Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/185: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 30.
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<center>'''Nr. 30.'''</center> | |||
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|<center>{{Sperrschrift |B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungs-Pferde.}}<br />§ 8.</center>||width=70px | | |||
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|{{NE}}Im Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat das Großherzogthum den in Gemäßheit der Bestimmungen des Mobilmachungs-Planes auf dasselbe repartirten Bedarf an Mobilmachungs-Pferden in natura zu stellen.|| | |||
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|<center>§ 9.</center>|| | |||
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|Die erforderliche {{Sperrschrift |Beschaffenheit}} jeder Kategorie der zum Kriegsdienst nöthigen Pferde ergeben die in Anlage B. enthaltenen Bestimmungen.||Anlage B. | |||
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|<center>§ 10.</center>|| | |||
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|Das Ministerium des Innern und der Justiz vertheilt im Einvernehmen mit dem Kommando der Großherzoglichen Division schon im Frieden den Gesammtbedarf an Mobilmachungs-Pferden auf die einzelnen Kreise.<br />{{NE}}Die von jedem Kreise, beziehungsweise Aushebungsbezirke aufzubringende Quote an Mobilmachungs-Pferden wird den Kreisämtern bekannt gegeben.|| | |||
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|<center>§ 11.</center>|| | |||
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|Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Kreise der gesammte nach § 4 gestellungspflichtige Pferdebestand {{Sperrschrift |gemustert}}; das erforderliche Kontingent wird {{Sperrschrift |ausgehoben}} und taxirt; der Taxwerth wird aus Reichsfonds vergütet.|| | |||
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|{NE}}Dem gemeinschaftlichen Ermessen des Ministeriums des Innern und der Justiz und des Kommandos der Großherzoglichen Division bleibt überlassen, unter besonderen Verhältnissen den gänzlichen oder theilweisen Ausfall der Musterung anzuordnen.||width=70px | | |||
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|<center>§ 12.</center>|| | |||
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|{{NE}}Zur Abhaltung der {{Sperrschrift |Musterung}} des Pferdebestandes sind die Kreise in Musterungsbezirke zu theilen, von denen jeder in der Regel nicht über 1200 Pferde enthalten darf.<br />{{NE}}Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bestimmung der Musterungsorte in denselben erfolgt durch das Kreisamt.<br />{{NE}}Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde stattfinden soll (§ 23), in der Regel {{Sperrschrift |nicht}} zu wählen.<br />{{NE}}Bei Bildung der Musterungsbezirke und Bestimmung der Musterungsorte ist ferner darauf Rücksicht zu nehmen, daß nicht mehr Pferde gleichzeitig an denselben Musterungsort einberufen werden, als in einem Tage mit der erforderlichen Sorgfalt gemustert werden können, und daß den Pferdebesitzern jede, unbeschadet des Zwecks vermeidliche Belästigung erspart wird, namentlich auch, daß soweit möglich keine Pferdebesitzer an einen Musterungsort beschieden werden, der weiter als 15 Kilometer von ihrem Wohnorte entfernt liegt.|| | |||
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Aktuelle Version vom 12. August 2013, 19:07 Uhr
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§ 8. |
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Im Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat das Großherzogthum den in Gemäßheit der Bestimmungen des Mobilmachungs-Planes auf dasselbe repartirten Bedarf an Mobilmachungs-Pferden in natura zu stellen. | |
Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienst nöthigen Pferde ergeben die in Anlage B. enthaltenen Bestimmungen. | Anlage B. |
Das Ministerium des Innern und der Justiz vertheilt im Einvernehmen mit dem Kommando der Großherzoglichen Division schon im Frieden den Gesammtbedarf an Mobilmachungs-Pferden auf die einzelnen Kreise. Die von jedem Kreise, beziehungsweise Aushebungsbezirke aufzubringende Quote an Mobilmachungs-Pferden wird den Kreisämtern bekannt gegeben. |
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Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Kreise der gesammte nach § 4 gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erforderliche Kontingent wird ausgehoben und taxirt; der Taxwerth wird aus Reichsfonds vergütet. |
{NE}}Dem gemeinschaftlichen Ermessen des Ministeriums des Innern und der Justiz und des Kommandos der Großherzoglichen Division bleibt überlassen, unter besonderen Verhältnissen den gänzlichen oder theilweisen Ausfall der Musterung anzuordnen. | |
Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestandes sind die Kreise in Musterungsbezirke zu theilen, von denen jeder in der Regel nicht über 1200 Pferde enthalten darf. Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bestimmung der Musterungsorte in denselben erfolgt durch das Kreisamt. Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde stattfinden soll (§ 23), in der Regel nicht zu wählen. Bei Bildung der Musterungsbezirke und Bestimmung der Musterungsorte ist ferner darauf Rücksicht zu nehmen, daß nicht mehr Pferde gleichzeitig an denselben Musterungsort einberufen werden, als in einem Tage mit der erforderlichen Sorgfalt gemustert werden können, und daß den Pferdebesitzern jede, unbeschadet des Zwecks vermeidliche Belästigung erspart wird, namentlich auch, daß soweit möglich keine Pferdebesitzer an einen Musterungsort beschieden werden, der weiter als 15 Kilometer von ihrem Wohnorte entfernt liegt. |