Württemberg/Staatshandbuch 1936/VII: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Württemberg/Staatshandbuch 1936|Abkürzungen|5|VIII| | <noinclude>{{Württemberg/Staatshandbuch 1936|Abkürzungen|5|VIII|unkorrigiert}}</noinclude> | ||
<center> | <center> | ||
==Vorbemerkungen und Erläuterungen.== | ==Vorbemerkungen und Erläuterungen.== | ||
</center> | </center> | ||
{{NE}}In dem vorliegenden Ortschaftsverzeichnis ist die Anordnung des Stoffes im Allgemeinen die gleiche geblieben wie in der letzten Ausgabe aus dem Jahre 1928. Innerhalb dieser Anordnung bringt das neue Ortschaftsverzeichnis die Einwohnerzahlen nach der neuesten Zählung der Wohnbevölkerung vom 16. Juni 1933, nach Bekenntnissen gesondert, sowie die Gemeindeeinteilung nach dem Stande vom 1. April 1936. Die bis zu diesem Zeitpunkte rechtswirksam gewordenen Änderungen in dem Gebietsstande der Gemeinden, Namensänderungen u. dgl., sowie die durch die Württembergische Kreisordnung vom 29. Januar 1934 und die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 verursachten Änderungen in der Gemeindeeinteilung sind dabei berücksichtigt worden; die zwischen dem 1. April 1936 und dem Zeitpunkt des Reindrucks des Manuskripts, Ende Oktober 1936, eingetretenen Änderungen sind durch Anmerkungen kenntlich gemacht. | |||
{{NE}}Die bisherigen Bezeichnungen "Stadtbezirk" - für Stuttgart - und "Oberamt" (= Oberamtsbezirk) sind in Anpassung an die Württembergische Kreisordnung vom 29. Januar 1934 durch die Bezeichnungen "Stadtkreis" und "Kreis" ersetzt worden. Da aber die Bezeichnung Oberamt im allgemeinen Sprachgebrauch noch da und dort verwendet wird, ist zum besseren Verständnis neben der Bezeichnung Kreis die früherer Bezeichnung "Oberamt" (=Oberamtsbezirk) in der vorliegenden Ausgabe in Klammern beigefügt<ref>Die Bezeichnung "Stadtkreis" im Sinne der ''Deutschen Gemeindeordnung'' ist mit der Bezeichnung in den Art. 66 und 71 der ''Württembergischen Kreisordnung'' nicht gleichbedeutend (vgl. Anm. 1 S. 1).</ref>. | |||
{{NE}}Soweit im folgenden Bezeichnungen wie Dorf, Pfarrdorf, Weiler usw. verwendet werden, handelt es sich um hergebrachte topographische Bezeichnungen, aber nicht um Rechhtsbegriffe. Insbesondere läßt die ''Deutsche Gemeindeordnung'' in ihrem § 9 Abs. 1 besondere Bezeichnungen der Gemeinden im amtlichen Verkehr nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. | |||
<center> | |||
'''Zur Darstellung der einzelnen Kreise (Oberamtsbezirke).''' | |||
</center> | |||
{{NE}}Die Darstellung der einzelnen Kreise (Oberamtsbezirke) bringt zunächst jeweils Angaben über den Flächeninhalt, die Wohnbevölkerung, die zahl der Städte und Gemeinden, Markungen und Wohnplätze. Anschließend werden die Gerichte und Behörden aufgezählt, denen die Gemeinden des Kreises zugeteilt sind, wobei mit Rücksicht darauf, daß eine vollständige Darstellung der Gerichte und Behörden dem Ersten Teil des Staatshandbuchs vorbehalten bleiben muß, nur das Amtsgericht, das Landgericht, das Arbeitsamt, das Bezirksschulamt, das Finanzamt, das Gesundheitsamt und das Staatsrentamt aufgeführt sind. in Klammern beigefügte Ordnungszahlen verweisen auf die Gemeinden, für die die betreffende Behörde zuständig ist. | |||
<center> | |||
'''Spalte 1 (Vorspalte). Städte und Gemeinden, Markungen, Wohnplätze''' | |||
</center> | |||
{{NE}}1. Innerhalb des einzelnen Kreises (Oberamtsbezirks) sind die zugehörigen Gemeinden - die Oberamtsstadt zuerst und hierauf die übrigen Gemeinden in alphabetischer Reihenfolge - mit (größeren) arabischen Ordnungzahlen tabellarisch verzeichnet. Dabei beginnt die Aufzählung der Wohnplätze einer jeden Gemeinde abweichen von der früheren Art der Darstellung mit der Aufführung des Namens der Gemeinde; er bringt in den nebenstehenden Spalten die zahlenmäßigen Gesamtausgaben für die Gemeinde, die in der letzten Ausgabe des Ortschaftsverzeichnisses (1928) jeweils am Schlusse des Beschriebs aufgeführt waren, | |||
{{NE}}Nach dem Namen der Gemeinde sind sodann die einzelnen Wohnplätze mit der ''Markung'' als Gliederungsbasis aufgeführt. Die Aufzählung erfolgt in der Buchstabenfolge unter Voranstellung des Gemeindehauptotres (namengebenden Ortes). Dabei | |||
<references/> |
Aktuelle Version vom 20. August 2013, 18:50 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Württemberg/Staatshandbuch 1936 | |
<<<Vorherige Seite [Abkürzungen] |
Nächste Seite>>> [VIII] |
Datei:Wuerttemberg-Staatshandbuch-1936.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
Vorbemerkungen und Erläuterungen.
In dem vorliegenden Ortschaftsverzeichnis ist die Anordnung des Stoffes im Allgemeinen die gleiche geblieben wie in der letzten Ausgabe aus dem Jahre 1928. Innerhalb dieser Anordnung bringt das neue Ortschaftsverzeichnis die Einwohnerzahlen nach der neuesten Zählung der Wohnbevölkerung vom 16. Juni 1933, nach Bekenntnissen gesondert, sowie die Gemeindeeinteilung nach dem Stande vom 1. April 1936. Die bis zu diesem Zeitpunkte rechtswirksam gewordenen Änderungen in dem Gebietsstande der Gemeinden, Namensänderungen u. dgl., sowie die durch die Württembergische Kreisordnung vom 29. Januar 1934 und die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 verursachten Änderungen in der Gemeindeeinteilung sind dabei berücksichtigt worden; die zwischen dem 1. April 1936 und dem Zeitpunkt des Reindrucks des Manuskripts, Ende Oktober 1936, eingetretenen Änderungen sind durch Anmerkungen kenntlich gemacht.
Die bisherigen Bezeichnungen "Stadtbezirk" - für Stuttgart - und "Oberamt" (= Oberamtsbezirk) sind in Anpassung an die Württembergische Kreisordnung vom 29. Januar 1934 durch die Bezeichnungen "Stadtkreis" und "Kreis" ersetzt worden. Da aber die Bezeichnung Oberamt im allgemeinen Sprachgebrauch noch da und dort verwendet wird, ist zum besseren Verständnis neben der Bezeichnung Kreis die früherer Bezeichnung "Oberamt" (=Oberamtsbezirk) in der vorliegenden Ausgabe in Klammern beigefügt[1].
Soweit im folgenden Bezeichnungen wie Dorf, Pfarrdorf, Weiler usw. verwendet werden, handelt es sich um hergebrachte topographische Bezeichnungen, aber nicht um Rechhtsbegriffe. Insbesondere läßt die Deutsche Gemeindeordnung in ihrem § 9 Abs. 1 besondere Bezeichnungen der Gemeinden im amtlichen Verkehr nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.
Zur Darstellung der einzelnen Kreise (Oberamtsbezirke).
Die Darstellung der einzelnen Kreise (Oberamtsbezirke) bringt zunächst jeweils Angaben über den Flächeninhalt, die Wohnbevölkerung, die zahl der Städte und Gemeinden, Markungen und Wohnplätze. Anschließend werden die Gerichte und Behörden aufgezählt, denen die Gemeinden des Kreises zugeteilt sind, wobei mit Rücksicht darauf, daß eine vollständige Darstellung der Gerichte und Behörden dem Ersten Teil des Staatshandbuchs vorbehalten bleiben muß, nur das Amtsgericht, das Landgericht, das Arbeitsamt, das Bezirksschulamt, das Finanzamt, das Gesundheitsamt und das Staatsrentamt aufgeführt sind. in Klammern beigefügte Ordnungszahlen verweisen auf die Gemeinden, für die die betreffende Behörde zuständig ist.
Spalte 1 (Vorspalte). Städte und Gemeinden, Markungen, Wohnplätze
1. Innerhalb des einzelnen Kreises (Oberamtsbezirks) sind die zugehörigen Gemeinden - die Oberamtsstadt zuerst und hierauf die übrigen Gemeinden in alphabetischer Reihenfolge - mit (größeren) arabischen Ordnungzahlen tabellarisch verzeichnet. Dabei beginnt die Aufzählung der Wohnplätze einer jeden Gemeinde abweichen von der früheren Art der Darstellung mit der Aufführung des Namens der Gemeinde; er bringt in den nebenstehenden Spalten die zahlenmäßigen Gesamtausgaben für die Gemeinde, die in der letzten Ausgabe des Ortschaftsverzeichnisses (1928) jeweils am Schlusse des Beschriebs aufgeführt waren,
Nach dem Namen der Gemeinde sind sodann die einzelnen Wohnplätze mit der Markung als Gliederungsbasis aufgeführt. Die Aufzählung erfolgt in der Buchstabenfolge unter Voranstellung des Gemeindehauptotres (namengebenden Ortes). Dabei
- ↑ Die Bezeichnung "Stadtkreis" im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung ist mit der Bezeichnung in den Art. 66 und 71 der Württembergischen Kreisordnung nicht gleichbedeutend (vgl. Anm. 1 S. 1).