teil einer Stadt oder Gemeinde ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit dem Ortskern und mit überwiegend ländlichem Siedlungscharakter;
: g) ''Dorf''(D.), Wohnplatz von wenigstens 100 Einwohnern, der entweder für sich allein eine selbständige Gemeinde bildet oder der Hauptort einer aus mehreren, besonders benannten Wohnplätzen bestehende Gemeinde ist;
: h) ''Pfarrdorf''(Pfd.), Dorf (siehe g), welches der Sitz eines Pfarramts ist;

Version vom 20. August 2013, 19:12 Uhr

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Württemberg/Staatshandbuch 1936
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sind die Wohnplätze, die den Namen der Markung führen, als Hauptwohnplätze der Markung in halbfetter Nonpareille-Schrift [Aalen, Hirschhof usw] aufgeführt; die zugehörigen, d. h. die in der gleichen Markung liegenden Wohnplätze werden nach dem Hauptwohnplatz der Markung, gleichfalls in alphabetischer Ordnung, in einfacher Nonpareille-Schrift [Aalwirtshaus] aufgezählt.

      2. Den Namen der Gemeinden oder der besonders benannten Wohnplätze ist eine der folgenden topographischen Bezeichnungen beigefügt:

a) Oberamtsstadt(OA.Stadt), Stadt (siehe b) mit Sitz des Oberamts;
b) Stadt, Wohnplatz mit Stadtrecht und Marktgerechtigkeit;
c) Stadtteil, Teil einer Stadt(siehe b) in unmittelbarem oder ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit dem Ortskern;
d) Ortsteil, Teil einer ländlichen Gemeinde in unmittelbarer oder ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit dem Ortskern;
e) Vorstadt, Teil einer Stadt (siehe b) ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit dem Stadtkern, und mit überwiegend städtischem Siedlungscharakter;
f) Vorort, Teil einer Stadt oder Gemeinde ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit dem Ortskern und mit überwiegend ländlichem Siedlungscharakter;
g) Dorf(D.), Wohnplatz von wenigstens 100 Einwohnern, der entweder für sich allein eine selbständige Gemeinde bildet oder der Hauptort einer aus mehreren, besonders benannten Wohnplätzen bestehende Gemeinde ist;
h) Pfarrdorf(Pfd.), Dorf (siehe g), welches der Sitz eines Pfarramts ist;