Württemberg/Staatshandbuch 1936/VIII
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Württemberg/Staatshandbuch 1936 | |
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sind die Wohnplätze, die den Namen der Markung führen, als Hauptwohnplätze der Markung in halbfetter Nonpareille-Schrift [Aalen, Hirschhof usw] aufgeführt; die zugehörigen, d. h. die in der gleichen Markung liegenden Wohnplätze werden nach dem Hauptwohnplatz der Markung, gleichfalls in alphabetischer Ordnung, in einfacher Nonpareille-Schrift [Aalwirtshaus] aufgezählt.
2. Den Namen der Gemeinden oder der besonders benannten Wohnplätze ist eine der folgenden topographischen Bezeichnungen beigefügt:
- a) Oberamtsstadt(OA.Stadt), Stadt (siehe b) mit Sitz des Oberamts;
- b) Stadt, Wohnplatz mit Stadtrecht und Marktgerechtigkeit;
- c) Stadtteil, Teil einer Stadt(siehe b) in unmittelbarem oder ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit dem Ortskern;
- d) Ortsteil, Teil einer ländlichen Gemeinde in unmittelbarer oder ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit dem Ortskern;
- e) Vorstadt, Teil einer Stadt (siehe b) ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit dem Stadtkern, und mit überwiegend städtischem Siedlungscharakter;
- f) Vorort, Teil einer Stadt oder Gemeinde ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit dem Ortskern und mit überwiegend ländlichem Siedlungscharakter;
- g) Dorf(D.), Wohnplatz von wenigstens 100 Einwohnern, der entweder für sich allein eine selbständige Gemeinde bildet oder der Hauptort einer aus mehreren, besonders benannten Wohnplätzen bestehende Gemeinde ist;
- h) Pfarrdorf(Pfd.), Dorf (siehe g), welches der Sitz eines Pfarramts ist;
- i) Weiler(W.), Wohnplatz, aus wenigstens zwei unter einem gemeinsamen Namen begriffenen Wohnhäusern bestehend, der entweder
- aa) zwar für sich eine Gemeinde bildet oder Hauptort einer aus mehreren, besonders benannten Wohnplätzen bestehenden Gemeinde ist, aber weniger als 100 Einwohner zählt, oder
- bb) der, gleichviel welches seine Einwohnerzahl ist, mit anderen Wohnplätzen zu einer Gemeinde vereinigt ist, ohne dessen Hauptort zu sein;
- k) Pfarrweiler(Pfw.), Weiler (siehe i), welcher der Sitz eine Pfarramts ist;
- l) Hof(H.), Einzelwohnsitz in Verbindung mit einem Hofgut(meist Erbhof);
- m) Höfe(He.), Einzelwohnsitze in Verbindung mit einem Hofgut (meist Erbhof), sofern nicht Weiler (siehe i. bb);
- n) Schloß und Hof(Schl. u. H.), Schloß in Verbindung mit einem Hofgut;
- o) Haus (Hs.), landwirtschaftlicher und nicht landwirtschaftlicher Einzelwohnsitz;
- p) Häuser(Hsr.), landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Einzelwohnsitze, sofern nicht Weiler (siehe i, bb);
- q) Pfarrsitz(Pfsitz), Einzelwohnsitz (Haus oder Hof), in welchem die Pfarramt seinen Sitz hat.
Die zu einem Wohnplatz gehörigen Bahnhöfe und Haltepunkte sind nur dann als Einzelwohnsitze behandelt, wenn sie entweder mehr als 2 km von der Ortschaft, deren Namen sie führen, entfernt sind oder in einer anderen Markung liegen. Außerdem sind Bahnhöfe und Bahnhaltepunkte mit dabei entstandenen Wohnhäusern als Einzelwohnsitze aufgeführt, auch wenn die Entfernung von der gleichnamigen Ortschaft weniger als 2 km beträgt; stehen sie jedoch mit letzterer in baulichem Zusammenhang, so unterbleibt die besondere Aufzählung, Bahnwärterhäuser sind grundsätzlich nicht aufgeführt.
3. Bei Dörfern oder Weilern, welche Marktgerechtigkeiten besitzen, ist dies besonders angegeben (m.M.G.)
Die den Namen der Städte und Gemeinden in Klammern angefügten Buchstaben A, B, C oder D bezeichnen die Ortsklasse, in die die Städte und Gemeinden nach der Reichsbesoldungsordnung eingestuft sind (in die Sonderklasse ist Stuttgart